B VI 246 (fol. 124 r-v) Urteil Zürichs im Streit zwischen Winterthur und dem Kloster Einsiedeln um die Rückforderung von Eigenleuten, 1517.01.13 (Dokument)

Archive plan context


Identifikation und Inhalt

Ref. code:B VI 246 (fol. 124 r-v)
Title:Urteil Zürichs im Streit zwischen Winterthur und dem Kloster Einsiedeln um die Rückforderung von Eigenleuten
Brief:Der Pfleger des Klosters Einsiedeln hat gegenüber dem Bürgermeister und den beiden Räten der Stadt Zürich vorgebracht, dass in seinem Rechtsstreit mit der Stadt Winterthur um den Bezug des Falles vor dem Vogt von Kyburg ein Urteil ergangen sei, dass er nach dem letzten Urteilsspruch des Bürgermeisters und Rats von Zürich den Beweis habe erbringen können, dass das Kloster Einsieldeln den Fall von seinen Eigenleuten in der Stadt Winterthur und im Friedkreis bezogen habe und demnach berechtigt sei, dort Fälle von seinen Eigenleuten einzuziehen, sofern die Winterthurer nicht fristgemäss belegen könnten, dass nach altem Herkommen nur die Eigenleute des Klosters in der Stadt, die kein Bürgerrecht besitzen oder als Bürger keine ehelichen Leibeserben haben, fallpflichtig wären. Da dies nicht erfolgt sei, beantragt der Pfleger nun die Bestätigung des Urteils. Bürgermeister und beide Räte der Stadt Zürich urteilen, dass das Kloster bei dem Urteil, seiner Berechtigung und dem alten Herkommen verbleiben solle.
Creation date(s):1/13/1517

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Eintrag
Language:Deutsch

Weitere Angaben

Level:Dokument
Ref. code AP:B VI 246 (fol. 124 r-v)
 

Usage

End of term of protection:1/13/1597
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=933428
 

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