C I, Nr. 11 Bischof Heinrich von Konstanz und Rüdger Maness, Ritter, Bürgermeister, Rat und Bürger von Zürich vereinbaren Bestimmungen über die Kompetenz des vom Bischof nach Zürich verlegten geistlichen Gerichtes., 1366.02.07 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C I, Nr. 11
Title:Bischof Heinrich von Konstanz und Rüdger Maness, Ritter, Bürgermeister, Rat und Bürger von Zürich vereinbaren Bestimmungen über die Kompetenz des vom Bischof nach Zürich verlegten geistlichen Gerichtes.
Brief:Bischof Heinrich von Konstanz und Ruedger Maness, Ritter, Bürgermeister, Rat und Bürger von Zürich vereinbaren Bestimmungen über die Kompetenz des vom Bischof nach Zürich verlegten geistlichen Gerichtes. Vikar, Offizial, Siegler, Advokaten, Schreiber, Prokuratoren und alle andern, die wegen des Gerichts in Zürich wohnen müssen, sollen von Steuern und Diensten gegenüber der Stadt frei sein, ausgenommen Ungeld und gewisse Einungen; betreibt jedoch eine der genannten Personen eine Kaufmannschaft, so hat er wie andere von dem Gewerbe zu steuern. Für Schulden sollen die zum Gericht gehörenden Leute vor dem Vikar oder Offizial, nicht vor dem weltlichen Richter belangt werden; ebenso sollen Klagen gegen solche Leute wegen Vergehen vor die 3 Pfaffenrichter gebracht werden, die nach den zürcherischen Gesetzen zu entscheiden haben. Klagen der zum geistlichen Gericht gehörenden Leute gegen Bürger oder Auswärtige sind beim Rat anzubringen. Verübt ein geweihter Pfaffe, der wegen des Gerichts in Zürich wohnt, im Gebiet von Zürich ein Verbrechen, so mag ihn der Rat verhaften, soll ihn aber dem geistlichen Gerichte zur Bestrafung überliefern; ungeweihte Personen dieser Art mag der Rat strafen. Pflichtverletzungen der geistlichen Richter sind vom Bischof zu beurteilen. Personen, die in Folge von Vorladung, oder sonst wegen des Gerichts nach Zürich kommen, dürfen, so lange ihre Gerichtsgeschäfte dauern, nicht verhaftet werden, ausgenommen, sie haben Zürich oder seine Eidgenossen geschädigt. Knechte und Diener der zum geistlichen Gericht gehörenden Leute unterliegen, wenn sie Laien und über 16 Jahre alt sind, der Gerichtsbarkeit der Stadt. Es handelt sich um 2 geistliche Gerichte, 1. ein allgemeines für die Gegend zuständiges. Bürgerliche Sachen der daran beteiligten Geistlichen sollen durch dieses entschieden werden, resp. vom Offizial Vicar, und 2. ein aus drei Richtern bestehendes besonderes Frevelgericht für die am allgemeinen Gerichte beteiligten Geistlichen. Siegel des Bischofs und der Stadt.
Creation date(s):2/7/1366
Creation date(s), remarks.:Samstag nach Agathe
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original
Trägermaterial:Pergament
Siegel:2 Siegel hängen.
City:Konstanz, Heinrich, Bischof von; Zürich; Zürich, Rüdger Maness, Bürgermeister

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Regest: URStAZH, Bd. 1, Nr. 1730; REC, Bd. 2, Nr. 5937
Level:Dokument
Ref. code AP:C I, Nr. 11
 

Usage

End of term of protection:2/7/1386
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=272174
 

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