C IV 1.1.1, Nr. 1 Allgemeine Eidformel für die Bewohner der Zürcher Landschaft, 1434 (ca.)-1437 (ca.) (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C IV 1.1.1, Nr. 1
Title:Allgemeine Eidformel für die Bewohner der Zürcher Landschaft
Brief:Allgemeine Eidformel für die Bewohner der Zürcher Landschaft ("dis sol man sweren"): Gehorsam gegenüber Bürgermeister, Rat und Zweihundert der Stadt Zurich; Anzeige schädlicher Vorfälle; Stallungspflicht (Gebot zur Einstellung von Feindseligkeiten und Verweis auf den Rechtsweg); Anzeige von Delikten beim Vogt; Verbot unerlaubter Kriegsdienste; [Nachtrag von anderer Hand am Schluss der Ausfertigungen für Bülach und Maschwanden:] Verbot der Ladung vor fremde geistliche oder weltliche Gerichte, ausgenommen Ehesachen [in der Ausfertigung für Maschwanden:] und Zinsfragen. Anschliessend Gebote, die der Bevölkerung bei der Huldigung verlesen werden sollen: - Totes Vieh muss in ausreichender Tiefe vergraben werden; wirft es jemand in ein Gewässer, hat er 1/2 Mark Silber Busse zu bezahlen [vgl. Stadtbücher, Bd. 2/2, S. 329, Nr. 127 (1421)]. - Kälber dürfen bei einer Busse von 5 Schilling Pfennig nicht verkauft werden, bevor sie 4 Wochen alt sind. - Verbot des Verkaufs von Handlehen ohne Wissen des Lehensherrn. - Verbot des Vogelfangs bis Heiligkreuz im Herbst [14. September] [wie Stadtbücher, Bd. 1/2, S. 349, Nr. 185/IV, hier aber neben Leimruten zusätzlich "reitzkloben" als Fanginstrument genannt]. - Erneuerung des Verbots zu schwören. - Neuregelung des Vormundschaftswesens, nachdem sich bisher gelegentlich die Verwandten den Besitz der "kleinen unerzognen" Kinder angeeignet haben, ohne darüber Rechnung abzulegen, worauf einzelne Kinder verwahrlost sind: Stirbt einem minderjährigen Kind Vater oder Mutter, so ist der Fall vor den Vogt zu bringen, der mit dem Rat der Verwandten einen Vormund (aus dem Kreis der Verwandten oder sonst jemanden) bestellt, der den Verwandten und dem Vogt jährlich Rechnung abzulegen hat. Diese Regelung soll in allen Gerichten und Gebieten Zürichs Geltung haben [wie Stadtbücher, Bd. 3/2, S. 162, Nr. 62 (4. Oktober 1434), dort aber analoge Regelung auch für die Stadt]. - Eid der Untervögte. Rückseitig Vermerk der Vogteien, für die die Ausfertigungen bestimmt sind: "Swamadingen, Oerlikon, Oberhusen und Opffikon" bzw. "Bulach" bzw. "Maswanden (?)".
Creation date(s):approx. 1434 - approx. 1437
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:3 Originale
Trägermaterial:Pergament
Schreiber:Michael Stebler, Stadtschreiber von Zürich
Schlagwörter:Eidformel
City:Zürich, Stadtschreiber, Stebler, Michael, Handschrift; Zürich, Schwamendingen; Zürich, Bürgermeister und Rat; Zürich, Herrschaftsgebiet, Eidformel; Zürich, Vormundschaftsrecht; Zürich, Örlikon; Bülach, Vogtei; Opfikon, Oberhausen; Opfikon; Maschwanden, Vogtei

Weitere Angaben

Publikationen:Regest: URStAZH, Bd. 6, Nr. 8192
Level:Dokument
Ref. code AP:C IV 1.1.1, Nr. 1
 

Usage

End of term of protection:12/31/1457
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=434778
 

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