Title: | Administrativverfahren bei Abtretung von Privatrechten |
Inhalt und Form: | Wird für ein öffentliches oder privates Vorhaben das Recht der Expropriation verlangt, so ist das Gesuch hierfür im Rahmen des sogenannten Administrativverfahrens dem Regierungsrat einzureichen. Bevor dieser das Expropriationsrecht erteilt, lässt er durch öffentliche Bekanntmachung des Projekts eine Frist zur Einreichung allfälliger Einsprachen ansetzen. Diese Aufgabe obliegt dem Statthalteramt: Nachdem es die entsprechenden Akten vom Regierungsrat überwiesen erhalten hat, bringt es das Gesuch auf Kosten des Exproprianten durch das Amtsblatt und die obligatorischen Publikationsmittel der betreffenden Gemeinden zur öffentlichen Kenntnis. Zugleich setzt es eine Frist an, innert welcher vom Plan des Projekts Einsicht genommen werden und Einsprache gegen die Erteilung des Expropriationsrechts erhoben werden kann. Falls es keine Einsprachen gibt, übermittelt das Statthalteramt die Akten dem Regierungsrat. Falls jedoch Einsprache erhoben wird, veranlasst das Statthalteramt den Bezirksrat zur erstinstanzlichen Behandlung und Erledigung. Einwendungen gegen den Entscheid des Bezirksrats sind wiederum dem Statthalteramt einzureichen, welches die Akten anschliessend dem Regierungsrat zur Fassung eines definitiven Entscheids übermittelt. Die rechtliche Grundlage dieses Verfahrens bilden der Paragraph 21 des Gesetzes betreffend die Abtretung von Privatrechten vom 30.11.1879 sowie die Paragraphen 1-7 der Verordnung betreffend das Administrativverfahren bei Abtretung von Privatrechten vom 06.03.1880. Von den Jahrgängen 1884-1992 wurde eine systematische Auswahl in Form jedes fünften Jahrgangs übernommen. |
Creation date(s): | 1884 - 1992 |
Number: | 9 |
Level: | Klasse |
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Usage |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | [Leer] |
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URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=4940970 |
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