NN 301 - NN 500, NN 631 - NN 822 Direktion des Innern, Abteilung Zivilstandswesen, 1876-1989 (Fonds)

Archive plan context


Ref. code:NN 301 - NN 500, NN 631 - NN 822
Title:Direktion des Innern, Abteilung Zivilstandswesen
Inhalt und Form:Zivilstandseinzelregister und Belege zu den Zivilstandsregistern.
Die Doppel der Geburts-, Todes- und Eheregister der Zürcher Gemeinden ab 1876 liegen in zwei Formen vor. Zum einen wurden die vorgedruckten Registerblätter in unterschiedlichster Zusammensetzung zu Bänden gebunden. Zum andern wurden die losen Registerblätter, ausgehend von der vom Zivilstandsamt vorgenommenen Einteilung in Bände, in Mappen abgelegt. Bei der Erschliessung wurden diese beiden Formen in Bezug auf die Archivalienart nicht unterschieden. Zu jedem Geburts-, Todes- oder Eheregister ist in der Regel ein alphabetisches Register vorhanden, in dem die Personen als erstes nach Anfangsbuchstaben des Nachnamens und als zweites nach Jahr unterteilt alphabetisch aufgeführt sind.
Bei den Belegen zu den Zivilstandsregistern handelt es sich um Geburtsanzeigen oder Todesbescheinigungen aus dem Zeitraum von 1917 bis 1963 anhand derer der Eintrag im Zivilstandsregister vorgenommen wurde. Die losen Belege, auch Meldezettel genannt, weisen unterschiedliche Formate von etwas kleiner als A5 bis A4 auf.
Creation date(s):1876 - 1989
Running meters:211.61
Number:8422
Aktenbildner:Durch das Bundesgesetz betreffend Feststellung und Beurkundung des Zivilstandes und die Ehe vom 24. Christmonat [Dezember] 1874 wurde auf den 1. Januar 1876 das moderne Zivilstandswesen geschaffen. In Artikel 2 des Gesetzes wurden die Zivilstandsbeamten zur Führung von drei Standesregistern unter den Bezeichnungen Geburtsregister, Totenregister und Eheregister verpflichtet. Sie waren doppelt und gleichförmig zu führen. Je auf Ende des Jahres waren sie abzuschliessen und vom Zivilstandsbeamten als gleichlautend zu bescheinigen. Die eine Ausfertigung blieb zur Verfügung des Zivilstandsbeamten; die andere war innerhalb 10 Tagen nach Jahresschluss der in jedem Kantone zu bezeichnenden Amtsstelle einzureichen, um in deren Archiv niedergelegt und aufbewahrt zu werden. Artikel 4 des Gesetzes legte fest, dass jede Geburt, jeder Todesfall und jede Eheschliessung zunächst in dem Kreise einzutragen war, wo das Ereignis stattfand. Die Ereignisse waren entsprechend anderen Zivilstandsbeamten mitzuteilen, wenn sie Personen betrafen, die in einem anderen Zivilstandskreis wohnhaft oder heimatberechtigt waren. In den bundesrätlichen Vorschriften betreffend die Führung der Zivilstandsregister vom 17. September 1875 wurden die Bezeichnungen der Register spezifiziert. Die Register der im Zivilstandskreis geborenen, verstorbenen oder getrauten Personen wurden mit dem Zusatz A versehen, zum Beispiel Geburtsregister A, die Register für die Mitteilungen aus anderen Zivilstandskreisen mit dem Zusatz B, beispielsweise Eheregister B. Jeder Registerband sollte zudem am Schluss ein alphabetisch geordnetes Inhaltsverzeichnis enthalten, in dem für jede geborene, gestorbene oder getraute Person Familienname, Vorname und die betreffende Seite angegeben wurde. Die Einträge mussten gemäss Artikel 9 chronologisch in der Reihenfolge ihrer Meldung vorgenommen und innerhalb eines Jahres fortlaufend nummeriert werden. Schliesslich sollten, so Artikel 10, alle Belege, die der Einschreibung in die Register zu Grunde lagen, gemäss den Regis-tern nach Jahrgängen nummeriert aufbewahrt werden, sofern sie nicht abzuliefern waren. Jeder Beleg war mit der Nummer der Eintragung, der Bezeichnung des Jahres und des Registers zu versehen, zu dem er gehört.
Mit der bundesrätlichen Verordnung über die Zivilstandsregister vom 25. Februar 1910 (ab 1. Januar 1912 in Kraft) wurden die Bestimmungen neu gefasst. Das Register A wurde weiterhin in doppelter, das Register B nur noch in einfacher Ausfertigung geführt.
Die bundesrätliche Verordnung über den Zivilstandsdienst vom 18. Mai 1928 (ab 1. Januar 1929 in Kraft) brachte grundlegende Änderungen. Neben den Einzelregistern hatten die Zivilstandsbeamten neu auch das Familienregister zu führen, was im Kanton Zürich schon vorher der Fall war. Mit der Einführung der Familienregister fiel die Pflicht zur Führung des bisherigen Registers B weg (§ 185). Die verbleibenden Register A waren weiterhin doppelt zu führen, doch bot § 31 eine Ausnahme: Zivilstandsämter, die sich über eine sichere Aufbewahrung der Register ausweisen, entband die kantonale Aufsichtsbehörde von der Pflicht zur doppelten Führung dieser Register.
Das Bundesrecht legte aber auch einen Teil der Aufgaben und Bestimmungen rund um das Zivilstandswesen in die Kompetenz der Kantone. Zuständig für die obere Aufsicht über das Zivilstandswesen im Kanton Zürich ist seit 1876 die Direktion des Innern, wobei ab September 1910 in der Direktionskanzlei eine Abteilung Zivilstandswesen fassbar ist. Die Direktion des Innern war unter anderem für die Lieferung aller vorgeschriebenen Formulare an die Zivil-standsämter verantwortlich, die von diesen an die Meldepflichtigen, wie Hebammen, Ärzte und Spitäler, abzugeben waren. Bis Ende Mai 1963 waren die Geburtsanzeigen und Todesbescheinigungen eines Monats innerhalb der ersten Tage des Folgemonats dem Bezirksarzt zuzustellen, damit dieser die Richtigkeit der Angaben über die Geburt bzw. die Todesursache überprüfen konnte. Der Bezirksarzt hatte die Belege danach vierteljährlich der Direktion des Innern zu übermitteln. Ab 1. Juni 1963 mussten die Belege nicht mehr weiterge-leitet werden, sondern konnten bei den Registern aufbewahrt werden.

