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C IV 1.9.5, Nr. 2 Hanns Veg, Müller von Wetzikon, und Cueni Hartman von Rubenhusen, bevollmächtigte Vertreter des [eidgenössisch besetzten] Hauses [Grüningen] und der Leute von Wetzikon, Rubenhusen, Segreben, Ottenhusen, Kempten, Ettenhusen und Medikon, wie sie "in zweyen gelichen zedlen verschrib
Archive plan context |
C IV 1.9 Vier Wachten (Zürich), Wädenswil, Weiningen, Wettswil am Albis, Wetzikon, Widen AG, Wil, Witikon (Zürich), Wollishofen (Zürich), Wülflingen (Winterthur), Zollikon, 1325-1638 (Klasse)
C IV 1.9.5, Nr. 2 Hanns Veg, Müller von Wetzikon, und Cueni Hartman von Rubenhusen, bevollmächtigte Vertreter des [eidgenössisch besetzten] Hauses [Grüningen] und der Leute von Wetzikon, Rubenhusen, Segreben, Ottenhusen, Kempten, Ettenhusen und Medikon, wie sie "in zweyen gelichen zedlen verschrib
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Identifikation und Inhalt |
Ref. code: | C IV 1.9.5, Nr. 2 |
Title: | Hanns Veg, Müller von Wetzikon, und Cueni Hartman von Rubenhusen, bevollmächtigte Vertreter des [eidgenössisch besetzten] Hauses [Grüningen] und der Leute von Wetzikon, Rubenhusen, Segreben, Ottenhusen, Kempten, Ettenhusen und Medikon, wie sie "in zweyen gelichen zedlen verschriben stand", beurkunden, dass sie und der Hof im Gerut von Herzog Albrecht, Herzog von Oesterrich, und von Bürgermeister und Rat der Stadt Zurich in die Huld aufgenommen worden sind und Frieden erhalten haben, solange der Krieg zwischen der Herrschaft Österreich und Zürich einerseits und den Eidgenossen anderseits währt [vgl. bereits URStAZH, Bd. 6, Nr. 9101]. Die "huldung und fridgebung" beeinhaltet, dass sie und ihr "teglich dienstvolk" vom Herzog, seinen Hauptleuten, Dienern und Untertanen sowie von Zürich und seinen Helfern weder an Leib noch an Gut angegriffen, geschädigt und um Lösegeld gefangen genommen werden dürfen, sondern sie sich auf ihren Gütern frei bewegen und Wald und Feld bewirtschaften können. Sie verpflichten sich dafür, weder mit Worten noch Werken, weder heimlich noch öffentlich in irgendeiner Weise gegen Österreich und Zürich zu handeln und die Eidgenossen weder mit Kost noch Kundschaft noch Warnungen oder sonstwie zu unterstützen. Ausserdem erhalten sie die Gnade gewährt, ihre Erträge nach Utznang auf den Markt zu führen und dort zu verkaufen, und auch im Gegenzug Eisen und Salz zu kaufen, ferner nach ihrer Habe, die sie dorthin geflüchtet haben, zu sehen und sie wieder wegzuführen. Jene Leute, die ihre Habe nach Grüningen geflüchtet haben, dürfen das Gleiche tun. Wer von den [eidgenössischen] Hauptleuten nach Grüningen beordert wird, darf dem Gebot Folge leisten, jedoch nicht zum Nachteil von Österreich und Zürich. Wer auf dem Weg nach Uznach oder Grüningen von Leuten Österreichs oder Zürichs geschädigt oder gefangen genommen wird, soll ohne Lösegeld wieder freigelassen werden; umgekehrt will man die Leute von Österreich und Zürich ebenfalls unbehelligt lassen. Die Namen derer, die an der Übereinkunft nicht teilhaben wollen, werden schriftlich nach Zürich gemeldet; diese Personen dürfen wie andere Feinde angegriffen werden. Solange der Krieg nicht endgültig beigelegt ist und durch befristete Waffenstillstände nur unterbrochen wird, behält die Vereinbarung ihre Gültigkeit. Auch für den Fall, dass Grüningen vor einer endgültigen Aussöhnung wieder aus eidgenössischer Herrschaft kommt, will man weiterhin stillsitzen. Erbetener Siegler: Junker Casper von Bonstetten. |
