Identifikation und Inhalt |
Ref. code: | G I 7, Nr. 195 |
Title: | Weisung in einem Konflikt zwischen dem Grossmünsterstift und seinen Hausgenossen in Unterstrass betreffend Erblehengüter |
Brief: | Auf der Chorherrenstube haben sich Säckelmeister Escher, Obmann Heidegger, Zunftmeister Werdmüller und Zunftmeister Keller als Ratsabgeordnete eingefunden, um die Ursachen des Konflikts zwischen dem Grossmünsterstift und dessen Hausgenossen in Unterstrass betreffend Erblehen zu ergründen und in einem gütlichen Vergleich beizulegen. Die namentlich erwähnten Vertreter des Stifts lassen verlauten, dass die Hausgenossen in Unterstrass sich einbildeten, die Erblehengüter, welche sie besitzen, seien freie eigene Güter, und dass der Inhalt des Dingrodels des Stifts und der Offnung von Fluntern sie deshalb nichts angehe. Das Stift fordere nur, was billig sei, nämlich die lehensweise besitzenden Güter und Reben mit "scheyen" (Brettern) zu bebauen, mit "stoglen" (Stangen) zu versehen und zu "gruben" (die alten Rebstöcke in Gräben unterhalb der Rebzeilen zu versenken). Was sie an Wein von den Reben, auch von Reblauben, "bögen und strigeln" gewinnen, haben sie zur Hälfte an ihre Lehenherren in die Stadt zu bringen. Die Hausgenossen aber würden sich in der Stadt immer wieder beklagen, man halte sie "ärger als leibeigne". Weiter habe Ulrich Rämi eine Schmähschrift verfasst. Diese wird zusammen mit dem Entschuldigungsscheiben vorgelesen, das die Frau des ungehorsamerweise ferngebliebenen Rämi übergeben hat. Darauf versichern die namentlich genannten Hausgenossen, sie hätten nicht den ganzen Inhalt der Schmähschrift gekannt, was die Frau Rämis bestätigt. Die Hausgenossen meinen, dass ihre Vorfahren die Erblehengüter wohl kaum so teuer erkauft hätten, wenn sie von den Lasten darauf gewusst hätten, da ja in den Kaufbriefen nichts dergleichen geschrieben stehe. Aus dem Inhalt der ebenfalls vorgelesenen Kaufbriefe wird jedoch klar, dass diese die in Stiftsrodel und Offnung von Fluntern enthaltenen Bestimmungen einschliessen. Die entsprechenden Artikel werden vorgelesen, worauf die Hausgenossen ihre ausstehenden Schulden eingestehen. Sie anerkennen, die geforderten Leistungen künftig zu erbringen, erbeten sich jedoch vom Stift, die Naturalabgabe durch einen Geldzins zu ersetzen. Zur weiteren Erkenntnis überlassen die Ratsverordneten deshalb den Fall den Gnädigen Herren. Da die Lehenherren der Bitte bezüglich der Ablösung entsprechen wollen, sollen unparteiische Leute eine Einschätzung der Lehengüter vornehmen. Erster Nachtrag von gleicher Hand vom 30. August 1682 (vgl. G I 7, Nr. 200) Zweiter Nachtrag von gleicher Hand vom 20. November 1682 (vgl. G I 7, Nr. 204) |
Creation date(s): | 7/20/1682 - 11/20/1682 |
Number: | 1 |
Archival Material Types: | Urkunde/Urkundenabschrift |
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Dokumentspezifische Merkmale |
Überlieferung: | Abschrift, Heft (4 Blätter) |
Trägermaterial: | Papier |
Language: | Deutsch |
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Weitere Angaben |
Former reference codes: | Nr. 10 Unterstrass |
Level: | Dokument |
Ref. code AP: | G I 7, Nr. 195 |
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Usage |
End of term of protection: | 11/20/1762 |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | [Leer] |
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URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=1149250 |
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