C IV 1.5.1, Nr. 2 (Insert) Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich entscheiden im Konflikt zwischen den Leuten von Ober und Nider Mettmenstetten sowie von Tachelshoffen [Dachelsen] einerseits und den Leuten von Maschwanden, Luneren und Wolasun [Wolsen] anderseits um die Frage der gemeinsamen Viehwe

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C IV 1.5.1, Nr. 2 (Insert)
Title:Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich entscheiden im Konflikt zwischen den Leuten von Ober und Nider Mettmenstetten sowie von Tachelshoffen [Dachelsen] einerseits und den Leuten von Maschwanden, Luneren und Wolasun [Wolsen] anderseits um die Frage der gemeinsamen Viehweide, dass die Beklagten von Maschwanden die besseren Kundschaften vorgelegt haben als die Kläger von Mettmenstetten und dass dementsprechend jede Seite mit ihrem Vieh auf ihrem Gebiet bleiben soll. Die Parteien sollen gemeinsamen Weidgang, nicht aber Weidgenossame haben. Wenn Vieh ohne Aufsicht in den Wald oder die Allmend der anderen Seite geht, soll es weggetrieben werden; wenn es Schaden an der Saat und am gemähten Gras anrichtet, soll der Rechtsweg beschritten werden. - Die Vertreter von Mettmenstetten hatten vorgebracht, gemäss altem Herkommen bestehe Weidgenossame bis an die Ruess. Im Verlauf der Verhandlungen hatten städtische Vögte auch einen Augenschein vorgenommen. Es werden zwei gleichlautende Urkunden ausgestellt. - Sekretsiegel der Stadt angekündigt.
Brief:Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich entscheiden im Konflikt zwischen den Leuten von Ober und Nider Mettmenstetten sowie von Tachelshoffen [Dachelsen] einerseits und den Leuten von Maschwanden, Luneren und Wolasun [Wolsen] anderseits um die Frage der gemeinsamen Viehweide, dass die Beklagten von Maschwanden die besseren Kundschaften vorgelegt haben als die Kläger von Mettmenstetten und dass dementsprechend jede Seite mit ihrem Vieh auf ihrem Gebiet bleiben soll. Die Parteien sollen gemeinsamen Weidgang, nicht aber Weidgenossame haben. Wenn Vieh ohne Aufsicht in den Wald oder die Allmend der anderen Seite geht, soll es weggetrieben werden; wenn es Schaden an der Saat und am gemähten Gras anrichtet, soll der Rechtsweg beschritten werden. - Die Vertreter von Mettmenstetten hatten vorgebracht, gemäss altem Herkommen bestehe Weidgenossame bis an die Ruess. Im Verlauf der Verhandlungen hatten städtische Vögte auch einen Augenschein vorgenommen. Es werden zwei gleichlautende Urkunden ausgestellt. - Sekretsiegel der Stadt angekündigt.
Creation date(s):7/29/1545
Entstehungsdatum, Original:11/6/1441
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Abschrift (Insert)
City:Mettmenstetten, Wolsen, Bewohner; Mettmenstetten, Untermettmenstetten, Bewohner; Dachelsen siehe Mettmenstetten, Dachelsen; Mettmenstetten, Obermettmenstetten, Bewohner; Wolsen siehe Mettmenstetten, Wolsen; Maschwanden, Bewohner; Mettmenstetten, Dachelsen, Bewohner; Maschwanden, Weiderechte; Lunnern siehe Obfelden, Lunnern; Zürich, Bürgermeister und Rat; Obfelden, Lunnern, Bewohner; Reuss; Mettmenstetten, Weiderechte

Weitere Angaben

Former reference codes:C IV 1.5, Knonau (Insert)
Publikationen:Transkription: StAZH W I 45.19 (Rechtsquellen Wolsen)
Regest: URStAZH, Bd. 6, Nr. 8726
Level:Dokument
Ref. code AP:C IV 1.5.1, Nr. 2 (Insert)
 

Usage

End of term of protection:7/29/1565
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=5010081
 

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