[C I, Nr. 2393] Klaus Streler von Wald beurkundet, dass die Gerichtsversammlung in Wald den Streit zwischen der Äbtissin von Schännis und dem Rate von Zürich dahin entschieden hat, es seien die vom Vogt von Grüningen zurückbehaltenen Fallabgaben nach Schännis auszuhändigen. Es betrifft dies die im

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:[C I, Nr. 2393]
Title:Klaus Streler von Wald beurkundet, dass die Gerichtsversammlung in Wald den Streit zwischen der Äbtissin von Schännis und dem Rate von Zürich dahin entschieden hat, es seien die vom Vogt von Grüningen zurückbehaltenen Fallabgaben nach Schännis auszuhändigen. Es betrifft dies die im Gebiet innerhalb Güntisberg und Goldbach bis an das Rickenbachertobel, Dieterswil, Bühl, Waldsberg, Reinsberg und Steg geborenen Leibeigenen. Dagegen soll der Fall von vogtbaren Leuten, Landzüglingen, unehelichen Leuten und andern Eigen- und Gotteshausleuten nicht nach Schännis, sondern an das Haus Grüningen oder eine andere Instanz fallen. Es wird das Siegel von Eberhart Ottikon, Vogt zu Grüningen angekündigt.
Creation date(s):11/16/1466
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original

Weitere Angaben

Level:Dokument
Ref. code AP:[C I, Nr. 2393]
 

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B I 257 (fol. 151) Klaus Streler von Wald beurkundet, dass die Gerichtsversammlung in Wald den Streit zwischen der Äbtissin von Schännis und dem Rate von Zürich dahin entschieden hat, es seien die vom Vogt von Grüningen zurückbehaltenen Fallabgaben nach Schännis auszuhändigen. Es betrifft dies die
 

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End of term of protection:11/16/1546
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