Landwirtschaftliches Schiedsgericht, 1908-1960 (Klasse)

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Title:Landwirtschaftliches Schiedsgericht
Inhalt und Form:Erledigungen zwischen 1920 und 1960. Klägerische Partei in den vorliegenden Fällen war immer eine Meliorationsgenossenschaft. Sie wurde jeweils durch die mit der Melioration beauftragte Landwirtschaftskommission vertreten (siehe die Amtsgeschichte). Beklagt wurde(n) der / die gegen die privaten Folgen der Melioration einsprechende(n) Person(en).
Die Landwirtschaftlichen Schiedsgerichte wurden mit dem Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft vom 24.09.1911 geschaffen, speziell im Zusammenhang mit der Be- und Entwässerung des Bodens zwecks Bodenverbesserung und damit verbundenen Flurbereinigungen (Off. Sa., Bd. 29, 1910-1913, S. 243-250). Die veränderte Gesetzesverfassung vom 22. September 1963 hob das Schiedsgericht auf (Off. Sa., Bd. 41, 1961-1964, S. 586, §§ 169 und 171). An dessen Stelle trat das kantonale Landwirtschaftsgericht (Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft vom 22.09.1963, in: Off. Sa., Bd. 41, 1961-1964, S. 579, § 138 f.).
Das Landwirtschaftliche Schiedsgericht fungierte als zweitinstanzliche oder freiwillig gewählte Rechtsprechungsinstanz bei Einsprachen gegen Meliorationsunternehmungen, wenn die dafür verantwortliche Landwirtschaftskommission den Streit nicht gütlich beilegen konnte. In erster Instanz war dafür der Bezirksrat zuständig (siehe jedoch die vielen Ausnahme- und Zusatzbestimmungen des Gesetzes). Es setzte sich aus dem Präsidenten und vier Gerichtsmitgliedern zusammen. Präsident oder Obmann war der zuständige Bezirksgerichtspräsident. Zwei Mitglieder stammten aus der für die Durchführung einer Melioration verantwortlichen Landwirtschaftskommission. Jede Streitpartei bestimmte zudem einen Vertreter als weiteres Gerichtsmitglied. Als Gerichtsschreiber - Protokollführung - amtete ein bezirksgerichtlicher Kanzlist. Die Fallüberweisung an den Obmann erfolgte durch die Landwirtschaftskommission, die gleichzeitig als Klägerin gegen den Einsprecher auftrat. Das Verfahren lief mündlich, und zwar nach dem ordentlichen Verfahren vor Einzelrichter (weitere Bestimmungen, siehe das entsprechende Gesetz von 1911).
Creation date(s):1908 - 1960
Number:70
Level:Klasse
 

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Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=17006
 

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