C I, Nr. 3208 Schiedsspruch von Zürich zwischen Freiherr Ulrich Philipp von Sax-Hohensax und der Gemeinde Sax über Löhne, Zugrecht, Abzug, Steuern, Fastnachtshennen, die Freizügigkeit von Personen etc., 1562.11.25 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C I, Nr. 3208
Title:Schiedsspruch von Zürich zwischen Freiherr Ulrich Philipp von Sax-Hohensax und der Gemeinde Sax über Löhne, Zugrecht, Abzug, Steuern, Fastnachtshennen, die Freizügigkeit von Personen etc.
Brief:Bürgermeister Bernhard von Cham und Säckelmeister Hans Heinrich Spross von Zürich vergleichen mit 9 namentlich genannten Abgeordneten der Gemeinde Sax Freiherr Ulrich Philipp von Sax-Hohensax und die Gemeinde Sax.
1. Die Eigenleute und Hintersassen der Gemeinde Sax dürfen gemeinsam abstimmen, da sie auch gemeinsam Kriegsdienst leisten.
2. Die Nutzungsrechte werden geschützt. Die Gemeinde darf Güter bannen. Wer den Bann bricht, wird gebüsst, wobei die Busse zu zwei Dritteln der Herrschaft und zu einem Drittel der Gemeinde zusteht.
3. Das Alprecht wird geschützt und der Inhaber der Herrschaft darf sein Vieh ebenfalls sömmern lassen.
4. Die Gemeinde hat sich von der Landessteuer und den Fasnachtshühnern freigekauft.
5.–6. Das Zugrecht der Herrschaft und der Gemeinde wird für verkaufte und verliehene Güter geregelt.
7. Die Aufnahme bzw. der Einkauf von Gemeindemitgliedern wird geregelt.
8. Der Abzug für Hintersassen und Leibeigene wird geregelt.
9. Jede Haushaltung der Gemeinde Sax muss der Herrschaft jährlich zwei Tage Frondienst und, wer ein Gespann besitzt, einen Tag Fuhrdienst leisten.
10. Kinder, die bei ihren Eltern arbeiten, erhalten keinen Lohn, aber einen Erbvorteil.
11. Bei Konflikten zwischen der Gemeinde Sax und der Herrschaft soll ein unparteiisches Gericht aus Vertretern der anderen Gemeinden bestellt werden. Ein Urteil kann nicht appelliert werden.
12. Die Urkunde vom 1. März 1528 wird kassiert.
13. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von 120 Gulden hat die Gemeinde zu bezahlen, da der Inhaber der Herrschaft auf eine Strafverfolgung der Verbalinjurien verzichtet.
14. Beide Parteien beschwören die Abmachungen.
Die Aussteller siegeln.
Creation date(s):11/25/1562
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original
Dimensions W x H (cm):79.0 x 62.0 (Plica: 9.0)
Trägermaterial:Pergament
Language:Deutsch
Siegel:Beide Siegel hängen

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Edition: SSRQ SG III/4, Nr. 135
Weblinks:SSRQ SG III/4, Nr. 135
Level:Dokument
Ref. code AP:C I, Nr. 3208
 

Related units of description

Related units of description:Abschrift siehe:
F II a 383 b (fol. 74 r - 83 v) Schiedsspruch von Zürich zwischen Freiherr Ulrich Philipp von Sax-Hohensax und der Gemeinde Sax über Löhne, Zugrecht, Abzug, Steuern, Fastnachtshennen, die Freizügigkeit von Personen etc., 1618 (ca.) (Dokument)

Abschrift siehe:
B I 256 (fol. 588 r - 603 v) Schiedsspruch von Zürich zwischen Freiherr Ulrich Philipp von Sax-Hohensax und der Gemeinde Sax über Löhne, Zugrecht, Abzug, Steuern, Fastnachtshennen, die Freizügigkeit von Personen etc., 1702-1709 (Dokument)
 

Usage

End of term of protection:11/25/1642
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=250981
 

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