C I, Nr. 868 Landammann und gesessner Rat in Schwyz beurkunden, dass Ulrich Bruchi namens seiner Vogtkinder, Uli Rimers seligen Kinder, den Steinbruch zu Bäch um 360 Gulden an die Stadt Zürich verkauft hat. Zürich darf darin ungehindert Steine brechen, die Nutzung vom jährlichen Wasen einziehen, e

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C I, Nr. 868
Title:Landammann und gesessner Rat in Schwyz beurkunden, dass Ulrich Bruchi namens seiner Vogtkinder, Uli Rimers seligen Kinder, den Steinbruch zu Bäch um 360 Gulden an die Stadt Zürich verkauft hat. Zürich darf darin ungehindert Steine brechen, die Nutzung vom jährlichen Wasen einziehen, ein Haus und Bauhütten erstellen. Die Werkleute sollen halb aus dem Schwyzerland, halb aus dem Zürchergebiet genommen werden. Im Halten von Feiertagen und Mandaten sollen sie der schwyzerischen Obrigkeit untertänig sein. Zürich steht es frei, das Steinbrechen bei Ledinen zu verdingen. Wenn Schwyz Steine nötig hat, soll Zürich ihm solche verabfolgen. Es wird das Landessiegel von Schwyz angekündigt.
Creation date(s):7/22/1579

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original
Trägermaterial:Pergament
Siegel:Siegel hängt

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Level:Dokument
Ref. code AP:C I, Nr. 868
 

Usage

End of term of protection:7/22/1609
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=251164
 

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