C IV 6.9, Nr. 3 Bürgermeister, Räte und Zunftmeister der Stadt Zurich beurkunden, dass mit ihrer Zustimmung Ratsherr Johans Gerhart für den Fall, dass er vor seiner Frau Anne von Cappel stirbt, ihr seine Rechte am Haus zum Armbrust am Rindermaerkt [Wacht Neumarkt 156] zur Nutzung als Leibgeding ve

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C IV 6.9, Nr. 3
Title:Bürgermeister, Räte und Zunftmeister der Stadt Zurich beurkunden, dass mit ihrer Zustimmung Ratsherr Johans Gerhart für den Fall, dass er vor seiner Frau Anne von Cappel stirbt, ihr seine Rechte am Haus zum Armbrust am Rindermaerkt [Wacht Neumarkt 156] zur Nutzung als Leibgeding vermacht hat. Falls seine ehelichen Kinder ebenfalls vor ihrer Mutter und kinderlos sterben sollten, erhält seine Frau, ebenfalls zur Nutzung als Leibgeding, 400 Rheinische Gulden. Ausserdem erbt sie alles Holz, das sich im Haus befindet. Falls Jacob Kilchman, der Sohn seines verstorbenen Bruders, seine Kinder überlebt, erhält er 200 Gulden; falls seine Schwester vor seinen Kindern stirbt und eheliche Kinder hinterlässt, sollen diese und die Kinder seines Bruders gleiche Erbanteile erhalten. Ruedi Gunther erbt ein Leibgeding von 4 Gulden, falls seine Kinder kinderlos sterben. Stadtsiegel. Liste der Ratsherren und Zunftmeister des Natalrats 1452. Plicavermerk: Coram consiliis.
Brief:Bürgermeister, Räte und Zunftmeister der Stadt Zurich beurkunden, dass mit ihrer Zustimmung Ratsherr Johans Gerhart für den Fall, dass er vor seiner Frau Anne von Cappel stirbt, ihr seine Rechte am Haus zum Armbrust am Rindermaerkt [Wacht Neumarkt 156] zur Nutzung als Leibgeding vermacht hat. Falls seine ehelichen Kinder ebenfalls vor ihrer Mutter und kinderlos sterben sollten, erhält seine Frau, ebenfalls zur Nutzung als Leibgeding, 400 Rheinische Gulden. Ausserdem erbt sie alles Holz, das sich im Haus befindet. Falls Jacob Kilchman, der Sohn seines verstorbenen Bruders, seine Kinder überlebt, erhält er 200 Gulden; falls seine Schwester vor seinen Kindern stirbt und eheliche Kinder hinterlässt, sollen diese und die Kinder seines Bruders gleiche Erbanteile erhalten. Ruedi Gunther erbt ein Leibgeding von 4 Gulden, falls seine Kinder kinderlos sterben. Stadtsiegel. Liste der Ratsherren und Zunftmeister des Natalrats 1452. Plicavermerk: Coram consiliis.
Creation date(s):1/10/1452
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original
Trägermaterial:Pergament
Siegel:Siegel fehlt
City:Zürich, Haus zur Armbrust; Zürich, Bürgermeister und Rat; Zürich, Ratsherr, Gerhart, Johans; Zürich, Rindermarkt; Zürich, Leibgeding; Zürich, Testament; Zürich, Kappel, Anna von; Zürich, Kilchman, Jakob; Zürich, Ratsliste; Zürich, Günther, Rüedi
Personenregister URStAZH:Gerhart, Johans, Ratsherr in Zürich; Kappel, Anna von; Kilchman, Jakob; Günther, Rüedi

Weitere Angaben

Publikationen:Regest: URStAZH, Bd. 7, Nr. 9714
Level:Dokument
Ref. code AP:C IV 6.9, Nr. 3
 

Usage

End of term of protection:1/10/1532
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=480389
 

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