Identifikation und Inhalt |
Ref. code: | B III 6 (fol. 104 r - 105 r) |
Title: | Eid und Ordnung der Hebammen der Stadt Zürich |
Brief: | Die Hebammen sollen schwören, ihr Amt sorgfältig auszuüben, innerhalb der Stadt sowie im Gebiet vor den Stadtmauern die gebärenden Frauen zu jeder Tages- und Nachtzeit aufzusuchen, ohne Unterschied der Person, und die gebärenden Frauen nicht wieder zu verlassen, bis die Arbeit verrichtet ist, es sei denn, es geschehe mit Einwilligung der Gebärenden und ohne Gefahr (1). Hebammen müssen zu einer Geburt mindestens zwei Frauen als Gehilfinnen mitbringen. Sofern diese nicht bereits zur Stelle sind, soll sie sie herbeirufen lassen (2). Sie sollen Frauen in ihren Wehen nicht zur Geburt drängen, es sei denn, dass der richtige Zeitpunkt gekommen ist, und dabei keine Eile an den Tag legen, wodurch Schaden entstehen könnte (3). Nach der Entbindung soll die Hebamme die Nabelschnur nicht ohne vorgehende Anheftung durchschneiden und, sobald die Nachgeburt geschehen ist, die Plazenta vergraben oder verbrennen, damit daraus kein Schaden entsteht (4). Hebammen dürfen die Nottaufe nur dann vornehmen, wenn das Kind anfänglich lebt und es dringend notwendig ist. Dazu sollen sie bei den Leutpriestern unterweisen lassen (5). Sie sollen weder die Frau noch das Kind oder die Nachgeburt so anfassen, dass daraus Schaden entstehen könnte (6). Sofern es notwendig ist, dass eine zweite Hebamme herbeigerufen werden muss, soll die erste Hebamme der zweiten gegenüber nicht unwillig sein, sondern gemeinsam mit dieser das Beste tun (7). Als Lohn sollen sie von einer Frau, die der Gesellschaft zum Rüden angehört, 10 Schilling fordern, von einer, die Mitglied der Gesellschaft zum Schneggen ist, fünf Schilling, von allen anderen Frauen für die erste Geburt fünf Schilling und für die weiteren drei Schilling und vier Pfennig, für jedes uneheliche Kind fünf Schilling. Den Wöchnerinnen bleibt es überlassen, die Hebammen höher zu entlohnen. Zusätzlich erhalten die Hebammen von der Stadt das jährliche Fronfastengeld (8). Sofern Hebammen an einem Neugeborenen verdächtige Missbildungen oder Krankheiten entdecken, haben sie dies dem obersten Stadtknecht zu melden. Hebammen sollen die Stadt und die Wachten vor den Toren ohne Erlaubnis des Bürgermeisters nicht verlassen (9). Diesen Eid soll der Stadtarzt den Hebammen anlässlich ihres Amtsantritts und anschliessend jährlich abnehmen. |
Creation date(s): | approx. 1536 |
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Dokumentspezifische Merkmale |
Überlieferung: | Eintrag (Nachtrag) |
Language: | Deutsch |
Schlagwörter: | Amtleute; Bürgermeister; Eid; Löhne; Medizinische Versorgung; Schwangerschaft |
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Weitere Angaben |
Publikationen: | Edition: Ruf, Gesamtausgabe, Bd. 4, S. 702-703; Baumgartner, Wundgschau, S. 71-73 |
Weblinks: | Digitale Edition: SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 162 |
Level: | Dokument |
Ref. code AP: | B III 6 (fol. 104 r - 105 r) |
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Related units of description |
Related units of description: | Siehe: H I 321 (S. 4-5) Eid und Ordnung der Hebammen der Stadt Zürich, 1703 (Dokument)
Siehe: A 43.1.5, Nr. 2 (S. 23) Eid und Ordnung der Hebammen der Stadt Zürich, 1516 (ca.)-1518 (ca.) (Dokument)
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Usage |
End of term of protection: | 12/31/1556 |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | [Leer] |
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URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=1917261 |
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