C I, Nr. 403 c Erster Kappeler Landfriede, 1529.06.26 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C I, Nr. 403 c
Title:Erster Kappeler Landfriede
Brief:Die Abgeordneten der Städte und Länder einiger eidgenössischer Orte vermitteln den ersten Kappeler Landfrieden zwischen den reformierten und katholischen Orten. Als Vermittler wirken mit die Vertreter von Glarus: Hans Äbli, Ammann, Konrad Schindler, Fridli Mathis; von Freiburg: Hans Lannther, Jacob Fryburger; von Solothurn: Peter Hebolt, alt Schulthess, Urs Starch, Seckelmeister, Benedikt Mansslieb, Jeronimus vom Lutternow, Rudolf Vogelsang; von Schaffhausen: Hans Jacob Murbach, Hans Kübler, Cristoffel vom Grüt, Hans Rudolf; von Appenzell: Ulrich Issenhuot, Ulrich Broger, beide alt Ammann, Mathias Zidler, alt Landschreiber, Bastian Törig; Drei Bünde: Grauer Bund: Cunradt von Lumbris, Ammann, Moritz Ammann, alt Landrichter, Thoman Kastelberger, Peter Wolf, Landschreiber, Marti Segger, Vogt zu Hohen-Trins, Simon Arnold, Vicar; Oberer Bund: Ulrich Gerster, alt Bürgermeister zu Chur, Wilhelm Mugli, Gaudenz von Castelmur, Vogt zu Fürstenau, Zacharias Not aus dem Gotteshaus; Zehngerichtenbund: Ulrich Wolf, Simon Zindel, Richter, Ott Fienntz; Rottweil: Jörg von Zimern, Burgermeister; Ludwig Wernher Rat von Sargans (Salganns); Hans Gaberthüller, Hans Walther; Reichsstadt Strassburg: Jacob Sturm, alt Stadtmeister, Conrad Jocham, der Räten; Konstanz: Jacob Zeller, Burgermeister.
Der Vertrag umfasst folgende 18 Punkte: 1) Die 5 Orte dürfen bei ihrem Glauben unangefochten bleiben, müssen aber in den Gemeinen Herrschaften den Grundsatz der Parität anerkennen. Dort kann sich jede Kirchgemeinde durch Mehrheitsbeschluss für Beibehalten des alten oder Einführung des neuen Glaubens entscheiden. Wo Messe und Bilder schon beseitigt sind, dürfen sie nicht mehr wiederhergestellt werden. Wo der alte Glaube beibehalten wurde, soll die Reformation nur durch Mehrheitsbeschluss eingeführt werden. 2) Das Bündnis der katholischen Orte mit König Ferdinand wird auf Grund des Urteils der Schiedleute der 5 Orte Glarus, Freiburg, Solothurn, Schaffhausen und Appenzell als ungültig erklärt; der diesbezügliche Bundesbrief muss herausgegeben werden. Neuere Burgrechte mit Zürich und Bern sollen in Kraft bleiben. 3) Die 5 Orte werden gebeten, die Pensionen und das Reislaufen abzustellen und, sobald dies geschehen sei, die Uebertreter zu bestrafen. 4) Es wird den 5 Orten überlassen, auch die "Houptsächer, Usteiler und Wetterführer" der Pensionen zu verbieten; wird jedoch ein Verbot erlassen, so sind die Uebertreter zu bestrafen. 5) Die Abhaltung von Sondertagsatzungen in Beckenried oder anderswo in eidg. Fragen wird untersagt. Die Behandlung von Sonderfragen ist jedoch gestattet. 6) Die Einladungen zu Tagsatzungen sollen mit Willen und Wissen aller Orte ergehen. 7) Die Angelegenheit wegen der von Jakob Schlosser hinterlassenen Kinder wird den Schiedleuten zur Erledigung übergeben. 8) Die von Zürich, Bern, Basel, St. Gallen, Mülhausen und Biel erlassenen Reformationsmandate werden anerkannt. 9) Diejenigen Städte und Orte, wie Basel, St. Gallen, Mülhausen, Biel, Thurgau, Bremgarten, Mellingen, Rheintal, Gotteshausleute der Abtei St. Gallen, die freien Aemter im Aargau, Toggenburg, Gaster, Wesen und andere, die Zürich und Bern Hilfe geleistet haben, sollen deshalb nicht angefochten werden. In gleicher Weise sollen auch die Walliser Gemeinden oder Einzelpersonen unbelästigt bleiben. 10) Schmähworte sollen auf beiden Seiten abgestellt und bestraft werden. Sollte diesem Wunsche nicht nachgekommen werden, so wird jedem Ort erlaubt, den Schmäher selber zu bestrafen. 11) Alle Beschlagnahmen von Zinsen, Renten, Gülten und Gütern von aufgehobenen Kirchen und kirchlichen Stiftungen sollen aufgehoben sein und künfitg wieder entrichtet werden. 12) Dr. Thomas Murner soll wegen seines Lästerns auf Klage Berns und Zürichs vor den gleichen Schiedleuten in Baden zur Rechenschaft gezogen werden. 13) Die Schiedleute haben innert Monatsfrist über die Unkosten von Zürich und Bern Recht zu sprechen, ansonst die 6 Städte den 5 Orten die Zufuhr von Proviant abschlagen sollen. 14) Die Schiedleute haben auch in Baden über den Unterwaldnerischen Frieden zu urteilen. 15) Beide Teile sollen bei ihrem Glauben, ihren Vogteien, Herrlichkeiten, Gebieten, Freiheiten, Gerechtigkeiten und Gewohnheiten bleiben, doch soll die Stadt St. Gallen durch die vier Orte Zürich, Luzern, Schwyz und Glarus gegenüber dem Kloster St. Gallen geschützt werden. 16) Die Thurgauer sollen in Zukunft nicht mehr von jungen mutwilligen, sondern bestandenen und richtigen Vögten und Amtleuten regiert werden; es solle deshalb an Stelle von Jakob Stocker von Zug und ebenso an Stelle von Marti Wernli ein anderer Landammann gewählt werden. 17) Die Bundesbriefe sollen weiterhin beschworen werden. 18) Die Feinschaft und bösen Reden zwischen den beiden Parteien sollen beendigt sein.
Es werden die Siegel angekündigt der 8 Schiedsrichter: Hans Äbli, Ammann, Glarus, Jacob Fryburger, des Rats und Venner von Freiburg, Peter Hebolt, alt Schultheiss zu Solothurn, Hans Jakob Murbach, des Rats zu Schaffhausen, Ulrich Isenhut, alt Ammann zu Appenzell, Marti Seger, Vogt zu Hohentrins, Gaudenz von Kastelmur, Vogt zu Fürstenau, und Otto Fienz, sowie der Orte Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug, Basel, St. Gallen, Mülhausen und Biel.
Creation date(s):6/26/1529
Creation date(s), remarks.:uff sambstag nach sant Johanns des heiligen thöiffers tag
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

