Identifikation und Inhalt |
Ref. code: | B II 20 (S. 72) |
Title: | Ordnung der Stadt Zürich betreffend die Beschau der Aussätzigen |
Brief: | Angesichts der Missbräuche bei der Beschau von Aussätzigen ordnen Bürgermeister und Räte von Zürich an, dass niemand in die Siechenhäuser aufgenommen werden darf, der nicht zuvor durch den geschworenen Beschauer der Stadt begutachtet worden ist, und dass die Beschau bei denjenigen, die noch nicht beschaut worden sind, nachgeholt werden soll. Die Aussätzigen sollen nicht selbst die Beschau durchführen, sonst droht ihnen der Verlust ihrer Pfrund. Wer des Aussatzes verdächtigt wird, soll von den Beschauern dem Bürgermeister gemeldet werden, damit er die Beschau des Betroffenen veranlasse. Man soll die Vögte beauftragen, verdächtige Personen unverzüglich der Beschau zuzuführen. Man soll denen von Winterthur melden, verdächtige Personen in ihrer Stadt zur Beschau nach Zürich und nicht nach Konstanz zu schicken. |
Creation date(s): | 11/14/1491 |
|
Dokumentspezifische Merkmale |
Überlieferung: | Eintrag |
Language: | Deutsch |
Schlagwörter: | Armenversorgung; Krankheiten; Medizinische Versorgung; Seuchen; Siechenhaus |
|
|
|
Usage |
End of term of protection: | 11/14/1511 |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Eingeschränkt (Gebrauchskopie) |
Accessibility: | [Leer] |
|
URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=3281089 |
|
Social Media |
Share | |
|