G I 9, Nr. 167 Entscheid der Obervögte von Schwamendingen betreffend verschiedene Rechte der Tauner und Huber im Zusammenhang mit Kaufgeschäften Dritter, 1781.03.23 (Dokument)

Archive plan context


Identifikation und Inhalt

Ref. code:G I 9, Nr. 167
Title:Entscheid der Obervögte von Schwamendingen betreffend verschiedene Rechte der Tauner und Huber im Zusammenhang mit Kaufgeschäften Dritter
Brief:Jakob Bruppbacher von Schwamendingen beklagt sich im Namen der übrigen dortigen Tauner darüber, dass Rudolf Bäntz von Oberhausen vor etwa 14 Tagen anlässlich eines Kaufs den Hubern den Anstand in Form einer Portion Wein, Käse und Brot habe verabfolgen lassen. Weibel Burri habe den Befehl der Obervögte, den Anstand bis auf weitere obrigkeitliche Verfügung zurückzuhalten, missachtet und ihn den Hubern verabfolgen lassen. Zudem seien die Tauner vom Zugrecht ausgeschlossen worden und bei der Gemeindeversammlung nicht wie üblicherweise wie die Huber gefragt worden, ob sie das zum Kauf stehende Gut an sich ziehen wollten. Ein inzwischen in der Kanzlei gefundener Entscheid vom 30. März 1764 besagt, die Anstände seien damals gänzlich abgeschafft worden, und stattdessen sei den neuen Käufern an dieser Stelle bewilligt worden, 10 Pfund an den Kauf einer Feuerspritze zu leisten.
Weibel Burri verteidigt sich, dass ihn der obrigkeitliche Befehl zu spät erreicht habe, als er dem Grossteil der Huber den Wein bereits gegeben hatte. Wäre das Schreiben frühzeitig eingetroffen, hätte er diesem selbstverständlich Folge geleistet. Er habe zudem das Urteil von 1764 nicht gekannt, da er zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht in Schwamendingen gewohnt habe.
Die beiden Obervögte von Schwamendingen, Zunftmeister Keller und Ratsherr Keller entscheiden wie folgt: Anlässlich künftiger Kaufgeschäfte sollen ohne Vorwissen der Obervögte keine Gemeindeversammlungen mehr abgehalten werden. Bei solchen Versammlungen sollen sowohl die Huber als auch die Tauner zutrittsberechtigt sein. Betreffend das Zugrecht wird den Hubern gegenüber den Taunern der Vorrang gegeben, ausgenommen das Stift könne hierzu ein ausschliessliches Recht der Huber belegen. In Anlehnung an das 1764 ergangene Urteil verfügen sie, dass es dabei bleiben solle. Es erfährt nur insofern eine Erläuterung, dass die von neuen Käufern künftig entrichteten 10 Pfund der Kanzlei Schwamendingen zur Verwahrung übergeben werden sollen; das Geld solle in einen Fonds zur Anschaffung von Feuerspritzen fliessen.
Rudolf Bäntz wird gerügt und mit einer obrigkeitlichen Busse von 5 Pfund belegt.
Creation date(s):3/23/1781
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Abschrift (Doppelblatt)
Dimensions W x H (cm):24.5 x 39.0
Trägermaterial:Papier
Language:Deutsch
Schlagwörter:Bauernschaft; Gemeindeversammlung; Geselligkeit; Kauf; Ungehorsam; Urteil

Weitere Angaben

Former reference codes:Nr. 60 Schwamendingen
Weblinks:Digitale Edition: SSRQ ZH NF II/11, Nr. 177
Level:Dokument
Ref. code AP:G I 9, Nr. 167
 

Usage

End of term of protection:3/23/1861
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=1519143
 

Social Media

Share
 
Home|Shopping cartno entries|Login|de en fr
State Archives of Zurich ONLINE CATALOGUE