III AAb 1.14, Nr. 40 Ordnung der Stadt Zürich betreffend Mehlverkauf und Brotverkauf auf der Landschaft, 1774 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:III AAb 1.14, Nr. 40
Title:Ordnung der Stadt Zürich betreffend Mehlverkauf und Brotverkauf auf der Landschaft
Titelvariante:Ordnung über den Mähl- und Brod-Verkauf auf der Landschaft
Brief:Bürgermeister sowie Grosser und Kleiner Rat der Stadt Zürich erlassen aufgrund von Missbräuchen im Mehl- und Brotverkauf auf der Landschaft eine Ordnung für die Landmüller und Landbäcker. Zunächst wird der anteilsmässige und maximale Mahllohn festgelegt (1). Des Weiteren sind im Mehlhandel nur noch Gewichte als Masseinheiten erlaubt, weswegen in allen Mühlen Waagen und geeichte Gewichte vorhanden sein müssen. Der Wardein muss die Landmühlen diesbezüglich alle drei Jahre kontrollieren (2, 3). Für die Bestimmung der Feuchtigkeit im Mehl ist jede Gemeinde verpflichtet, sich auf eigene Kosten einen Stahlstab (Stahel) anzuschaffen (4). Das zweimalige Mahlen (zweizügige Mahlen) ist zwar erlaubt, aber es muss auch weiterhin dunkles und helles Mehl produziert werden (5). Festgelegt werden die Preise des hellen und dunklen Mehls. Falls der Getreidepreis auf über 6 Gulden pro Mütt steigt, ist der Obrigkeit die entsprechende Erhöhung der Mehlpreise vorbehalten. Grundsätzlich gilt, dass Müller beide Mehlsorten anbieten müssen (6). Auch die Landbäcker müssen sowohl helles wie auch dunkles Brot anbieten, wobei das dunkle Brot um ein Fünftel billiger sein muss als das helle Brot (7). Zuletzt wird die Handhabe der Ordnung den Landvögten und Obervögten übergeben. Zudem muss aus jeder Gemeinde ein Mann bestellt werden, der sechs Mal jährlich alle Mühlen besichtigt, alle Waagen und Gewichte überprüfen soll und den Vögten einen jährlichen Bericht erstatten muss. Für die Kontrolle der Brotpreise und Brotgewichte sind obrigkeitlich Verordnete (Brotwäger) zuständig. Jegliche Übertretung dieser Ordnung soll bestraft werden (8).
Im Anschluss an die Ordnung wird eine Tabelle mit dem Lohn, den die Müller fürs Mahlen erhalten, in Schilling und Heller aufgeführt. Der Höchstlohn beträgt dabei 20 Schilling.
Impressum:(Zürich) : (s. n.)
Creation date(s):1774
Entstehungsdatum, Original:2/10/1774
Archival Material Types:Druckschrift

Dokumentspezifische Merkmale

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Kollation:7 S.
Dimensions W x H (cm):
Language:Deutsch
Fussnoten:Titelholzschnitt
Schlagwörter:Amtleute; Getreide; Gewerbe; Mass und Gewicht; Löhne; Mühlen; Nahrungsmittel; Preise

Weitere Angaben

Former reference codes:DCCCCLI
Provenienz:Stadtschreiberkanzlei
Publikationen:Edition: SBPOZH, Bd. 4, Nr. 26 B, S. 212-215
Nachweis: Schott-Volm, Repertorium, S. 1029, Nr. 1806
Weblinks:Weiteres Exemplar: UB Zürich, Rechtswissenschaften (Alte Juristische Bibliothek)
Digitale Edition: SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 75
Level:Dokument
Ref. code AP:III AAb 1.14, Nr. 40
 

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III AAb 1.14, Nr. 39 Müllerordnung und Ordnung der Stadt Zürich betreffend Mehlverkauf und Brotverkauf auf der Landschaft, 1774 (Dokument)

Weiteres Exemplar siehe:
III AAb 5.12, Nr. 120 Ordnung der Stadt Zürich betreffend Mehlverkauf und Brotverkauf auf der Landschaft, 1774 (Dokument)

Weiteres Exemplar siehe:
III AAb 5.12, Nr. 121 Ordnung der Stadt Zürich betreffend Mehlverkauf und Brotverkauf auf der Landschaft, 1774 (Dokument)
 

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