B III 6 (fol. 74 r-v) Ordnung der Stadt Zürich für die Fischverkäufer, 1516 (ca.)-1518 (ca.) (Dokument)

Archive plan context


Identifikation und Inhalt

Ref. code:B III 6 (fol. 74 r-v)
Title:Ordnung der Stadt Zürich für die Fischverkäufer
Brief:Die Verkäufer von gesalzenem, geräucherten und getrocknetem Fisch sowie von Plattfischen sollen nur so viel Fische wässern, wie sie in drei Tagen verkaufen können und nach Ablauf dieser Frist dieselben nicht mehr an Kunden abgeben, sondern verbrennen. Gesalzene Fische dürfen nicht aufgehängt und danach verkauft werden. Die Wässerung ist ausschliesslich mit frischem, sauberem Brunnenwasser durchzuführen. Eingeführte getrocknete Fische sollen im Waaghaus ausgelegt und von den geschworenen Beschauern geprüft werden.
Creation date(s):approx. 1516 - approx. 1518

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Eintrag
Language:Deutsch
Schlagwörter:Einfuhr; Fischerei; Handel; Markt; Nahrungsmittel; Wasserführung

Weitere Angaben

Weblinks:Digitale Edition: SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 89
Level:Dokument
Ref. code AP:B III 6 (fol. 74 r-v)
 

Usage

End of term of protection:12/31/1538
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=1917112
 

Social Media

Share
 
Home|Shopping cartno entries|Login|de en fr
State Archives of Zurich ONLINE CATALOGUE