N 4 - N 22 a Bevölkerung: Landrecht, 1836-1926 (Klasse)

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Ref. code:N 4 - N 22 a
Title:Bevölkerung: Landrecht
Inhalt und Form:Die Landrechtsakten des Kantons Zürich (ohne Stadt Zürich) 1909-1926 (N 4 a.4 - N 13 c.9 und N 14 c.3 - N 14 e.3) wurden 1976 gesichtet. Dabei wurden die unbedeutenden Beilagen der einzelnen Aktendossiers entfernt und damit der Umfang verringert.
Hinweise: Vergleiche zur Einführung den Kommentar zur Revision der Landrechtsakten der Stadt Zürich von 1909-1926 und die entsprechenden Bemerkungen zur Periode 1927-1962 (ganzer Kanton N 601 - N 636).
Gemäss § 22 des Gemeindegesetzes von 1875 konnten die Gemeinden "aus besonderen Gründen von Erfüllung einzelner Requisite (§§ 18 und 19) absehen sowie die Einkaufs- beziehungsweise Landrechtsgebühr ganz oder teilweise erlassen".
Nach Ausbruch des ersten Weltkrieges stieg die Zahl der einbürgerungswilligen Ausländer sprunghaft an. Meistens versuchten sie auf diese Weise, dem in der Heimat drohenden Kriegsdienst zu entgehen, oder sie versprachen sich vom Schweizerbürgerrecht geschäftliche Vorteile (z. B. im Exporthandel). Als Folge beschlosseneinige Kantone (beispielsweise Graubünden), während des Krieges überhaupt keine Ausländer mehr einzubürgern. Andere (beispielsweise St. Gallen) setzten die Einkaufsgebühren so hoch fest, dass es praktisch nur noch sehr gut situierten Ausländern möglich war, sich einzubürgern.
Der Zürcher Regierungsrat plädierte weiterhin für eine weitherzige Einbürgerungspraxis. Dies führte namentlich in den Städten Zürich und Winterthur zu längeren Wartezeiten, da die Behörden dem Ansturm nicht gewachsen waren. Angesichts dieser Situation wandten sich immer mehr Ausländer an kleinere Gemeinden, vorwiegend in den entsprechenden Agglomerationen. In der Region Winterthur waren dies die damaligen Gemeinden Wülflingen, Töss und Veltheim. In der Region Zürich taten sich die Gemeinden Stallikon, Wettswil am Albis, Bonstetten, Affoltern bei Zürich sowie die Gemeinde Egg in gleicher Weise hervor. - Es entwickelte sich ein blühender Einbürgerungshandel.
Analog dem kaufmännischen Prinzip von Angebot und Nachfrage liessen sich die Gemeinden oft Summen bezahlen, die über das ortsübliche Mass bei weitem hinausgingen, oder sie versuchten, die Bürgerrechtserteilung an unzulässige Bedingungen zu knüpfen. Die bis anhin normalerweise für das Armengut bestimmten Gelder flossen fortan öfters direkt in den allgemeinen öffentlichen Haushalt. Erst mit dem Inkrafttreten des Gemeindegesetzes von 1926 wurden die Gemeinden gesetzlich verpflichtet, die Einkaufssummen ausschliesslich ins Armengut einzulegen. Des weitern entstanden Missbräuche, indem Ausländer, obwohl in keiner Art und Weise mit der Schweiz verwachsen, um des momentanen Vorteils willen eingebürgert wurden.
Am 11. Dezember 1915 beschloss der Regierungsrat (Regierungsratsbeschluss Nr. 2772) zwar auch zukünftig seine bisherigen Grundsätze bei der Erteilung von Landrechten beizubehalten, hingegen nach Möglichkeit den Missbräuchen und dem Schacher entgegenzutreten. Gleichzeitig veröffentlichte er Richtlinien, nach welchen § 22 fortan grundsätzlichzu interpretieren sei:
a) Geburt in der Schweiz;
b) Heirat mit einer Schweizerin;
c) ehemaliges Schweizerbürgerrecht der Mutter des Bewerbers;
d) zehnjähriger Wohnsitz in der Schweiz;
e) im ganzen fünfjähriger Wohnsitz im Kanton.
Diese Leitsätze vermochten das Einbürgerungswesen einigermassen zu lenken. Zeitgerechtere Grundlagen brachte jedoch erst das 1926 geschaffene Gemeindegesetz.

Fortsetzung nach 1926 siehe N 601 ff.
Creation date(s):1836 - 1926
Number:310
Level:Klasse
Ref. code AP:N 4 - N 22 a
 

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Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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