Title: | Begutachtung von Habilitationsgesuchen |
Inhalt und Form: | Die Universitätsordnungen der Universität Zürich vom 08.01.1914 und vom 11.03.1920 legten fest, dass wer als Privatdozent an der Universität Vorlesungen halten wollte, einer besonderen Erlaubnis der Venia Legendi bedurfte. Zur Erlangung dieser Erlaubnis war die Einreichung eines Gesuchs an die Erziehungsdirektion notwendig, in welchem das Fach oder die Fächer genau zu bezeichnen waren, über die der Gesuchssteller zu lehren beabsichtigte. Diesem sogenannten Habilitationsgesuch waren beizulegen: 1. eine Darlegung des bisherigen Lebens- und Bildungsgangs, 2. je ein Exemplar der wissenschaftlichen Arbeiten, die der Bewerber veröffentlicht hatte, 3. eine Habilitationsschrift von wissenschaftlichem Wert aus dem Gebiet, über das der Bewerber zu lesen gedachte. Die Erziehungsdirektion übermittelte das Habilitationsgesuch dem Rektor zuhanden der Fakultät zur Begutachtung und Antragstellung. War das Fakultätsgutachten erstellt, ging es durch Vermittlung des Rektorats an die Erziehungsdirektion, die schliesslich über die Erteilung der Venia Legendi entschied. |
Creation date(s): | 1921 - 1980 |
Number: | 2 |
Level: | Klasse |
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Usage |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | [Leer] |
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URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=4848067 |
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