Identifikation und Inhalt |
Ref. code: | A 126, Nr. 54 |
Title: | Entscheid von Bürgermeister und Rat von Zürich nach Klage des Gerichts von Höngg betreffend Gerichtsschilling |
Brief: | Das Gericht von Höngg, das sich jeweils donnerstags versammelt, beklagt sich, dass Parteien, die sich vor dem angesetzten Gerichtstermin gütlich einigen, keinen Gerichtsschilling entrichten. Da die Richter deswegen umsonst warten müssen, verlangen sie die Bezahlung des Richtschillings auch in diesen Fällen. Die Obervögte haben ihnen dies zwar bereits bewilligt, die Gemeinde Höngg hat sich aber über diesen neuen Brauch beschwert, weshalb die Sache nun zur Beurteilung an den Rat der Stadt Zürich gelangt. Der Entscheid von Bürgermeister und Rat von Zürich wurde nachträglich vermerkt: Wenn eine Konfliktpartei die andere vor Gericht vorlädt, jedoch nicht erscheint, weil unterdessen eine gütliche Einigung erfolgt ist, schulden die Parteien dem Gericht keine Gebühr. Sollten sie aber erneut in der gleichen Sache vor Gericht treten, haben sie den Gerichtsschilling auch für den versäumten Termin zu bezahlen. |
Creation date(s): | approx. 9/3/1571 - 9/3/1571 |
Creation date(s), remarks.: | Datierung aufgrund des Nachtrags über den Ratsentscheid |
Archival Material Types: | Urkunde/Urkundenabschrift |
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Dokumentspezifische Merkmale |
Preview: |
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Überlieferung: | Aufzeichnung (Einzelblatt) |
Dimensions W x H (cm): | 22.0 x 32.0 |
Trägermaterial: | Papier |
Language: | Deutsch |
Schlagwörter: | Gebühren; Gericht; Richter; Spesen |
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Files |
Files: | |
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Usage |
End of term of protection: | 9/3/1591 |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | [Leer] |
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URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=1548044 |
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