G I 33 a (S. 1249-1252) Erkenntnis von Schulherr und Kapitel des Grossmünsterstifts Zürich im Konflikt um Hilfeleistung durch den Lehenherrn zugunsten seines Lehenmannes, 1654 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:G I 33 a (S. 1249-1252)
Title:Erkenntnis von Schulherr und Kapitel des Grossmünsterstifts Zürich im Konflikt um Hilfeleistung durch den Lehenherrn zugunsten seines Lehenmannes
Brief:Vor dem Schulherrn Niklaus Rechberger und dem Kapitel des Stifts Sankt Felix und Sankt Regula in Zürich erscheinen die beiden Brüder Hans und Matthe, genannt die Päbst, Hausgenossen des Stifts, bei Sankt Leonhard, einerseits und Doktor Jakob Cham, Stiftspropst, andererseits. Die Brüder fordern von ihrem Lehenherrn, Propst Cham, er möge ihnen die gleiche Hilfe zukommen lassen, wie andere Chorherren ihren Lehenleuten zugestehen. Zur Unterstreichung ihrer Forderung verweisen sie auf einen vorgelegten Urteilsbrief von Jakob Glenter und Heinrich Meiss, Bürgermeister und Altbürgermeister der Stadt Zürich, sowie Rudolf Brunner, Johann Brunner und Jakob Meier als Schiedsgerichtsleute (C II 1, Nr. 532).
Darauf erwidert der Propst, die Chorherren dürfen sehr wohl ihren Lehenleuten nach Gutdünken Hilfe leisten, dies sei jedoch keine Verpflichtung. Er verweist dabei auf dasselbe Schiedsurteil sowie den Rodel des Stiftsgerichts von Fluntern.
Nach Anhörung und Vergleich von Urteilbrief und dem betreffenden Artikel in den Stiftsrechten werden diese für gleichlautend befunden. Eine einzige Abweichung, die auch schon Anlass zu Konflikten gegeben hat, steht im Urteilsbrief betreffend das Holz der Chorherrenpfründen.
Es wird entscheiden: Sollte ein Lehenmann durch Kälte, Unwetter oder andere Einflüsse an seinen Reben, die Stiftspfründen sind, geschädigt werden, ist der Lehenherr verpflichtet, diesem zu helfen, wie dies andere ehrbare Leute ihren Lehenleuten gegenüber auch tun. Damit sollen sich die Lehenleute begnügen und keine Forderungen betreffend die Stiftshölzer stellen. Sollte aber ein Lehenherr seinem Lehenmann die Hilfe verweigern, möge der Lehenmann aus dem Pfründholz, zu dem auch die Reben gehören, Holz um 4 oder 5 Pfund Zürcher Pfennige verkaufen und mit dem Geld die Reben wieder instand stellen. Das Holz, welches zum Pfründlehen gehört, dürfen die Lehenmänner nach Notdurft als Brennholz für ihre Behausungen und zum Erstellen von Zäunen verwenden. Spruchbrief und Offnung werden bestätigt und dem Propst auf Verlangen eine Urkunde ausgestellt.
Die Aussteller siegeln mit dem Sekretsiegel.
Creation date(s):1654
Entstehungsdatum, Original:2/27/1492

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Abschrift (Grundtext)
Trägermaterial:Papier
Language:Deutsch

Weitere Angaben

Level:Dokument
Ref. code AP:G I 33 a (S. 1249-1252)
 

Usage

End of term of protection:12/31/1654
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=1110023
 

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