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Ausstellungsort:Steinhausen und Kappel am Albis
Überlieferung:Original
Trägermaterial:Pergament
Erhaltungszustand:Entwertungsschnitt; Textverlust (Mäusefrass)
Language:Deutsch
Schreiber:Kaspar Bodmer, Landschreiber von Baden
Siegel:Alle 19 Siegel fehlen (vermutlich bei der Errichtung des Zweiten Kappeler Landfriedens 1531 entfernt).

Weitere Angaben

Former reference codes:Trucke 611, Bündel 6, Nr. 37b
Kopien bzw. Reproduktionen:Digitalisat; Mikrofilm
Publikationen:Digitale Edition (nach der Zweitausfertigung):
- Religiöse Friedenswahrung und Friedensstiftung in Europa (1500-1800), Digitale Quellenedition frühneuzeitlicher Religionsfrieden, hg. von Irene Dingel, bearb. von Marion Bechtold-Mayer u. a., Darmstadt 2013 ff. (Darmstädter Digitale Editionen DDE. 1)
- Europäische Religionsfrieden Digital, hg. von Irene Dingel und Thomas Stäcker, bearb. von Marion Bechtold-Mayer u. a., Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt, Zentrum für digitale Editionen in Darmstadt ZEiD
Edition:
- Europäische Religionsfrieden der Frühen Neuzeit. Quellen. Bd. 1: Religionsfrieden 1485-1555, hg. von Irene Dingel, Heidelberg 2021 (Quellen und Forschungen zur Reformationsgeschichte. 98), S. 55-81, Nr. 3 (nach der Zweitausfertigung)
- EA, Bd. 4/1b, Beilage Nr. 8
- Bullinger, Reformationsgeschichte, Bd. 2, S. 185-191 (nach chronikalischer Überlieferung)
Weblinks:Zweitausfertigung: StALU URK 50/1030
Digitale Edition
Digitale Edition
Level:Dokument
Ref. code AP:C I, Nr. 403 c
 

Related units of description

Related units of description:Abschrift siehe:
E II 439 Bullingeri Chronologia (Originaltitel), 1489-1566 (Dossier)

Versetzt von:
A 229.1 Erster Kappeler Krieg, 1523-1529 (Dossier)
 

Usage

End of term of protection:6/26/1609
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=250573
 

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