G I 139 (fol. 131 v - 132 r) Ordnung, die vor der Verleihung des grossen Zehntens vorgelesen wird, 1541 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:G I 139 (fol. 131 v - 132 r)
Title:Ordnung, die vor der Verleihung des grossen Zehntens vorgelesen wird
Brief:Geregelt werden die Versteigerung der Zehntpacht (1), die Bürgschaft (2), das Verhältnis des abzuliefernden Getreides, die Zehntenhühner (4), die Abgabetermine und Qualität des Getreides (5), das Verbot der Weiterverleihung des Zehnten und die Bussbestimmung (9). Der bei der Versteigerung gebotene Betrag ist verbindlich, eine Reduzierung gibt es nur bei Hagelschäden. In diesem Fall sollen die Pfleger den Schaden beurteilen; wer damit nicht einverstanden ist, kann den Fall durch je zwei von jeder Partei gestellte Schiedsrichter entscheiden lassen (3). Verschiedene Zehnten sind mit weiteren Abgaben verbunden für die Scheune (Oberhasli, Watt), Erntehelfer (Watt, Regensdorf, Dällikon) und den Pfarrer (Dällikon) (6). Für Stadelhofen und Fluntern wird präzisiert, welche Arten von Gütern zum grossen und welche zum kleinen Zehnten gehören (7). Aufgrund von Betrug und Missbräuchen werden die Zehntpächter ermahnt, sich an die vorliegende Ordnung zu halten und den vollen Betrag abzuliefern. Ernteeinbussen müssen unverzüglich den Pflegern gemeldet werden, welche in begründeten Fällen Nachlass gewähren können (8).
Creation date(s):1541

Dokumentspezifische Merkmale

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Überlieferung:Abschrift (Grundtext)
Language:Deutsch
Schlagwörter:Abgaben; Löhne; Satzung; Zehnten

Weitere Angaben

Weblinks:Digitale Edition: SSRQ ZH NF II/11, Nr. 66
Level:Dokument
Ref. code AP:G I 139 (fol. 131 v - 132 r)
 

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Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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