C I, Nr. 411 Einigung zwischen der Stadt Zürich und dem Kloster St. Gallen im Streit zwischen den reformierten und katholischen Gemeinden im Rheintal und Thurgau, 1692.02.02-1692.02.13 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C I, Nr. 411
Title:Einigung zwischen der Stadt Zürich und dem Kloster St. Gallen im Streit zwischen den reformierten und katholischen Gemeinden im Rheintal und Thurgau
Brief:Bürgermeister Heinrich Escher und Seckelmeister Johann Heinrich Waser schliessen mit Dekan Leodegar Bürgisser, Desiderius Eberli, Statthalter zu Will, und Freiherr Fidel von Thurn, Landshofmeister, Herr von Eppenberg, Bickwil und Berg, folgenden Vertrag zur Beilegung der kirchlichen Streitigkeiten im obern Rheintal: a) Die evangelischen Prädikanten sollen dem Abt von St. Gallen allen schuldigen Respekt bezeugen und auf seiner Zitationen hin erscheinen, sofern sie nicht durch Krankheit daran verhindert sind. b) Ist eine evangelischer Prädikant infolge Krankheit verhindert, Gottesdienst zu halten, so soll er dies dem kathloischen Geistlichen mitteilen und für Ersatz besorgt sein. c) Von den Prädikanten sollen keine neuen Gelübde verlangt werden. d) Die Tauf-, Ehe- und Totenrödel sollen auf Wunsch an Ort und Stelle vorgewiesen und falls notwendig beglaubigte Auszüge nach St. Gallen gesandt werden. e) Bei Verschiebung der Wochenpredigten auf einen anderen Tag soll dies dem katholischen Geistlichen mitgeteilt werden. f) Hochzeiten können an Sonntagen und Werktagen gehalten werden. g) Bei der Abhaltung von abendlichen Gebetstunden sind die selben so anzusetzen, dass die Katholiken an ihrem Gottesdienst nicht verhindert werden. h) Es wird für Katholiken und Reformierte eine genaue Gottesdienstordnung während der Sommers- und Winterszeit festgelegt. i) Die Mittagspredigt soll von demjenigen Teil, der zuerst die Kirche benützt, um 2 Uhr beendigt sein. k) Die Katholiken sollen von ihren Prozessionen nach anderen Kirchen erst dann zurückkehren, wenn die Evangelischen ihren Gottesdienst beendet haben. l) Wenn der Messmer zu Bernegg währen des Gottesdienstes der Evangelischen zum Wetterläuten in den Glockenturm hinaufsteigen muss, so soll dies ohne jede Störung des Gottesdienstes geschehen. m) Ebenso soll jede Störung des Gottesdienstes vermieden werden, wenn der katholische Geistliche mit dem Messmer das Venerabile abholen muss. n) Würde in Altstätten der Jahrmarkt auf einen Bettag oder Festtag der Evangelischen fallen, so ist der selbe auf einen anderen Tag zu verschieben. o) Bestimmung der drei Glockenzeichen für die Beendigung des katholischen und den Beginn des evangelischen Gottesdienstes in Bernegg.
Die Stadt Zürich und der Abt von St. Gallen siegeln.
Creation date(s):2/2/1692 - 2/13/1692
Creation date(s), remarks.:2.-3./12.-13. Februar 1692
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Ausstellungsort:Elgg
Überlieferung:Original
Siegel:Beide Siegel hängen

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Edition: SSRQ SG III/3, Nr. 238
Anmerkungen:Weitere Ausfertigungen: StiA St. Gallen, Urk. Z4 B27a; StiA St. Gallen, Urk. Z4 B27b; StiA St. Gallen, Urk. M2 Ww27a; StiA St. Gallen, Urk. M2 Ww27b
Weblinks:StiA St. Gallen, Urk. Z4 B27a
StiA St. Gallen, Urk. Z4 B27b
StiA St. Gallen, Urk. M2 Ww27a
StiA St. Gallen, Urk. M2 Ww27b
Level:Dokument
Ref. code AP:C I, Nr. 411
 

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End of term of protection:2/13/1772
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Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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