C I, Nr. 3269 Mandat der Stadt Zürich betreffend die Einigung mit der Landschaft nach dem Zweiten Kappelerkrieg, 1531.12.05 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C I, Nr. 3269
Title:Mandat der Stadt Zürich betreffend die Einigung mit der Landschaft nach dem Zweiten Kappelerkrieg
Brief:Bürgermeister und Räte und der grosse Rat der Zweihundert teilen allen Obervögten, Untervögten, Schultheissen, Amtleuten, Bürgern und Gemeinden zu Stadt und Land mit, dass sie sich mit den Landleuten wegen der Beschwerden im Zusammenhang mit dem Zweiten Kappelerkrieg über folgende Punkte geeinigt haben:
1) Bischöfen, Äbten, Prälaten noch andern fremden geistlichen Fürsten und Herren, die nicht im Zürcher Gebiet sitzen, soll kein Schirm und Burgrecht gewährt werden, auch soll kein Krieg mehr begonnen werden ohne Willen und Wissen der Landschaft. Vorbehalten bleibt der Schutz von Prädikanten und Priestern, die das Gotteswort verkünden oder ein Biedermann, der mit Gewalt belästigt wird und Zürich um Schutz und Schirm anruft.
2) Die Stadt Zürich soll weiterhin von grossen und kleinen Räten aus alten Geschlechtern, die über Vernunft, Ehre und Vermögen verfügen, regiert werden. Der Rat soll gemäss den geschwornen Briefen besetzt werden. Von heimlichen Räten, hergelaufenen Priestern, aufrührerischen Schreiern und Schwaben soll man inskünftig abstehen. Die Geistlichen sollen sich der weltlichen Angelegenheiten enthalten und das Wort Gottes züchtiglich und christlich verkünden. Schwerwiegende Angelegenheiten sind der Landschaft vorzulegen. Ein Zugewanderter aus der Eidgenossenschaft, der einer Zunft beigetreten ist, und als geschicktester Kandidat erachtet wird, ist in den Rat wählbar.
3) Fremde und hiesige Schreier und aufrührerische Leute, es seien Pfaffen oder Laien im Rat oder ausserhalb des Rates, die aus Neid und Hass nach Vogteien und Pfründen geschrien haben und auch die Landschaft um Leib, Ehre und Gut gebracht haben, sind in Stadt und Land abzusetzen. Gegenüber Biedermännern soll jedoch Nachsicht geübt werden.
4) Es sollen in der Stadt nur solche Geistliche als Prädikanten angenommen werden, die friedsam sind und die christliche Wahrheit nach den beiden Testamenten verkünden, sich nicht in weltliche Angelegenheiten der Obrigkeit einmischen. Landgemeinden, die mit ihren Prädikanten nicht zufrieden sind, haben dies der Obrigkeit vorzubringen, welche den Fall prüfen und gegebenenfalls den betr. Prädikanten absetzen wird. Betreffend die Prädikanten in der Stadt will sich der Rat freie Hand vorbehalten.
5) Damit der grosse Rat nicht täglich mit Rechtsgeschäften beladen wird, sollen demselben nur die wichtigeren Geschäfte, wie die Besetzung der Bürgermeisterstellen, Aemter und Vogteien, zustehen; doch steht es jedem Bürgermeister frei, Bürgerschaft und Grossen Rat einzuberufen.
6) Die Stadt Zürich will die Landleute am Zürichsee und in allen Aemtern bei ihren alten Freiheiten und Gerechtigkeiten beschützen, sofern sie der Stadt gehorsam sein werden.
7) Der Vorwurf betreffend bessere Hauptleute, die nicht vor dem Feinde fliehen, soll nicht weiter verfolgt werden, da die bisherigen Nachforschungen nichts Positives ergeben haben.
Betreffend die Schreier, die Hauptleute und die Abstellung aller Unruhen wird sich der Rat morgens nochmals beraten.
Creation date(s):12/5/1531
Creation date(s), remarks.:Dienstag nach Andreas

Weitere Angaben

Former reference codes:Trucke 41, Nr. 21
Provenienz:Gemeindelade Horgen (im Juli 1795 an den Rat von Zürich ausgeliefert, vgl. KAT 405, S. 492)
Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Level:Dokument
Ref. code AP:C I, Nr. 3269
 

Usage

End of term of protection:12/5/1551
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=250610
 

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