Waldzusammenlegungen, 1935-2007 (Klasse)

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Title:Waldzusammenlegungen
Inhalt und Form:Um die Bewirtschaftung des - eigentumsmässig stark zerstückelten - Privatwaldes zweckmässiger, einfacher und rentabler zu gestalten, wurde mittels des am 1. Januar 1946 Rechtskraft erlangenden revidierten Art. 26 des eidgenössischen Forstgesetzes eine gesetzliche Grundlage für die Parzellarzusammenlegung von Privatwald geschaffen. Das neue Bundesgesetz verpflichtete die Kantonsregierungen, in jedem einzelnen Fall darüber zu entscheiden, ob Privatwaldungen eines gewissen Komplexes, gewöhnlich einer Gemeinde, zusammenlegungsbedürftig waren oder nicht. Bei Bejahung dieser Frage waren die Privatwaldungen, sofern eine Grundbuchvermessung notwendig war, vor dieser zusammenzulegen. Das Gesetz sah aber auch vor, dass unabhängig von der Grundbuchvermessung die Kantonsregierungen die Zusammenlegung übermässig parzellierter Privatwaldungen von sich aus verfügen konnten (s. RRB 1955 vom 20.06.1946). Die Regelung des Verfahrens zur Privatwaldzusammenlegung blieb den Kantonen überlassen. Der Kanton Zürich stützte sich diesbezüglich auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) sowie der dazugehörigen Vollziehungsverordnung. Die Waldzusammenlegungen wurden wie die landwirtschaftlichen Parzellarzusammenlegungen durch Bundes- und Kantonsbeiträge subventioniert und im Rahmen von Meliorationsgenossenschaften (beziehungsweise Waldzusammenlegungsgenossenschaften) durchgeführt. Die Leitung lag beim Oberforstamt und den Kreisforstämtern in Zusammenarbeit mit dem Meliorations- und Vermessungsamt. Nach durchgeführter Güterzusammenlegung bildeten die Grundeigentümer gemäss Landwirtschaftsgesetz eine Flurgenossenschaft, vorausgesetzt, deren Aufgabe wurde nicht durch eine andere Körperschaft oder durch das Gemeinwesen erfüllt. Die Flurgenossenschaft war die Rechtsnachfolgerin sämtlicher Bodenverbesserungsgenossenschaften im Beizugsgebiet (s. OS 41, 1961-1964, S. 574).
Die vorliegende Gliederungsebene "W. Waldzusammenlegungen" entspricht der gleichnamigen Position innerhalb des Registraturplans "Forstpolizei" des Oberforstamtes. Die hier abgelegten Akten umfassen Sitzungsprotokolle von Genossenschaften (insbesondere deren Ausführungskommissionen), Subventionsakten, Pläne, Beschlüsse, Abrechnungen, Ausführungsberichte, Statistiken, Korrespondenz, Statuten, Verträge.
Die Zuordnung der aus einer oder mehreren Gemeinden oder Teilen von Gemeinden bestehenden Waldzusammenlegungskomplexe zu Forstkreisen entspricht der von 1944 bis 2001 gültigen Forstkreiseinteilung.
Creation date(s):1935 - 2007
Level:Klasse
 

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Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=7337
 

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