Benutzte Quellen und Literatur:
Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Offizielle Sammlung der Gesetze des Kantons Zürich
Fondsgeschichte:Im Kanton Zürich wurden die Doppel der Geburts-, Todes- und Eheregister sowie die Belege für die Geburten und Todesfälle der Abteilung für Zivilstandswesen der Direktion des Innern übergeben. Auf Grund der oben zitierten gesetzlichen Vorgaben präsentiert sich die Überlieferungslage wie folgt: Für die Jahre 1876-1911 sind für alle Zürcher Gemeinden Doppel der Register A und der Register B vorhanden. Ab 1912 wurden nur noch Doppel der Register A nach Zürich eingereicht, da die Register B von 1912 bis zu deren Abschluss 1928 nicht mehr im Doppel zu führen waren. Die Endjahre der Register A variieren von Gemeinde zu Gemeinde. Von der ab dem 1. Januar 1929 bestehenden Möglichkeit, sich durch den Nachweis der sicheren Aufbewahrung der Geburts-, Todes- und Eheregister von der doppelten Registerführung entbinden zu lassen, machte das Zivilstandsamt der Stadt Zürich sogleich Gebrauch. Die Register-Doppel von Zürich enden mit dem Jahresschluss 1928. Vor allem ländliche Zivilstandsämter verblieben dagegen noch während Jahrzehnten bei der doppelten Registerführung. Als letzte Gemeinden wurden Dorf (per 31. Mai 1988) sowie Oberstammheim und Ossingen (per 1. Januar 1990) von der doppelten Registerführung entbunden.
Art. 2 im Bundesgesetz vom 24. Dezember 1874 regelte ferner die Eintragung von Nachträgen in den Registerdoppeln: Eintragungen, die nach Einreichung der zweiten Ausfertigung in der ersten angebracht werden, sind sofort derjenigen Amtsstelle, in deren Gewahrsam sich die zweite Ausfertigung befindet, in beglaubigter Abschrift mitzutheilen und durch letztere in der Ausfertigung anzumerken. Bis zum Jahr 1911 wurden diese Meldungen von der Abteilung für Zivilstandswesen in den Registern nachgetragen.
Wenige Tage vor der Ablieferung an das Staatsarchiv 1989 wurde der Bestand der Zivilstandseinzelregister von einem Wasserschaden betroffen, wobei die auf dem untersten Regal aufbewahrten Bände und Einzelblätter am unteren Rand im Wasser standen. Der Bestand wurde nach dessen Ablieferung getrocknet, geordnet und summarisch erschlossen. Von 2016-2017 wurde er unter der Leitung von Monika Rhyner durch Regula Giger detailliert nacherschlossen.

