C II 7, Nr. 35 Heinrich Gevetterli, Schultheiss in Winterthur, urkundet, dass vor ihm am Gericht Heinrich Balber und seine Gattin Ursella erklärt haben, dass ersterer mit Zustimmung der Ehefrau vom Kehlhof in Oberembrach (Oberemmerach), den er als Lehen von Österreich besitze und seiner Gattin als

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C II 7, Nr. 35
Title:Heinrich Gevetterli, Schultheiss in Winterthur, urkundet, dass vor ihm am Gericht Heinrich Balber und seine Gattin Ursella erklärt haben, dass ersterer mit Zustimmung der Ehefrau vom Kehlhof in Oberembrach (Oberemmerach), den er als Lehen von Österreich besitze und seiner Gattin als Pfand gegeben habe, die Hälfte an Ruodolf Hunikon für 132 Goldgulden verkauft habe. Anna verzichtet auf ihr Pfandrecht. Dabei wird festgesetzt, dass dem Inhaber jeder Hälfte kein Erbrecht auf die andere Hälfte zusteht, dass ferner der Ertrag des verkauften Teiles dem Käufer zukommen solle, obwohl die Liegenschaft angesäht sei, dass der Käufer dafür aber 4 Mütt Kernen und 1 Malter Hafer geben solle. Der Käufer soll eine Scheune und eine Stallung für 14 Rinder oder Pferde bauen. Balber verleiht die nicht verkaufte Hälfte auf 5 Jahre an Hunikon gegen den jährlichen Zins von 10 Mütt Kernen und 2 Malter Hafer. Ferner behält er sich das Recht vor, nach Ablauf der 5 Jahre die verkaufte Hälfte gegen den bezahlten Preis zurückzukaufen. Der Schultheiss, der Rat von Winterthur, H. Balber und Wetzel Schulthaiz als Vogt Annas siegeln. Rat: Ruodolf der Schulthais under dem Schophe, Andres der Hoppler, Ruodolf der Saler, Egbrecht Negelli und Wetzel der Schultheissen.
Brief:Heinrich Gevetterli, Schultheiss in Winterthur, urkundet, dass vor ihm am Gericht Heinrich Balber und seine Gattin Ursella erklärt haben, dass ersterer mit Zustimmung der Ehefrau vom Kehlhof in Oberembrach (Oberemmerach), den er als Lehen von Österreich besitze und seiner Gattin als Pfand gegeben habe, die Hälfte an Ruodolf Hunikon für 132 Goldgulden verkauft habe. Anna verzichtet auf ihr Pfandrecht. Dabei wird festgesetzt, dass dem Inhaber jeder Hälfte kein Erbrecht auf die andere Hälfte zusteht, dass ferner der Ertrag des verkauften Teiles dem Käufer zukommen solle, obwohl die Liegenschaft angesäht sei, dass der Käufer dafür aber 4 Mütt Kernen und 1 Malter Hafer geben solle. Der Käufer soll eine Scheune und eine Stallung für 14 Rinder oder Pferde bauen. Balber verleiht die nicht verkaufte Hälfte auf 5 Jahre an Hunikon gegen den jährlichen Zins von 10 Mütt Kernen und 2 Malter Hafer. Ferner behält er sich das Recht vor, nach Ablauf der 5 Jahre die verkaufte Hälfte gegen den bezahlten Preis zurückzukaufen. Der Schultheiss, der Rat von Winterthur, H. Balber und Wetzel Schulthaiz als Vogt Annas siegeln. Rat: Ruodolf der Schulthais under dem Schophe, Andres der Hoppler, Ruodolf der Saler, Egbrecht Negelli und Wetzel der Schultheissen.
Creation date(s):3/11/1364
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original
Trägermaterial:Pergament
Siegel:4 Siegel hängen.
City:Embrach Ober-,; Winterthur, Heinrich Gvetterli, Schultheiss; Winterthur, Andres Hoppler, Rat; Winterthur, Egbrecht Nägelli, Rat; Winterthur, Rudolf Saler, Rat; Winterthur, Wetzel der Schultheiss, Rat; Winterthur, Rudolf Underschopf, Rat

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Regest: URStAZH, Bd. 1, Nr. 1615
Level:Dokument
Ref. code AP:C II 7, Nr. 35
 

Usage

End of term of protection:3/11/1394
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=274833
 

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