Identifikation und Inhalt |
Ref. code: | C I, Nr. 230 |
Title: | Bürgermeister und die Räte von Zürich, Landammann und Räte beider Länder Schwyz und Glarus, Landrichter und Rat des Grauen Bundes, Bürgermeister und Rat der Stadt Chur und gemeine Bundesgenossen des Gotteshausbundes schliessen folgende Übereinkunft betreffend die Einrichtung der oberländischen Schiffahrt: 1) Die Bündner werden darüber informiert, dass die 3 Orte Zürich, Schwyz und Glarus je einen Schiffmeister bestellt haben. Sie verzichten deshalb auf die Forderung, ihr Gut führen lassen zu dürfen, durch wen sie wollen. 2) Jeder Kaufmann soll die Ware, die er in Zürich oder anderswo gekauft hat, einem Schiffmeister übergeben, der das Gut um den vereinbarten Lohn nach Walenstad führen und dem Hausmeister zu Handen des Waagmeisters aushändigen soll. 3) Die Bündner bezahlen für eine Ledi 22-24 Batzen, für ein Fass Reis bei der Rückfahrt 8 Batzen, von einem Saum Wein, Schaufeln oder anderm Kaufmannsgut 2 Batzen. 4) Jedem, der auf den Markt nach Zürich fährt, sollen die Schiffmeister ein Röhrli oder Zugemüse hinaufführen. 5) Die Schiffmeister sollen die Schiffe nur so weit laden, dass das Wasser unter dem Nagel stehen bleibt. Sie sollen ohne Not kein Gut auslegen. Es siegeln die Räte von Zürich, Schwyz, Glarus, der Stadt Chur und des Gotteshausbundes. |
Creation date(s): | 10/16/1544 |
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Dokumentspezifische Merkmale |
Ausstellungsort: | Walenstadt |
Überlieferung: | Original |
Trägermaterial: | Pergament |
Siegel: | 5 Siegel hängen |
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Weitere Angaben |
Kopien bzw. Reproduktionen: | Mikrofilm |
Level: | Dokument |
Ref. code AP: | C I, Nr. 230 |
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Usage |
End of term of protection: | 10/16/1564 |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | [Leer] |
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URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=250754 |
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