C I, Nr. 3058 Burgermeister und Rat von Zürich erkennen in einem Streit zwischen den Angehörigen der Kirche zu Regenstorf einerseits und dem Leutpriester zu Höngg und dem Kloster Wettingen als Patron der dortigen Kirche anderseits: der Leutpriester zu Höngg sei nicht schuldig, die Kinder von Regen

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C I, Nr. 3058
Title:Burgermeister und Rat von Zürich erkennen in einem Streit zwischen den Angehörigen der Kirche zu Regenstorf einerseits und dem Leutpriester zu Höngg und dem Kloster Wettingen als Patron der dortigen Kirche anderseits: der Leutpriester zu Höngg sei nicht schuldig, die Kinder von Regenstorf in der dortigen Kirche zu taufen, sondern die Kinder seien zur Taufe nach Höngg zu bringen; wenn dies wegen Unwetters oder dgl. nicht möglich sei, möge der Leutpriester zu Höngg dem Leutpriester in der obern Kirche zu Regenstorf erlauben, die Taufe vorzunehmen; die durch alte Urkunden bestätigte Bestimmung, dass die Regenstorfer am St. Mauriziustag und am Hohen Freitag nach Höngg zur Kirche gehen sollen, werde aufrechterhalten. Stadtsiegel.
Creation date(s):8/12/1486
Creation date(s), remarks.:uf samstag nach st. Laurentzien tag

Weitere Angaben

Former reference codes:Trucke 29, Nr. 2 (vgl. KAT 403, S. 191)
Trucke 29 b, Nr. 6 (vgl. KAT 405, S. 426)
Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Level:Dokument
Ref. code AP:C I, Nr. 3058
 

Usage

End of term of protection:8/12/1506
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=250041
 

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