Identifikation und Inhalt |
Ref. code: | A 42.2.1, Nr. 9 |
Title: | Mandat der Stadt Zürich betreffend den Aufwand an Hochzeiten, Wahlen von Amtspersonen, Taufen, Neujahr, Fasnacht sowie bei weiblicher Kleidung |
Brief: | Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich treffen Bestimmungen hinsichtlich der bei Hochzeiten und Brautläufen zulässigen Gästezahl, des Werts dabei vergebener Geschenke sowie bezüglich der Gastmähler auf den Trinkstuben (1). Weiter beschränken sie die Gastmähler, die anlässlich der Wahl von Amtspersonen wie Bürgermeistern, Zunftmeistern oder Ratsherren ausgegeben werden, auf jeweils ein Mahl zur ersten Wahl in ein Amt. Gastmähler zur Geburt eines Kindes sind nur beim ersten ehelichen Kind zulässig (2). Geregelt werden die Taufgeschenke und Neujahrsgaben der Paten sowie die Gastmähler der Kindbetterin. Ausnahmen gelten hier für Mütter, die der Konstaffel angehören (3). Beschränkungen unterliegen ferner die Neujahrsmähler auf den Trinkstuben sowie die als Stubenhitzen bezeichneten Geldgeschenke (mit Sonderbestimmungen für die Konstaffel, die Gesellschaft zum Schneggen und die Schützen) sowie die Neujahrsgeschenke an Stubenknechte sowie die Stadtknechte und Pfeifer (4). Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind geistliche Personen innerhalb und ausserhalb der Stadt sowie Adlige mit Sitz ausserhalb der Stadt (5). Verboten sind künftig zur Fasnacht und zu anderen Zeiten die als Schlegel bezeichneten Gastmähler der Frauen auf den Trinkstuben (6). Der Aufwand bei Frauenkleidern und Schmuck wird eingeschränkt, ausgenommen davon bleiben die Mitglieder der Konstaffel und der Gesellschaft zum Schneggen. Gürtel mit Beschlägen bleiben Bürgerinnen vorbehalten, deren Ehemänner über ein Vermögen von 1000 Gulden oder mehr verfügen. Ausnahmen gelten zudem für die Prostituierten der beiden Bordelle im Kratz und Auf dem Graben (7). Separate Bestimmungen werden für das Zürcher Herrschaftsgebiet ausserhalb der Stadt erlassen, wobei hier zusätzlich das Abhalten von Wettschiessen, Kegelturnieren und weiteren Veranstaltungen eingeschränkt wird (8). Es ist weder Bürgermeistern, Ratsherren noch Zunftmeistern erlaubt, gegen das vorliegende Mandat zu sprechen oder zu dessen Abschaffung zu raten (9). Alle Bestimmungen gelten jeweils bei Androhung einer Busse von zwei Mark Silber bei Zuwiderhandlung. |
Creation date(s): | 11/18/1488 |
Number: | 1 |
Archival Material Types: | Urkunde/Urkundenabschrift |
|
Dokumentspezifische Merkmale |
Preview: |
|
Überlieferung: | Aufzeichnung (2 Einzelblätter) |
Dimensions W x H (cm): | 22.5 x 31.0 |
Trägermaterial: | Papier |
Erhaltungszustand: | Restauriert |
Language: | Deutsch |
Schlagwörter: | Adel; Braut/Bräutigam; Brauchtum; Bürgermeister; Bussen; Fasnacht; Feste; Geschenke; Geselligkeit; Hochzeit; Kirchweih; Kleidung; Luxus; Mandat; Prostitution; Rat; Stubengesellschaft; Taufe; Textilien; Zunft |
|
Weitere Angaben |
Former reference codes: | Nr. 57 Trucke 526, Bündel 1, Nr. 5 (vgl. KAT 39, S. 736) |
Publikationen: | Edition: Gagliardi, Waldmann, Bd. 1, Nr. 214 Nachweis: Schott-Volm, Repertorium, S. 750, Nr. 12 |
Weblinks: | Digitale Edition: SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 26 |
Level: | Dokument |
Ref. code AP: | A 42.2.1, Nr. 9 |
|
|
Files |
Files: | |
|
Usage |
End of term of protection: | 11/18/1508 |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | [Leer] |
|
URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=1173266 |
|
Social Media |
Share | |
|