G I 8, Nr. 117 Zehntenordnung des Grossmünsterstifts, 1700 (ca.) (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:G I 8, Nr. 117
Title:Zehntenordnung des Grossmünsterstifts
Brief:Die Zehnten des Grossmünsters sollen nach folgender Ordnung verliehen werden: Die Zehnten werden von den Pflegern und Stiftsherren demjenigen verliehen, der ihnen genug dafür bietet (1). Das Verhältnis von Getreidesorten beträgt zwei Stuck Kernen zu einem Stuck Haber; zusätzlich werden gleich viele Hühner wie Stucke insgesamt geschuldet (2). Der bei der Versteigerung gebotene Betrag ist verbindlich, eine Reduzierung gibt es nur bei Hagelschäden. In diesem Fall sollen die Stiftsherren den Schaden beurteilen; wer nicht einverstanden ist mit ihrem Urteil, kann den Fall durch je zwei von jeder Partei gestellte Schiedsleute entscheiden lassen (3). Der Empfänger des Zehnten muss innert acht Tagen zwei Bürgen stellen; wenn er bis zum Martinstag nicht bezahlt, kann der Amtmann die Schulden bei den Bürgen eintreiben. Dies gilt auch für die sechs Zehnten von Stadelhofen, Witikon, Schwamendingen, Oerlikon, Wipkingen und Albisrieden. Wer die Bürgschaft nicht fristgerecht stellt, muss 10 Pfund Busse bezahlen und verliert die Zehntleihe. Der Zehntnehmer haftet bereits in dieser Zeit für Schäden am Zehnten (4). Die Weiterverleihung des Zehnten ist verboten; mehrere Personen dürfen einen Zehnten gemeinsam empfangen, müssen aber dem Stift gegenüber einen Verantwortlichen bestimmen, der dann auch die Bürgen zu stellen hat (5). Kernen sind auf den Gallustag, Hafer auf den Martinstag zu entrichten. Es ist das tatsächlich auf den jeweiligen Feldern gewachsene Getreide abzugeben; es ist nicht erlaubt, dieses Getreide auf dem Markt zu verkaufen und dafür Getreide schlechterer Qualität abzuliefern (6). Die Zehnthühner sind vor dem Jakobstag mit zwei Kreuzern pro Huhn zu bezahlen; wer den Termin überschreitet, hat für jedes Huhn zwei Schilling zu bezahlen (7). Geschuldet wird nicht spezifisch die zehnte Garbe, sondern allgemein der zehnte Teil des Ertrags, auch dort, wo der Ertrag insgesamt weniger als zehn Garben ausmacht (8). Die Zehntscheune darf nur für das Einziehen des Zehnten und nicht für private Zwecke gebraucht werden. Wo es Wasserrinnen und -gräben bei der Scheune hat, ist der Zehntnehmer für deren Unterhalt verantwortlich (9). Aufgrund von Betrug und Missbräuchen werden die Zehntpächter noch einmal ermahnt, sich an die vorliegende Ordnung zu halten und den vollen Betrag abzuliefern; Ernteeinbussen müssen unverzüglich den Pflegern gemeldet werden, welche in begründeten Fällen Nachlass gewähren können (10). Diese Ordnung soll bei der Verleihung der Zehnten von den Zehntnehmern angenommen und von ihnen befolgt werden (11).
Inhalt und Form:Originaltitel: Zehenden ordnung. jerlich zuverläsen.
Creation date(s):approx. 1700
Creation date(s), remarks.:Datierung aufgrund Archivvermerk (20. Jh.)
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original, Heft (8 Blätter)
Trägermaterial:Papier
Language:Deutsch

Weitere Angaben

Former reference codes:Nr. 45 Zehenden
Level:Dokument
Ref. code AP:G I 8, Nr. 117
 

Usage

End of term of protection:12/31/1720
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=1195568
 

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