C I, Nr. 1893 Schiedsspruch der Vermittler zwischen den eidgenössischen Orten, denen die Grafschaft Baden gehört, und der Stadt Zürich über den Zoll bei Kloten; von Waren, die aus der Grafschaft Baden in die Grafschaft Kyburg oder umgekehrt geführt werden, soll zu Kloten kein Zoll mehr erhoben wer

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C I, Nr. 1893
Title:Schiedsspruch der Vermittler zwischen den eidgenössischen Orten, denen die Grafschaft Baden gehört, und der Stadt Zürich über den Zoll bei Kloten; von Waren, die aus der Grafschaft Baden in die Grafschaft Kyburg oder umgekehrt geführt werden, soll zu Kloten kein Zoll mehr erhoben werden
Brief:Die 6 Orte Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug und Glarus schliessen für sich und wegen der Stadt Bern mit Zürich zur Beseitigung eines alten Streites unter Mitwirkung von Gesandten aus Bern und St. Gallen einen Vertrag folgenden Inhalts: 1) Was durch die Grafschaft Kyburg (worin Kloten inbegriffen sein soll) an das Geleit zu Baden geführt wird, davon soll Zürich weder Zoll nehmen noch Wortzeichen an das Geleit nach Baden geben, sondern Zoll und Geleitgeld soll zu Baden den 8 Orten, welche an der Grafschaft Baden Anteile haben, bezahlt werden; ebenso soll von dem, was von Baden durch die Grafschaft Kyburg geführt und in Baden vergeleitet wird, Zürich keinen Zoll beziehen; was aber sonst nach Kloten oder anderswohin durch die Grafschaft Kyburg und nicht nach Baden geführt wird, dafür soll Zürich bei seinen Zollrechten verbleiben. 2) Kaufleute und Fuhrleute sollen freie Wahl haben, an welchem Ende sie durch die Grafschaft Kyburg fahren wollen, und von niemand an das Geleit zu Baden gedrängt werden. 3) Denen von Zürich soll künftig bei jeder Jahrrechnung zu Baden der Betrag von 100 Gulden zum voraus aus der Büchse bezahlt werden und vom übrigen Inhalt gleich viel zukommen wie einem andern der beteiligten Orte; wenn jedoch 2 der 8 Orte es begehren, sollen die 100 Gulden jährlicher Zahlung mit 2000 Gulden abgelöst werden. Es siegeln Luzern für die 6 Orte und Bern, sowie Zürich.
Creation date(s):3/20/1501
Creation date(s), remarks.:Samstag vor Letare

Dokumentspezifische Merkmale

Ausstellungsort:Einsiedeln
Überlieferung:Original
Trägermaterial:Pergament
Language:Deutsch
Siegel:2 Siegel hängen

Weitere Angaben

Former reference codes:Trucke 1, Bündel 6, Nr. 25
Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Teiledition: EA, Bd. 3/2, Nr. 48
Regest: Peyer, Leinwandgewerbe, Bd. 1, Nr. 797; QZWG, Bd. 2, Nr. 1560 ii
Level:Dokument
Ref. code AP:C I, Nr. 1893
 

Related units of description

Related units of description:Abschrift siehe:
C III 22, Nr. 45 Schiedsspruch der Vermittler zwischen den eidgenössischen Orten, denen die Grafschaft Baden gehört, und der Stadt Zürich über den Zoll bei Kloten; von Waren, die aus der Grafschaft Baden in die Grafschaft Kyburg oder umgekehrt geführt werden, soll zu Kloten kein Zoll mehr erhoben

Abschrift siehe:
B III 67 (fol. 59 r - 60 r) Abschrift von C I, Nr. 1893, 1545 (ca.)-1550 (ca.) (Dokument)
 

Usage

End of term of protection:3/20/1581
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=250262
 

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