R 84 - R 89 Salzregal, 1803-1978 (Klasse)

Archive plan context


Ref. code:R 84 - R 89
Title:Salzregal
Inhalt und Form:Kurzer historischer Abriss der Entwicklung des Salzhandels und der Salzverwaltung im Kanton Zürich:
In früheren Jahrhunderten musste Zürich den gesamten Bedarf an Salz aus dem Ausland beziehen, hauptsächlich aus den Salinen von Salin (Burgund), dem Salzwerk zu Hall bei Innsbruck oder später von Reichenhall und Traunstein in Bayern.

Die Verwaltung oblag seit 1665 dem aus zürcherischen Ratsherren zusammengesetzten Salzdirektorium.
Eine helvetische Salzverwaltung wurde erstmals 1798 in einem Gesetze realisiert. Darin wurde das alleinige Recht für den Kauf und Verkauf des Salzes in der ganzen Republik dem Staate zugewiesen. Mit dem helvetischen Einheitsstaat brach auch die einheitliche Salzverwaltung zusammen und die Kantone gingen wieder getrennte Wege (besonders bezüglich der Salzpreise). Mit der Verordnung betreffend die Geschäftsführung des Salzamtpersonals von 1828 wurde die Verwaltung des Salzregals einem Salzamte übertragen. Die Leitung und Beaufsichtigung des Salzhandels und die Besetzung der Auswägerstellen blieben dem Salzdirektorium vorbehalten. Ein Gesetz aus dem Jahre 1832 übertrug dann die gesamte Verwaltung des Regals dem Salzamt, das unter der Leitung eines Salzdirektors stand. Dem Finanzrat und seinem Salzdepartement stand das Aufsichtsrecht zu.

1837 eröffnete der deutsche Bergingenieur Carl Christian Friedrich Glenck in Schweizerhalle eine Saline und bald darauf entstanden auch im aargauischen Bezirk Rheinfelden Salinen.
Mit dem Gesetz betreffend das Salzregal vom 29.12.1853 wurde der Verkauf von Kochsalz zum Regal gemacht und die Verwaltung des Regals einem Salzdirektor übertragen, der unter der Aufsicht der Finanzdirektion stand. Dem Salzdirektor unterstanden sein Stellvertreter und die Salzfaktoren, diese wiederum waren für die Salzauswäger zuständig. Der Kochsalzpreis wurde auf 8 Rappen pro Pfund festgelegt und das Gesetz trat am 01.01.1854 in Kraft.
Das Gesetz von 1853 wurde 1869 durch ein neues ersetzt, nachdem es am 07.11.1869 vom Zürchervolk angenommen worden war. Es bestätigte das Salzregal und die Verwaltung desselben durch den Salzdirektor. Es bestimmte im weiteren, dass jede politische Gemeinde mindestens eine Salzwaage besitzen müsse und dass sie für die Wahl und die Pflichterfüllung ihrer Salzauswäger zu sorgen habe.

Wegen ausländischer Konkurrenz und interner Rivalitäten zwischen den schweizerischen Salzproduzenten nahmen die Rheinsalinen im Kanton Aargau nicht die erhoffte gedeihliche Entwicklung. Deshalb schlossen sich die Kantone (mit Ausnahme der Waadt) zusammen, erwarben die Salinen käuflich und verwalteten sie gemeinsam. Mit Beschluss vom 21.06.1909 ermächtigte der Kantonsrat den Regierungsrat, sich an einer von schweizerischen Kantonen und einem der bisherigen privaten Eigentümer der Saline Schweizerhalle zu gründenden Aktiengesellschaft - Vereinigte Schweizerische Rheinsalinen - zu beteiligen.
Am 22.09.1918 nahm das Zürchervolk in einer Volksabstimmung das neue Gesetz über das Salzregal an, das jenes von1869 ersetzte. Das neue Gesetz bestätigte das Salzregal des Kantons Zürich und wies die Verwaltung der Finanzdirektion zu. Die Organisation der Salzverwaltung sollte durch eine Vollziehungsverordnung durch den Regierungsrat festgelegt werden. Jede politische Gemeinde musste mindestens eine Salzverkaufsstelle besitzen. Der Verkaufspreis von Kochsalz soll durch den Kantonsrat festgelegt werden. Das Gesetz trat am 30.9.1918 in Kraft. Der Kantonsrat beschloss am 07.10.1918, dass der Verkaufspreis von Kochsalz 20 Rappen pro Kilogramm betragen soll.

