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C IV 1.5.1, Nr. 1 Johanns Swend der Alte, Johanns Wuest und Ruodolff Uesikon, Bürger und Ratsherren von Zurich, entscheiden als von Bürgermeister und Rat delegierte Schiedsrichter im Konflikt zwischen den Leuten von Husen und von Hentsch [Heisch] einerseits und den Leuten von Ebertschwil anderseit
Identifikation und Inhalt |
Ref. code: | C IV 1.5.1, Nr. 1 |
Title: | Johanns Swend der Alte, Johanns Wuest und Ruodolff Uesikon, Bürger und Ratsherren von Zurich, entscheiden als von Bürgermeister und Rat delegierte Schiedsrichter im Konflikt zwischen den Leuten von Husen und von Hentsch [Heisch] einerseits und den Leuten von Ebertschwil anderseits um die Frage des gegenseitigen Weidgangs, dass erstere ihr Vieh ohne Aufsicht bis zum Schweighof des Klosters Cappel auf den Zelgen weiden lassen dürfen, wenn diese offen stehen oder in Brache liegen, und dass die Ebertswiler das Vieh nicht wegtreiben dürfen, umgekehrt aber ihr Vieh ebenfalls bis nach Hausen und Heisch weiden lassen können. Wenn die Felder bebaut sind, dürfen die Leute von Hausen und Heisch ihre Schweine ebenfalls bis zum Schweighof in die Wälder treiben, und ebenso dürfen die Ebertswiler ihre Schweine hinab treiben, beide aber nur unter Aufsicht eines Hirten, damit kein Schaden an der Saat und am gemähten Gras entsteht (andernfalls ist Schadenersatz zu leisten). Auf ihren Eigengütern bleiben die Ebertswiler in ihren Rechten geschützt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt jede Partei selber. - Die Leute von Hausen und Heisch hatten unter Berufung auf das alte Herkommen gegenseitigen freien Weidgang verlangt, während die Ebertswiler erklärten, diese Praxis sei höchstens aus "liebi" und "fruntschafft" geübt worden, nicht aber als Rechtsanspruch. In einem früheren Entscheid hatte Ruodolff Goettschi, Untervogt im Amt Maschwanden, als Obmann eines Schiedsgerichts Hausen und Heisch Recht gegeben, doch war um die Auslegung des Spruchs ein neuer Streit entstanden, mit dem die Parteien an Bürgermeister und Rat von Zürich gelangten. Es werden zwei gleichlautende Urkunden ausgestellt. - Die drei Schiedsrichter siegeln. Dorsualvermerk, wonach die Leute von Hausen am 1. Mai 1531 auf Bitte der Ebertswiler "mit einhelligem mer" beschlossen haben, die Urkunde zu "toeden" und die Siegel zu entfernen, sie aber "zu einer gedechtnuess" in der Kirche aufzubewahren. - Von anderer Hand: "Ist unnuetz." |
Brief: | Johanns Swend der Alte, Johanns Wuest und Ruodolff Uesikon, Bürger und Ratsherren von Zurich, entscheiden als von Bürgermeister und Rat delegierte Schiedsrichter im Konflikt zwischen den Leuten von Husen und von Hentsch [Heisch] einerseits und den Leuten von Ebertschwil anderseits um die Frage des gegenseitigen Weidgangs, dass erstere ihr Vieh ohne Aufsicht bis zum Schweighof des Klosters Cappel auf den Zelgen weiden lassen dürfen, wenn diese offen stehen oder in Brache liegen, und dass die Ebertswiler das Vieh nicht wegtreiben dürfen, umgekehrt aber ihr Vieh ebenfalls bis nach Hausen und Heisch weiden lassen können. Wenn die Felder bebaut sind, dürfen die Leute von Hausen und Heisch ihre Schweine ebenfalls bis zum Schweighof in die Wälder treiben, und ebenso dürfen die Ebertswiler ihre Schweine hinab treiben, beide aber nur unter Aufsicht eines Hirten, damit kein Schaden an der Saat und am gemähten Gras entsteht (andernfalls ist Schadenersatz zu leisten). Auf ihren Eigengütern bleiben die Ebertswiler in ihren Rechten geschützt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt jede Partei selber. - Die Leute von Hausen und Heisch hatten unter Berufung auf das alte Herkommen gegenseitigen freien Weidgang verlangt, während die Ebertswiler erklärten, diese Praxis sei höchstens aus "liebi" und "fruntschafft" geübt worden, nicht aber als Rechtsanspruch. In einem früheren Entscheid hatte Ruodolff Goettschi, Untervogt im Amt Maschwanden, als Obmann eines Schiedsgerichts Hausen und Heisch Recht gegeben, doch war um die Auslegung des Spruchs ein neuer Streit entstanden, mit dem die Parteien an Bürgermeister und Rat von Zürich gelangten. Es werden zwei gleichlautende Urkunden ausgestellt. - Die drei Schiedsrichter siegeln. Dorsualvermerk, wonach die Leute von Hausen am 1. Mai 1531 auf Bitte der Ebertswiler "mit einhelligem mer" beschlossen haben, die Urkunde zu "toeden" und die Siegel zu entfernen, sie aber "zu einer gedechtnuess" in der Kirche aufzubewahren. - Von anderer Hand: "Ist unnuetz." |
Creation date(s): | 9/8/1438 |
Number: | 1 |
Archival Material Types: | Urkunde/Urkundenabschrift |
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Dokumentspezifische Merkmale |
Ausstellungsort: | Zürich |
Überlieferung: | Original |
Trägermaterial: | Pergament |
Siegel: | Alle drei Siegel fehlen. |
City: | Hausen a. A., Kirche, Urkundenaufbewahrung; Kappel (Zisterzienserkloster), Schweighof; Hausen a. A., Schweighof; Hausen a. A., Weiderechte; Zürich, Bürgermeister und Rat; Zürich, Ratsherr, Üessikon, Rudolf; Zürich (AO); Ebertswil siehe Hausen a. A., Ebertswil; Zürich, Ratsherr, Wüst, Johans; Maschwanden, Amt, Untervogt, Götschi, Rudolf; Hausen a. A., Ebertswil, Bewohner; Hausen a. A., Heisch, Bewohner; Heisch siehe Hausen a. A., Heisch; Hausen a. A., Bewohner; Zürich, Ratsherr, Schwend, Johans, d. A. |
Personenregister URStAZH: | Götschi, Rudolf, Untervogt im Amt Maschwanden; Schwend, Johans, d. A., Ratsherr in Zürich; Üessikon, Rudolf, Ratsherr von Zürich; Wüst, Johans, Ratsherr in Zürich |
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Weitere Angaben |
Former reference codes: | C IV 1.5, Knonau |
Publikationen: | Transkription: StAZH Bib. Df 6.3 (Rechtsquellen Hausen) Regest: URStAZH, Bd. 6, Nr. 8310 |
Level: | Dokument |
Ref. code AP: | C IV 1.5.1, Nr. 1 |
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Usage |
End of term of protection: | 9/8/1468 |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | [Leer] |
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URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=434888 |
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