Identifikation und Inhalt |
Ref. code: | G I 8, Nr. 36 |
Title: | Bericht im Konflikt um die Fertigung von Käufen von Erblehengütern des Stifts |
Brief: | Im [wahrscheinlich durch die Ratsverordneten] erstellten Bericht wird erklärt, dass der Besitzer eines Erblehenhofes nicht ohne Wissen des Lehenherren Teile davon veräussern dürfe, da diesem sonst grosser Schaden entstehe, wenn in der Folge die Grundzinsen abgehen. Die Handänderungen von Erbhöfen, die den verschiedenen Ämtern gehören, müssen den Rechenherren angezeigt und die Geschäfte in deren Rechenstuben gefertigt werden. Darauf stelle jeweils der Unterschreiber die Fertigungsbriefe aus. Gemäss einer am 13. Juni 1689 ergangenen Ratserkenntnis müssen nämlich jeder Landvogt, alle Amtsleute und somit auch die Landschreiber, den Verkauf von Erblehengütern den Rechenherren melden. Die Kaufgeschäfte dürfen aber weder die Rechenherren selber noch die Landschreiber verbriefen und versiegeln. Es werden darauf einige Ausnahmen genannt. Es wird gefragt, wieso die Stiftspfleger, welche das Fertigungsrecht seit der Reformation und sogar schon früher unangefochten innegehabt hätten, dieses nun aufgeben sollten. Schliesslich sei ihnen das Ehrensiegel vom Rat erteilt worden. Ausserdem wird vor dem Schaden gewarnt, der dem Stift entstehen würde, sollten die Kaufgeschäfte nicht mehr durch die Pfleger gegertigt werden. |
Creation date(s): | 1/18/1690 |
Number: | 1 |
Archival Material Types: | Urkunde/Urkundenabschrift |
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Dokumentspezifische Merkmale |
Überlieferung: | Abschrift (?) (Doppelblatt) |
Trägermaterial: | Papier |
Language: | Deutsch |
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Weitere Angaben |
Level: | Dokument |
Ref. code AP: | G I 8, Nr. 36 |
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Usage |
End of term of protection: | 1/18/1720 |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | [Leer] |
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URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=1194080 |
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