Identifikation und Inhalt |
Ref. code: | B III 6 (fol. 74 r-v) |
Title: | Ordnung der Stadt Zürich für die Fischverkäufer |
Brief: | Die Verkäufer von gesalzenem, geräucherten und getrocknetem Fisch sowie von Plattfischen sollen nur so viel Fische wässern, wie sie in drei Tagen verkaufen können und nach Ablauf dieser Frist dieselben nicht mehr an Kunden abgeben, sondern verbrennen. Gesalzene Fische dürfen nicht aufgehängt und danach verkauft werden. Die Wässerung ist ausschliesslich mit frischem, sauberem Brunnenwasser durchzuführen. Eingeführte getrocknete Fische sollen im Waaghaus ausgelegt und von den geschworenen Beschauern geprüft werden. |
Creation date(s): | approx. 1516 - approx. 1518 |
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Dokumentspezifische Merkmale |
Überlieferung: | Eintrag |
Language: | Deutsch |
Schlagwörter: | Einfuhr; Fischerei; Handel; Markt; Nahrungsmittel; Wasserführung |
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Usage |
End of term of protection: | 12/31/1538 |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | [Leer] |
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URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=1917112 |
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