Immatrikulation und Exmatrikulation, 1898-1995 (Klasse)

Archive plan context


Title:Immatrikulation und Exmatrikulation
Inhalt und Form:Gemäss den Statuten für die Studierenden (und Auditoren) der Universität Zürich (erste Version vom 19.10.1878) und der Universitätsordnung der Universität Zürich (erste Version vom 08.01.1914) nahm der Rektor die Immatrikulationen vor, d. h. er entschied über die Aufnahme der Studierenden an die Universität. Voraussetzung für die Aufnahme war neben dem vollendeten 18. Altersjahr und einer ausreichenden Vorbildung ein "genügendes Sittenzeugnis" (Paragraph 140 des Unterrichtsgesetzes vom 23.12.1859) bzw. ein "einwandfreier Leumund" (Paragraph 2 Ziffer 2 des Reglements für die Studierenden und Auditoren der Universität Zürich vom 11.03.1952).
Nach der auf das Wintersemester 1976/1977 erfolgten Einführung der sogenannten "Studienzeitregelung" mit dem Ziel, die Studiendauer zu beschränken, war das Rektorat verpflichtet, den Studienverlauf der Studierenden zu überwachen und nötigenfalls zu intervenieren, falls er nicht dem normalen Ablauf entsprach. Studierende, welche die vorgeschriebene Höchststudiendauer überschritten, konnten nun exmatrikuliert werden (Paragraph 12 a des geänderten Reglements für die Studierenden und Auditoren der Universität Zürich vom 02.11.1976 und Paragraph 141 des geänderten Unterrichtsgesetzes vom 25.06.1995).
Creation date(s):1898 - 1995
Number:14
Level:Klasse
 

Related units of description

Related units of description:Siehe:
Immatrikulationskommission, 1971-1972 (Klasse)

Siehe:
Zulassungsbestimmungen für die Universität Zürich, 1833-1997 (Klasse)
 

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Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=4916402
 

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