V I 21 Baudirektion, Amt für Raumplanung, 1952-1993 (Fonds)

Archive plan context


Ref. code:V I 21
Title:Baudirektion, Amt für Raumplanung
Creation date(s):1952 - 1993
Number:19
Aktenbildner:Anfänge bis 1942: Das Baugesetz von 1893 berechtigte bzw. verpflichtete die Gemeinden dazu, so genannte Bauordnungen und Bebauungspläne (Übersichtspläne) zu schaffen. Die Gemeindebauordnungen nahmen im Verlauf der Zeit aber vom damaligen Gesetzgeber nicht beabsichtigte Formen an. Hinzu kamen mit zunehmender Überbauung Probleme der Wasserversorgung, der Abwasser- und Abfallbeseitigung und des Gewässerschutzes (besonders des Schutzes vor Verschmutzung). Dies zwang die Behörden, alle die Verwertung von Grund und Boden berührenden Massnahmen zu koordinieren.
Der Regierungsrat bewilligte im Juli 1942 der Baudirektion provisorisch sechs zusätzliche Stellen zur Schaffung eines im Hochbauamt dem Kantonsbaumeister direkt unterstellten Büros für Regionalplanung unter der Leitung eines Ingenieurs bzw Architekten in leitender Stellung (Regierungsratsbeschluss Nr. 2067 vom 23.7.1942).

Schaffung eines definitiven Regionalplanungsbüros 1944: Das 1943 vom Zürcher Volk angenommene revidierte Baugesetz brachte eine starke Vermehrung der Aufgaben. Es (§ 8 a) ermöglichte den Gemeinden, sich zum Zweck eines auf ein grösseres Gebiet ausgerichteten Bebauungsplanes zu Zweckverbänden zusammenzuschliessen. § 8 b erlaubte dem Regierungsrat, bei Bedarf Gesamtpläne aufzustellen, die das Strassennetz, die Grundlagen für die Wasserversorgung, Abwasserableitung, öffentliche Anlagen, Industrie-, Land- und Forstwirtschaftsgebiet einer Region enthielten und als Planungsgrundlage für die betroffenen Gemeinden dienen sollten. Weitere Probleme wie Landflucht, Verstädterung, Projektierung des Flughafens Kloten usw. kamen hinzu. Das provisorische Regionalplanungsbüro arbeitete seit dem Frühjahr 1943 nach einem von der Baudirektion genehmigten Arbeitsprogramm. Es umfasste neben der Erstellung von Musterbauordnungen, Schemaplänen und Arbeitsprogrammen für die Bebauungspläne der Gemeinde besonders die Beratung von Gemeinden und Fachleuten, die sich mit Ortsplanung befassten, Fragen des Natur- und Heimatschutzes, die Inventarisation und dauernde Betreuung von Schutzgebieten etc. Der Regierungsrat beschloss im Juli 1944 die definitive Schaffung eines Regionalplanungsbüros im Hochbauamt sowie die Bestellung einer Beamtenkonferenz zur Koordination zwischen den betroffenen Amtsstellen (Regierungsratsbeschluss Nr. 1606 vom 6.7.1944).

Amt für Regionalplanung 1963: Ende 1962 hatte sich das Schwergewicht der Tätigkeit des Regionalplanungsbüros von der Ortsplanung weg immer mehr zur Regionalplanung hin verlagert. Dies erforderte von der Fachstelle vermehrt die Zusammenarbeit mit andern kantonalen und ausserkantonalen Behörden, Amtsstellen und Gremien. Als selbständiges Amt konnte sie ihre Aufgaben einfacher und wirkungsvoller erfüllen. So beschloss der Regierungsrat im Dezember 1962, auf den 1. Januar 1963 ein Amt für Regionalplanung zu schaffen unter gleichzeitiger Erweiterung des Stellenplanes (Rergierungsratsbeschluss Nr. 4473 vom 6.12.1962). Als Hauptaufgaben wurden bezeichnet: die Planung (Gesamtkonzept für Besiedlung und Bewirtschaftung des Kantonsgebietes, Koordination bei der Erstellung von Gesamtplänen etc.), die Begutachtung (von Bauordnungen, Zonenplänen, Ortsplanungen etc.), die Beratung (von Gemeinden, Industriebetrieben und Privaten sowie von Fachleuten), die Erarbeitung von Grundlagen, die Instruktion und Aufklärung, der Landschaftsschutz (Erhaltung und Wiederherstellung von Schutzgebieten) und besondere Aufgaben wie planerische Mithilfe bei Vorhaben anderer Amtsstellen, die Betreuung und Leitung von Fachausschüssen etc. Diese Aufgaben wurden durch drei Büros erledigt: im Büro für Grundlagen, im Büro für Landschaftsschutz, im Büro für Planung (Kanzlei, technisches Büro).

Amt für Raumplanung 1972: Nach der Schaffung des Amtes für Regionalplanung trat die Raumplanung in der Schweiz und im Kanton Zürich in eine neue Phase. Die Aufgaben verlagerten sich von der regionalen auf die kantonale Ebene. Dies führte zu einer Ausweitung des Aufgabenkreises der Amtsstelle, verbunden mit einer verstärkten Belastung des Personals. So beschloss der Regierungsrat, das Amt für Regionalplanung auf den 1.9.1972 in Amt für Raumplanung des Kantons Zürich umzubenennen unter gleichzeitiger interner Umstrukturierung und Stellenplanerweiterung. Das Amt gliederte sich danach wie folgt (Regierungsratsbeschluss Nr. 4129 vom 19.7.1972; Staatskalender 1979/80, S. 217-218):

- Abteilung Gebietsplanung mit 4 Kreisplanern für die Regionen: 1) Knonaueramt, Limmattal, Zimmerberg; 2) Glatttal, Pfannenstiel, Oberland; 3) Winterthur und Umgebung, Weinland; 4) Furttal, Unterland;
- Abteilung Fachplanung mit 4 Fachstellen: 1) Naturschutz; 2) Siedlung und Landschaft; 3) Verkehr und Versorgung; 4) Wirtschaft und Bevölkerung;
- Allgemeine Dienste: Juristischer Berater, Technisches Büro, Kanzlei.
Fondsgeschichte:Zur Raumplanung entstehen an verschiedenen Orten Akten: In den Gemeinden, in Zweckverbänden betreffend Regionalplanung, in verschiedenen Abteilungen der kantonalen Verwaltung (wie Amt für Raumplanung, Oberforstamt, Amt für Gewässerschutz und Wasserbau etc.). Das Schriftgut der Gemeinden verbleibt in den betreffenden Gemeindearchiven. Dasjenige der Zweckverbände gehört den Verbänden, das Staatsarchiv Zürich ist aber bestrebt, es zu erhalten (Schriftgut der zum Zweck der Mithilfe bei der Regionalplanung gebildeten Zweckverbände wird archiviert unter V I 31 - V I 40).

Die Akten des Amtes für Raumplanung werden im Staatsarchiv nach folgender Ordnung archiviert:

1. Interna: Rechtsgrundlagen, Organisation, Personelles, Rechnungswesen etc.;
2. Orts-, Regional- und Raumplanung;
3. Übrige Sachgebiete;
4. Verschiedenes.
Related material:Druckschriftenabteilung III Mh 6 und III MMh 6
Level:Fonds
Ref. code AP:V I 21
 

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