Identifikation und Inhalt |
Ref. code: | G I 139 (fol. 131 v - 132 r) |
Title: | Ordnung, die vor der Verleihung des grossen Zehntens vorgelesen wird |
Brief: | Geregelt werden die Versteigerung der Zehntpacht (1), die Bürgschaft (2), das Verhältnis des abzuliefernden Getreides, die Zehntenhühner (4), die Abgabetermine und Qualität des Getreides (5), das Verbot der Weiterverleihung des Zehnten und die Bussbestimmung (9). Der bei der Versteigerung gebotene Betrag ist verbindlich, eine Reduzierung gibt es nur bei Hagelschäden. In diesem Fall sollen die Pfleger den Schaden beurteilen; wer damit nicht einverstanden ist, kann den Fall durch je zwei von jeder Partei gestellte Schiedsrichter entscheiden lassen (3). Verschiedene Zehnten sind mit weiteren Abgaben verbunden für die Scheune (Oberhasli, Watt), Erntehelfer (Watt, Regensdorf, Dällikon) und den Pfarrer (Dällikon) (6). Für Stadelhofen und Fluntern wird präzisiert, welche Arten von Gütern zum grossen und welche zum kleinen Zehnten gehören (7). Aufgrund von Betrug und Missbräuchen werden die Zehntpächter ermahnt, sich an die vorliegende Ordnung zu halten und den vollen Betrag abzuliefern. Ernteeinbussen müssen unverzüglich den Pflegern gemeldet werden, welche in begründeten Fällen Nachlass gewähren können (8). |
Creation date(s): | 1541 |
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Dokumentspezifische Merkmale |
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Überlieferung: | Abschrift (Grundtext) |
Language: | Deutsch |
Schlagwörter: | Abgaben; Löhne; Satzung; Zehnten |
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Files |
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Usage |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | [Leer] |
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URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=1170644 |
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