Die Belege zu den Geburts- und Todesregistern wurden am 10. Januar 1987 dem Staatsarchiv abgeliefert. Die Geburtsanzeigen und Todesbescheinigungen waren grösstenteils pro Bezirk und innerhalb des Bezirks nach Register und anschliessend nach Jahr gebündelt. Die Jahresbündel enthielten die Scheine der Zivilstandskreise in alphabetischer Reihenfolge und pro Zivi-standskreis nach Registernummer sortiert. Bei der Bearbeitung der Belege des Bezirks Uster, der als Pilot diente, zeigte sich, dass die Todesbescheinigungen der Jahre 1921-1925 und 1932 sowie die Geburtsanzeigen der Jahre 1926-1929 und 1931-1932, wohl zu statistischen Zwecken, nach andern als den zuvor genannten Kriterien, z.B. dem Wohnort, sortiert und entsprechend abgeliefert worden waren. Dies führte dazu, dass bei diesen Jahrgängen bis zu einem Drittel der Zettel einer Gemeinde zu Beginn der Bearbeitung fehlte. In der Folge wurden vor Beginn der Verzeichnung diese Jahrgänge bei sämtlichen Bezirken durchgesehen und die Belege bei den passenden Zivilstandskreisen einsortiert. Die Belege zu den Registern A liegen nur für ganz wenige Gemeinden nicht für den Zeitraum von 1917 bis 1963 vor. Die Belege zu den Registern B sind lückenhaft. Die nötige Reinigung und Konservierung der Belege durch die Beständeerhaltung setzte mit einem Vorlauf ein und dauerte insgesamt von Januar 2019 bis März 2021. Unter der Leitung von Monika Rhy-ner wurde im Juni 2020 als Pilot mit der Erschliessung der Belege des Bezirks Uster begonnen. Anschliessend bearbeiteten jeweils für einige Monate Jeanne Pamer, Nicca-Andrea Willi, Adrian Martin, Bruno Stuber und Gioia Natsch die Belege bezirksweise in alphabetischer Reihenfolge. Zuletzt wurden die ebenso abgelieferten Belege für Totgeburten, Belege für Todesfälle im aktiven Militärdienst während des ersten Weltkrieges sowie wenig Korrespondenz verzeichnet, so dass das Projekt im November 2021 abgeschlossen werden konnte.

Den Fondsbeschrieb erstellte 1999 Hans Ulrich Pfister. Im Juni 2017 und November 2021 wurde er von Monika Rhyner ergänzt.
Access regulations:Die im Staatsarchiv vorhandenen Doppel der Zivilstandsregister bzw. die einzelnen Einträge sowie die Belege sind gemäss geltendem kantonalen Archivgesetz zugänglich. Im Gegensatz zu den Originalen sind die Einträge in den Zivilstandsregisterdoppel und Belegen jedoch nicht rechtsverbindlich, da letztere nicht nachgeführt werden. Für rechtsverbindliche Auszüge ist das zuständige Zivilstandsamt zu kontaktieren.
Level:Fonds
Ref. code AP:NN 301 - NN 500, NN 631 - NN 822
 

Usage

Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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