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C I, Nr. 3165 (Beilage 7) Instruktion für die Verhandlungen der Ratsabgeordneten von Zürich mit der Stadt Winterthur über den beanstandeten Freiheitsbrief Kaiser Karls V. von 1544, 1549.12.21-1549.12.23 (Dokument)
Identifikation und Inhalt |
Ref. code: | C I, Nr. 3165 (Beilage 7) |
Title: | Instruktion für die Verhandlungen der Ratsabgeordneten von Zürich mit der Stadt Winterthur über den beanstandeten Freiheitsbrief Kaiser Karls V. von 1544 |
Brief: | Die beiden Räte der Stadt Zürich erteilen am 21. Dezember ihren Abgeordneten Bürgermeister Hans Rudolf Lafater, Seckelmeister Bernhard von Cham und Stadtschreiber Hans Escher den Auftrag, Folgendes vor dem Kleinen und Grossen Rat der Stadt Winterthur anzubringen: Zu Beginn dieses Jahres haben die von Winterthur dem Zürcher Rat einen Freiheitsbrief Kaiser Karls V. vorgelegt. Obwohl man Gründe dafür hatte, die Urkunde einzubehalten, hat man ihn wieder den Winterthurer Gesandten übergeben und sie angewiesen, alle Freiheitsbriefe vorzulegen, um diese im Beisein der Winterthurer Abgeordneten zu prüfen. Daraufhin haben die Zürcher die von Winterthur übermittelten Urkunden, ihre eigenen Freiheiten sowie die anlässlich des Übergangs der Stadt Winterthur an Zürich ausgestellten Urkunden verglichen. Obwohl die Zürcher den Winterthurern bei ihrer Verpfändung versichert hatten, ihre Rechte, Freiheiten und Gnaden, welche sie von Kaisern und Königen und dem Haus Österreich besassen, zu wahren, haben sich die Winterthurer damit nicht begnügt, sondern von König Maximilian und Kaiser Karl V. Bestätigungen ihrer Freiheiten erlangt. Damit nicht zufrieden, erwarben die Winterthurer 1544 in Speyer hinter dem Rücken der Zürcher, ihrer rechten Herren und Oberen, vom regierenden Kaiser eine neue und erweiterte vermeintliche Freiheit mit neuen Artikeln, welche die früheren Bestätigungen nicht enthielten, obwohl Gewalt und Rechte, welche die Herzöge von Österreich an der Stadt Winterthur und den Ihren gehabt hatten, gegen eine erhebliche Geldsumme den Zürchern übertragen worden waren. Dieses Vorgehen der Winterthurer bedeutet einen gravierenden Eingriff in die Rechte der Stadt Zürich und ihrer Grafschaft Kyburg. Zum 1. Artikel: Wären die Winterthurer besser auf ihre Pflicht und ihren Eid bedacht gewesen, hätten sie berücksichtigt, in welchen Sorgen und Gefahren seinerzeit die Eidgenossenschaft gegenüber Kaisern und Königen stand, und hätten nicht am kaiserlichen Hof in Erinnerung gerufen, wie und um welche Summe Geldes sie vor vielen Jahren in den Pfandbesitz der Stadt Zürich gekommen waren, und sich das Auslösungsrecht erteilen lassen. Überdies ist den Winterthurern bekannt, welche Freiheiten und Gnaden die Zürcher ihnen vor einigen Jahren in Bezug auf das in ihrer Grafschaft Kyburg gelegene Dorf Hettlingen und die dortige Gerichtsbarkeit zugestanden haben. Zum 2. Artikel: Die Zürcher haben ihnen Nutzungsrechte, Weidrechte und den Holzbann in dem Wald Eschenberg und den Auen an der Töss vorbehalten, beanspruchen aber den Wildbann für die Grafschaft Kyburg. Zum 3. Artikel: Dem neuen Freiheitsbrief zufolge sollen Konflikte zwischen den Städten Winterthur und Zürich vor einer der drei Städte Konstanz, Überlingen und Schaffhausen gerichtlich ausgetragen werden, so dass die Winterthurer ihre Herren an andere Orte laden und den Richter erwählen mögen trotz des eximierten Gerichtsstands der Zürcher. Zum 4. Artikel: Die Winterthurer beanspruchen, dass Appellationen gegen Urteile ihres Schultheissen und Rats nur an ihren Grossen Rat zulässig seien, obwohl doch allgemein bekannt ist, wie und in welchen Fällen an die Zürcher als ihre ordentliche Obrigkeit appelliert werden kann und bisher appelliert worden ist. Angesichts dessen, dass die Zürcher vor wenigen Jahren vereinbart haben, wie der Fluss Eulach nach Winterthur geleitet werden solle unter Androhung von Strafen bei Übertretung, hätten die Winterthurer auch nicht weitere Zugeständnisse den Brunnen bei Waltenstein und den Fluss Eulach betreffend erstreben sollen. Die Stadt Zürich und ihre Städte, Grafschaften, Herrschaften, Gemeinden, Hinter- und Landsassen sowie Untertanen, die sie durch Kauf oder als Pfand oder