Am 23.12.1918 erliess der Regierungsrat ein Reglement für die Salzverwaltung. Darin wird der Handel mit Salz und Sole der Leitung und Aufsicht der kantonalen Salzverwaltung zugewiesen. Ihr steht ein Verwalter vor, dem Gehilfen und Magazinarbeiter zur Seite stehen. Im weiteren legte das Reglement die genauen Richtlinien für den Salzverkauf in den Gemeinden fest. Das Reglement trat sofort in Kraft.

Am 21.11.1929 erliess der Regierungsrat eine Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Salzregal von 1918. Es ersetzte das Reglement von 1918. Darin wurde das kantonale Salzamt mit der Besorgung des Handels mit Salz und Sole im Kanton Zürich betraut, das als Abteilung der Finanzdirektion dem Direktionssekretär unterstand und von einem Salzverwalter geleitet wurde. Die Verordnung regelte die speziellen Aufgaben des Salzamtes (wie Kassaführung, Betreiben eines Hauptmagazines für Salz und Sole in Zürich), den Kochsalzverkauf und den Verkauf der übrigen Salzsorten. Diese Verordnung trat sofort inkraft. Eine revidierte und angepasste Vollziehungsverordnung vom 11.07.1957 ersetzte diejenige von 1929. Die unmittelbare Geschäftsführung wurde darin dem Rechnungsführer übertragen. Der Verkaufspreis für Kochsalz sollte durch den Kantonsrat festgelegt werden, während die Preise für Tafel-, Grésil-, Gewerbe- und Industriesalz vom Regierungsrat bestimmt werden konnten. Diese Verordnung trat am 01.08.1957 in Kraft.

Erhöhungen des Kochsalzpreises wurdenvom Kantonsrat folgende beschlossen:
Am 02.05.1921: Ab 01.07.1921 soll der Verkaufspreis auf 30 Rappen pro Kilogramm festgesetzt werden.
29.11.1965: Ab 01.01.1966 soll der Verkaufspreis für Kochsalz in Paketen auf 50 Rappen und im Offenverkauf auf 40 Rappen pro Kilogramm fest gelegt werden.

Am 05.07.1971: Auf 01.10.1971 soll der Verkaufspreis in Paketen 65 Rappen pro Kilogramm, im Offenverkauf 45 Rappen und im Verkauf in 50 kg-Säcken 40 Franken pro hundert Kilogramm betragen.

Am 22.09.1974 stimmte das Zürchervolk dem Gesetz über das Salzregal und über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz (Salzgesetz) zu. Und mit Beschluss vom 04.05.1975 wurde das Gesetz durch den Regierungsrat auf den 01.10.1975 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig wurde das Gesetz von 1918 aufgehoben. Auf diesen Zeitpunkt hin gingen die Aufgaben des Salzamtes an die Verwaltung der Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen über. Ohne besondere Verfügung blieb das Personal des ehemaligen Salzamtes noch bis Ende 1975 im Amt und beschäftigte sich hauptsächlich mit Übergangs- und Abschlussarbeiten. Die Abteilung wurde auf 31.12.1975 geschlossen.
Creation date(s):1803 - 1978
Number:381
Level:Klasse
Ref. code AP:R 84 - R 89
 

Related units of description

Related units of description:Siehe:
RR I 586 - RR I 589 Salzamt, 1853-1927 (Klasse)
 

Usage

Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=530689
 

Social Media

Share
 
Home|Shopping cartno entries|Login|de en fr
State Archives of Zurich ONLINE CATALOGUE