Brief: | Hanns Veg, Müller von Wetzikon, und Cueni Hartman von Rubenhusen, bevollmächtigte Vertreter des [eidgenössisch besetzten] Hauses [Grüningen] und der Leute von Wetzikon, Rubenhusen, Segreben, Ottenhusen, Kempten, Ettenhusen und Medikon, wie sie "in zweyen gelichen zedlen verschriben stand", beurkunden, dass sie und der Hof im Gerut von Herzog Albrecht, Herzog von Oesterrich, und von Bürgermeister und Rat der Stadt Zurich in die Huld aufgenommen worden sind und Frieden erhalten haben, solange der Krieg zwischen der Herrschaft Österreich und Zürich einerseits und den Eidgenossen anderseits währt [vgl. bereits URStAZH, Bd. 6, Nr. 9101]. Die "huldung und fridgebung" beeinhaltet, dass sie und ihr "teglich dienstvolk" vom Herzog, seinen Hauptleuten, Dienern und Untertanen sowie von Zürich und seinen Helfern weder an Leib noch an Gut angegriffen, geschädigt und um Lösegeld gefangen genommen werden dürfen, sondern sie sich auf ihren Gütern frei bewegen und Wald und Feld bewirtschaften können. Sie verpflichten sich dafür, weder mit Worten noch Werken, weder heimlich noch öffentlich in irgendeiner Weise gegen Österreich und Zürich zu handeln und die Eidgenossen weder mit Kost noch Kundschaft noch Warnungen oder sonstwie zu unterstützen. Ausserdem erhalten sie die Gnade gewährt, ihre Erträge nach Utznang auf den Markt zu führen und dort zu verkaufen, und auch im Gegenzug Eisen und Salz zu kaufen, ferner nach ihrer Habe, die sie dorthin geflüchtet haben, zu sehen und sie wieder wegzuführen. Jene Leute, die ihre Habe nach Grüningen geflüchtet haben, dürfen das Gleiche tun. Wer von den [eidgenössischen] Hauptleuten nach Grüningen beordert wird, darf dem Gebot Folge leisten, jedoch nicht zum Nachteil von Österreich und Zürich. Wer auf dem Weg nach Uznach oder Grüningen von Leuten Österreichs oder Zürichs geschädigt oder gefangen genommen wird, soll ohne Lösegeld wieder freigelassen werden; umgekehrt will man die Leute von Österreich und Zürich ebenfalls unbehelligt lassen. Die Namen derer, die an der Übereinkunft nicht teilhaben wollen, werden schriftlich nach Zürich gemeldet; diese Personen dürfen wie andere Feinde angegriffen werden. Solange der Krieg nicht endgültig beigelegt ist und durch befristete Waffenstillstände nur unterbrochen wird, behält die Vereinbarung ihre Gültigkeit. Auch für den Fall, dass Grüningen vor einer endgültigen Aussöhnung wieder aus eidgenössischer Herrschaft kommt, will man weiterhin stillsitzen. Erbetener Siegler: Junker Casper von Bonstetten. |
Creation date(s): | 5/10/1446 |
Number: | 1 |
Archival Material Types: | Urkunde/Urkundenabschrift |
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Dokumentspezifische Merkmale |
Überlieferung: | Original |
Trägermaterial: | Pergament |
Siegel: | Vom Siegel nur noch der Pergamentstreifen vorhanden. |
City: | Wetzikon, Müller, Veg, Hans; Wetzikon, Robenhausen, Hartmann, Küeni; Grüningen, Vogtei, Herrschaft von Luzern, Schwyz, Zug und Glarus; Wetzikon, Leute; Wetzikon, Robenhausen, Leute; Seegräben, Leute; Ottenhausen siehe Seegräben, Ottenhausen; Seegräben, Ottenhausen, Leute; Wetzikon, Kempten, Leute; Wetzikon, Ettenhausen, Leute; Wetzikon, Medikon, Leute; Grüningen, Herrschaft, Hof im Grüt; Österreich, Herzog, Habsburg, Albrecht von; Zürich, Bürgermeister und Rat; Österreich, Herrschaft; Eidgenossen; Uznach, Markt; Zürichkrieg, Alter, Waffenstillstand; Zürichkrieg, Alter, Neutralität |
Personenregister URStAZH: | Veg, Hans; Hartmann, Küeni |
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Weitere Angaben |
Former reference codes: | C IV 1.9, Wetzikon Trucke 291, Bündel 1, Nr. 28 |
Publikationen: | Teiledition: QZWG, Bd. 1, Nr. 1049; Transkription: StAZH Bib. Df 6.10 (Rechtsquellen Wetzikon) Regest: URStAZH, Bd. 7, Nr. 9153 |
Anmerkungen: | Der erwähnte Zettel fehlt. |
Level: | Dokument |
Ref. code AP: | C IV 1.9.5, Nr. 2 |
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Usage |
End of term of protection: | 5/10/1476 |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | [Leer] |
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URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=479795 |
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