sonst erworben haben, wozu auch die Stadt Winterthur gehört, besitzen von Königen und Kaisern erteilte Freiheiten bezüglich ihres eximierten Gerichtsstands, ihrer Lehen und des Blutbanns sowie Bestätigungen ihrer Rechte, Privilegien, Freiheiten, Pfandbriefe, Handfesten und guten Gewohnheiten und schliesslich das Zugeständnis, dass alle Ausfertigungen seitens der Kaiser, Könige und Erzherzöge von Österreich, die sie darin beeinträchtigen würden, keine Geltung haben sollen. Nachdem Winterthur an die Stadt Zürich gekommen war, hat die Gemeine Eidgenossenschaft eine Vereinbarung mit dem Haus Österreich bezüglich Land und Leuten getroffen, dass jede Seite bei dem, was sie bisher besessen hat, ruhig verbleiben möge, ohne dass Pfandschaften oder sonstiges davon ausgenommen worden wären. Seither sind ihr mehrere Städte zugefallen, welche sich bisher mit den von der Eidgenossenschaft erlangten Freiheiten begnügt haben. Hieraus ergibt sich, dass die Winterthurer schwer gefrevelt und gefehlt haben. Wenn die Zürcher Boten dies alles vorgebracht haben, sollen sie von den Winterthurern eine Antwort verlangen, ob sie bekennen, in dieser Angelegenheit gefehlt zu haben, und diese dann darüber beraten lassen. Wenn die Winterthurer dies tun und um Gnade bitten werden, sollen die Boten ihnen darlegen, dass sie eine grosse Strafe verdient hätten. Da sie sich aber ansonsten in Liebe und Leid gegenüber der Stadt Zürich wohl und ehrlich verhalten hätten und künftig verhalten werden und sich durch ihre Gesandtschaft entschuldigt hätten, dass dies alles aus Einfalt und Unbedachtsamkeit geschehen wäre und man künftig als getreue liebe Untertanen handeln würde, werden die Zürcher nach Übergabe eines besiegelten Bekenntnisses gemäss vorliegender Kopie alle Freiheitsbriefe mit Ausnahme des jüngsten gnadenhalber zurückgeben, ihnen ihre Ungnade und verdiente Strafe erlassen und alles verzeihen. Wenn die Winterthurer dies einhalten, wollen die Zürcher sie jederzeit in getreuem Schutz und Schirm halten. Würden die Winterthurer das Bekenntnis aber verweigern, dann sollen die Boten die Angelegenheit wieder zurück an ihre Herren bringen.
Am 23. Dezember haben die Zürcher Abgeordneten diesen Auftrag ausgeführt. Als die Winterthurer nach Verlesung ihres Pfandbriefs und der Freiheiten der Stadt Zürich erkannten, dass sie vier Artikel mehr in ihrem neuen Freiheitsbrief erlangt haben, als sie vorher gehabt hatten, und dadurch in die Herrlichkeit und Obrigkeit Zürichs eingegriffen haben, gaben Kleiner und Grosser Rat von Winterthur das Bekenntnis ab, gefehlt und Unrecht getan zu haben, und baten um Gnade und Verzeihung. Darauf haben die Zürcher Boten ihnen ihre Anweisungen bezüglich der Wiedererlangung ihrer Gnade erläutert, die Winterthurer haben gemäss der vorgelegten Kopie Brief und Siegel gegeben und ihre Freiheiten zurückerhalten mit Ausnahme der neuen erdichteten vermeintlichen Freiheiten. Es wurde beschlossen, den neuen Freiheitsbrief zu durchstechen und samt dem Beibrief zu den Briefen der Winterthurer zu legen. |
Creation date(s): | 12/21/1549 - 12/23/1549 |
Number: | 1 |
Archival Material Types: | Urkunde/Urkundenabschrift |
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Dokumentspezifische Merkmale |
Überlieferung: | Aufzeichnung, Heft (6 Blätter) |
Dimensions W x H (cm): | 22.0/22.5 x 33.0 |
Trägermaterial: | Papier |
Language: | Deutsch |
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Weitere Angaben |
Kopien bzw. Reproduktionen: | Mikrofilm |
Level: | Dokument |
Ref. code AP: | C I, Nr. 3165 (Beilage 7) |
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Related units of description |
Related units of description: | Abschrift siehe: B III 90 (S. 221-240) Instruktion für die Verhandlungen der Ratsabgeordneten von Zürich mit der Stadt Winterthur über den beanstandeten Freiheitsbrief Kaiser Karls V. von 1544, 1677 (Dokument)
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Usage |
End of term of protection: | 12/23/1569 |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | [Leer] |
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URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=250824 |
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