Identifikation und Inhalt |
Ref. code: | C I, Nr. 3163 |
Title: | Urteil des Bürgermeisters und Rats von Zürich im Streit zwischen der Stadt Winterthur und dem Vogt von Kyburg um die Nutzungsrechte an der Töss |
Brief: | Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich entscheiden den Streit zwischen Schultheiss, Rat und ganzer Gemeinde in Winterthur, vertreten durch Schultheiss Joachim Huser, Seckelmeister Georg Forer und Anthoni Bosshart, mit dem Vogt von Kyburg Andreas Schmid wegen der Nutzung der Auen an der Töss und Beeinträchtigung der Wehre im Fluss. Bereits vor eineinhalb Jahren war ein Urteil über die Nutzungsrechte an den bei der Stadt und dem Spitalwald gelegenen Auen ergangen, das dem Vogt das "banndlehen" zugesprochen hatte, gegen welches die von Winterthur Beschwerde einlegten. Da ihnen Grund und Boden mit Holz, Feld, Wunne und Weide zustehe, beanspruchten sie auch "die bannd als das kleynfueger" für sich, unbeschadet der Weiderechte der Vögte, und forderten unter Berufung auf ihre besiegelten Briefe die Aufhebung des für sie nachteiligen Urteils aus dem Jahre [15]55. Dagegen wandte der Vogt ein, nicht die Winterthurer an ihren Rechten bedrängen, sondern die Herrlichkeiten des Schlosses Kyburg wahren zu wollen, da die Winterthurer mit der Abholzung und Verleihung der Weiden gegen das Urbar und den Vertrag handeln würden. Über die Stauung der Töss sei vor drei Jahren ein Beschluss gefasst worden, der in Kraft bleiben solle. Nachdem die Ausgleichsbemühungen durch die früheren Vögte und Ratsmitglieder Bernhard von Cham, Seckelmeister, und Itelhans Thumysen vor Ort gescheitert waren, sind die Streitparteien erneut vor Bürgermeister und Rat gekommen, um den Konflikt gerichtlich zu entscheiden. Nach Konsultation der Urkunde des Grafen Rudolf von Habsburg aus dem Jahre 1264, eines Urteils des Kleinen und Grosssen Rats von Zürich aus dem Jahre 1514, eines von Zürcher Ratsmitgliedern vermittelten Vertrags aus dem Jahre [15]26, des Kaufbriefs über das Spitalgut im Linsental, des Urbars des Schlosses Kyburg und des zuletzt ergangenen Urteils erklären Bürgermeister und Rat von Zürich, dass das Schloss Kyburg bei allen Herrlichkeiten, Obrigkeiten, Freiheiten und Rechten und insbesondere bei dem Bandlehen in der Töss und den Auen verbleiben solle. Was unterhalb des Winterthurer Spitalsguts, dem Linsental, dem Stadtwald und den städtischen Gütern entlang bis zum Marchstein diesseits der Töss am Feld genannt Höngg liegt, soll der Stadt Winterthur gehören. Wenn zwischen zwei Flussarmen Auen oder Klingen entstehen und darauf Weiden wachsen würden, soll deren Nutzung dem Schloss Kyburg zustehen. Das Weiderecht der Winterthurer wird vorbehalten. Die Winterthurer dürfen im Fluss am Spitalgut und Stadtwald zum Schutz ihres Besitzes Vorkehrungen treffen. Planen sie grössere Massnahmen, sollen sie zuvor den Vogt von Kyburg fragen unter Vorbehalt seines Einspruchsrechts. Künftige Konflikte sind vor der Zürcher Obrigkeit auszutragen. Beide Streitparteien tragen ihre Kosten an dem Verfahren selbst. - Sekretsiegel der Stadt Zürich. |
Creation date(s): | 5/10/1559 |
Number: | 1 |
Archival Material Types: | Urkunde/Urkundenabschrift |
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Dokumentspezifische Merkmale |
Überlieferung: | Original |
Trägermaterial: | Pergament |
Language: | Deutsch |
Siegel: | Siegel hängt |
Schlagwörter: | Nutzungskonflikt; Wasserführung; Weiderecht |
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Weitere Angaben |
Former reference codes: | Trucke 37, Nr. 17 (vgl. KAT 403, S. 203) |
| Trucke 37, Nr. 18 (vgl. KAT 405, S. 460) |
Kopien bzw. Reproduktionen: | Mikrofilm |
Anmerkungen: | Zweitausfertigung: StadtA Winterthur URK 2478 |
Level: | Dokument |
Ref. code AP: | C I, Nr. 3163 |
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Related units of description |
Related units of description: | Abschrift siehe: B III 90 (S. 313-324) Urteil des Bürgermeisters und Rats von Zürich im Streit zwischen der Stadt Winterthur und dem Vogt von Kyburg um die Nutzungsrechte an der Töss, 1677 (Dokument)
Siehe: A 131.8, Nr. 60 Urteil des Bürgermeisters und Rats von Zürich im Streit zwischen der Stadt Winterthur und dem Vogt von Kyburg um die Nutzungsrechte an der Töss, 1701 (ca.)-1750 (ca.) (Dokument)
Siehe: A 131.8, Nr. 59 Urteil des Bürgermeisters und Rats von Zürich im Streit zwischen der Stadt Winterthur und dem Vogt von Kyburg um die Nutzungsrechte an der Töss, 1559.05.10 (Dokument)
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Usage |
End of term of protection: | 5/10/1639 |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | [Leer] |
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URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=250957 |
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