III AAb 1.1, Nr. 49 Mandat der Stadt Zürich betreffend Schiessveranstaltungen auf der Landschaft, 1601 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:III AAb 1.1, Nr. 49
Title:Mandat der Stadt Zürich betreffend Schiessveranstaltungen auf der Landschaft
Titelvariante:Ordnungen und ansehen Unserer Gnedigen Herren Burgermeister / Klein und Grossen Räthen der Statt Zürych. Wie unnd wellicher gstalt allenthalben uff Irer Landtschafft / umb Ir unserer Gnedigen Herren Gaaben mit der Büchß geschossen. Und wie es uff den Zillstatten zuogahn und gehalten werden soelle. Uß den alten und nüwen Ordnungen kurtz zesamen gezogen.
Brief:Bürgermeister, Kleiner und Grosser Rat der Stadt Zürich erlassen ein umfassendes Mandat für das Schützenwesen in ihrem Herrschaftsgebiet. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass die älteren Ordnungen bisher nur mangelhaft eingehalten wurden. Das Mandat regelt die Finanzierung von Schützenpreisen seitens der Obrigkeit, die Erstellung von Teilnehmerlisten der Schiessübungen durch die Schützenmeister, die Beglaubigung der Listen durch die Vögte sowie die Ausgabe der Schützenpreise durch die Säckelmeister der Stadt Zürich (1); die zulässige Beschaffenheit und die Ausmasse der Schusswaffen sowie die Bestrafung des Einsatzes vorschriftswidriger Waffen (2); die Verpflichtung der Schützen zum Besitz eines eigenen Gewehres, mit Sonderbestimmungen für Familien mit zwei oder mehr noch im elterlichen Haushalt wohnenden Söhnen (3); die alljährliche Verlesung des vorliegenden Mandats anlässlich des ersten Schiesstags im Frühling, Wahl und Gelöbnis der Schützenmeister, Dreierherren und Zeiger sowie die Rechnungslegung des Schützenmeisters gegenüber dem Ober- oder Untervogt im Herbst (4); den jährlichen Beginn der Schiessveranstaltungen am ersten Sonntag des Monats April, die Beschaffenheit der Zielscheiben und die Schussdistanz sowie Tageszeit und Ablauf der Schiessübungen einschliesslich der Unterweisung neuer Schützen (5); die Mindestanzahl der teilnehmenden Schützen bei Preisschiessen sowie die Bedingungen zur Erlangung der Schützenpreise (6); die Entrichtung von Teilnahmegebühren, die Sanktionierung von Betrugsversuchen sowie die Wertung von abgelenkten Schüssen (7); die Durchführung des Stechens bei zwei oder mehr punktgleichen Schützen, die Gleichstellung von Stadtbürgern und Landbewohnern bei der Verteilung der Preise sowie die Wertung von auswärtigen Gästen (8); den Umgang mit Schützenpreisen, die von Hochzeitsgesellschaften gestellt werden (9); die Beendigung der Schiessveranstaltungen um 5 Uhr abends (10); die Überprüfung der Waffen bei jeder Schiessveranstaltung (11); die Sanktionierung von Schlaghändeln, Beleidigungen und weiteren Verstössen (12).
Impressum:(Zürich) : (s. n.)
Creation date(s):1601
Entstehungsdatum, Original:1/5/1601
Archival Material Types:Druckschrift

Dokumentspezifische Merkmale

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Kollation:(7) Bl.
Dimensions W x H (cm):
Language:Deutsch
Fussnoten:Titelholzschnitt
Schlagwörter:Eid; Fluchen/Schwören; Gebühren; Geschenke; Hochzeit; Militär; Schützenwesen; Vogtei; Waffen

Weitere Angaben

Former reference codes:XLII
Provenienz:Stadtschreiberkanzlei
Publikationen:Nachweis: Schott-Volm, Repertorium, S. 824, Nr. 574
Weblinks:Digitale Edition: SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 14
Digitalisat bei e-rara (Exemplar der ZB Zürich)
Level:Dokument
Ref. code AP:III AAb 1.1, Nr. 49
 

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A 39.2, Nr. 11 Mandat der Stadt Zürich betreffend Schiessveranstaltungen auf der Landschaft, 1601 (Dokument)

Weiteres Exemplar siehe:
F II a 255 (fol. 346-352) Mandat der Stadt Zürich betreffend Schiessveranstaltungen auf der Landschaft, 1601 (Dokument)
 

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