C IV 1.6.3, Nr. 1 Niclaus Wiss und Johanns Hoffman, Bürger und Ratsherren von Zurich, vermitteln als von Bürgermeister und Rat delegierte Schiedsrichter in einem Nutzungskonflikt zwischen den Leuten von Obermeylan und Heini Meyer genannt Giggermeyer von Obermeilen. Die Leute von Obermeilen hatten

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C IV 1.6.3, Nr. 1
Title:Niclaus Wiss und Johanns Hoffman, Bürger und Ratsherren von Zurich, vermitteln als von Bürgermeister und Rat delegierte Schiedsrichter in einem Nutzungskonflikt zwischen den Leuten von Obermeylan und Heini Meyer genannt Giggermeyer von Obermeilen. Die Leute von Obermeilen hatten geklagt, Meier habe Güter eingezäunt, die offen liegen sollten und weide- und allmendberechtigt seien. Die beiden Vermittler legen fest, dass Meier die Wiese im Flue und die Schuwings Wiese samt 6 Juchart auf dem Schinnel, wo er eine kleine Scheune gebaut hat, bis zum Buntenbach eingezäunt lassen darf, unter Vorbehalt des Wegrechts der Leute von Obermeilen. Was unter- und oberhalb dieser beiden Grundstücke liegt, soll dagegen, ebenso wie der Buochacker und der Owacker, Allmend sein und von den Leuten von Obermeilen beweidet werden dürfen. Allerdings darf Meier auf einzelnen dieser Flächen säen; nach der Ernte müssen sie aber umgehend geöffnet werden und als Stoppelweide zur Verfügung stehen. Die Güter in Bechlerhuob und in Gewanden sollen völlig offen liegen und als Allmend dienen. Das Holz, das auf den Gütern von Meier wächst, gehört auf jeden Fall ihm, unabhängig davon, ob sie eingezäunt sind oder nicht. Bezüglich des Hirten gilt die bisherige Regelung. Die vorliegende Regelung soll die Rechte von Nidermeylan und Uettikon nicht tangieren. - Es werden zwei gleichlautende Urkunden ausgestellt. Wiss und Hofmann siegeln.
Brief:Niclaus Wiss und Johanns Hoffman, Bürger und Ratsherren von Zurich, vermitteln als von Bürgermeister und Rat delegierte Schiedsrichter in einem Nutzungskonflikt zwischen den Leuten von Obermeylan und Heini Meyer genannt Giggermeyer von Obermeilen. Die Leute von Obermeilen hatten geklagt, Meier habe Güter eingezäunt, die offen liegen sollten und weide- und allmendberechtigt seien. Die beiden Vermittler legen fest, dass Meier die Wiese im Flue und die Schuwings Wiese samt 6 Juchart auf dem Schinnel, wo er eine kleine Scheune gebaut hat, bis zum Buntenbach eingezäunt lassen darf, unter Vorbehalt des Wegrechts der Leute von Obermeilen. Was unter- und oberhalb dieser beiden Grundstücke liegt, soll dagegen, ebenso wie der Buochacker und der Owacker, Allmend sein und von den Leuten von Obermeilen beweidet werden dürfen. Allerdings darf Meier auf einzelnen dieser Flächen säen; nach der Ernte müssen sie aber umgehend geöffnet werden und als Stoppelweide zur Verfügung stehen. Die Güter in Bechlerhuob und in Gewanden sollen völlig offen liegen und als Allmend dienen. Das Holz, das auf den Gütern von Meier wächst, gehört auf jeden Fall ihm, unabhängig davon, ob sie eingezäunt sind oder nicht. Bezüglich des Hirten gilt die bisherige Regelung. Die vorliegende Regelung soll die Rechte von Nidermeylan und Uettikon nicht tangieren. - Es werden zwei gleichlautende Urkunden ausgestellt. Wiss und Hofmann siegeln.
Creation date(s):6/10/1453
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original
Trägermaterial:Pergament
Siegel:Beide Siegel fehlen.
City:Meilen, Obermeilen, Leute; Obermeilen siehe Meilen, Obermeilen; Meilen, Obermeilen, Meier, Heini, gen. Giggenmeier; Zürich, Bürgermeister und Rat; Zürich, Ratsherr, Wiss, Niklaus; Zürich, Ratsherr, Hofmann, Johans; Meilen, Obermeilen, Nutzungskonflikt; Meilen, Obermeilen, Weide; Meilen, Obermeilen, Allmend; Meilen, Obermeilen, Hirte; Meilen, Obermeilen, Flurnamen; Uetikon; Meilen, Niedermeilen
Personenregister URStAZH:Wiss, Niklaus, Ratsherr in Zürich; Hofmann, Johans, Ratsherr in Zürich; Meier, Heini, gen. Giggenmeier

Weitere Angaben

Former reference codes:C IV 1.6, Meilen
Publikationen:Regest: URStAZH, Bd. 7, Nr. 9880
Level:Dokument
Ref. code AP:C IV 1.6.3, Nr. 1
 

Usage

End of term of protection:6/10/1533
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=480553
 

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