Identifikation und Inhalt |
Ref. code: | B II 4 (Teil II, fol. 35 r) |
Title: | Verfügung der Stadt Zürich über die Pflichten der Untertanen der Grafschaft Kyburg betreffend Kriegsdienst und Steuer |
Brief: | Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich entscheiden über die Klage der Boshart von Hörnen, ihrer Bürger, dass die Zürcher Untertanen in der Grafschaft Kyburg ihnen Steuer und Brauchsteuer auferlegen und sie dazu heranziehen, obwohl sie seit jeher Bürger von Zürich und somit davon befreit sind und schon vor dem Übergang der Grafschaft in den Besitz der Stadt mit ihr wie andere Bürger Kriegsdienste geleistet und Steuern gezahlt haben. Nach Konsultation der Verordnung über die Brauchsteuern und Steuern in der Grafschaft Kyburg erkennen Bürgermeister und Rat das alte Herkommen der Boshart an. Wenn aber Mitglieder der Familie auf andere Höfe innerhalb der Grafschaft ziehen, sollen sie wie die anderen dort dienen und Steuer und Brauch geben. Da die Burgsäss Wagenburg, Werdegg und andere von den Boshart und anderen "buwlüt" oder Bauern erworben werden, welche die dazugehörenden Güter mit ihren eigenen Pflügen bewirtschaften, die Burgsäss und Schlösser aber leer stehen lassen und dennoch vermeinen, wegen solcher Schlösser frei zu sitzen und nicht mit der Grafschaft dienen zu müssen wie einstmals die darauf ansässigen Edelleute, erkennen Bürgermeister und Rat den neuen Besitzern, welche nicht auf den Schlössern wohnen und sie in Ehren halten und damit der Stadt Zürich dienen, diese Freiheiten ab. Die von Nürensdorf, Breite und Oberwil haben vorgebracht, dass sie seit jeher mit dem Stadtbanner in den Krieg gezogen sind und mit den Zürchern gesteuert haben, nicht mit der Grafschaft, und gebeten, sie dabei zu belassen. Bürgermeister und Rat lehnen diese Bitte ab, da sie andere Dörfer, die in der Grafschaft liegen, auch dieser zugeteilt haben und mit den anderen dienen und steuern lassen. Davon ausgenommen in Bezug auf den Kriegsdienst und dessen Finanzierung sind jedoch die von Hettlingen in Anbetracht der königlichen Freiheit, welche die von Winterthur dargelegt haben. Die Zürcher behalten sich aber ihre obrigkeitlichen Rechte vor betreffend uneheliche Leute, Landzüglinge und andere Sachen, welche der Hochgerichtsbarkeit unterliegen, sowie das "buwen", womit die von Hettlingen dem Schloss Kyburg dienen sollen. Dieses ist der Stadt Winterthur verbrieft worden. |
Creation date(s): | 3/8/1485 |
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Dokumentspezifische Merkmale |
Überlieferung: | Eintrag |
Language: | Deutsch |
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Weitere Angaben |
Kopien bzw. Reproduktionen: | Mikrofilm |
Publikationen: | Edition: Zürcher Stadtbücher, Bd. 3/2, S. 224, Nr. 143 |
Level: | Dokument |
Ref. code AP: | B II 4 (Teil II, fol. 35 r) |
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Usage |
End of term of protection: | 3/8/1565 |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Eingeschränkt (Gebrauchskopie) |
Accessibility: | [Leer] |
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URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=925705 |
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