B III 134 (fol. 52 r - 56 v) Erneuerung und Beschwörung der Fischereinung für den Zürichsee, 1431.08.26 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:B III 134 (fol. 52 r - 56 v)
Title:Erneuerung und Beschwörung der Fischereinung für den Zürichsee
Brief:Erneuerung und Beschwörung der Fischereinung für den Zürichse, gültig bis übernächsten Martinstag [11. November 1432]. Die Bestimmungen betreffen namentlich Schonzeiten für einzelne Fischarten und Vorschriften betreffend Fischereigeräte und Fangmethoden. (Der unsystematische Aufbau der Verordnung ergibt sich aus den alljährlich vorgenommenen Änderungen und Zusätzen. - Die Nummerierung folgt dem Druck der ältesten Verordnung von 1386 sowie der Zusätze von 1415 bei Amacher, Fischerei.) - Die Busse ("einung") für Verstösse beträgt 12 Schilling (bzw. in einigen Fällen auch 30 Schilling ["grosse einung"]), von denen ein Drittel an den "herrn" des schuldigen Fischers und ein Drittel an die Bürger von Zuerich geht, sofern der Schuldige von einem nichtzürcherischen Fischer angezeigt wird. 1. Das von den Bürgern von Zürich für den Zürichsee innerhalb der "húrden" einst festgesetzte Hechtmass wird beibehalten, gilt aber für junge Fische ("huerling") oder Hechte, die aus dem Obernsee kommen, nicht. Wer vorsätzlich verbotene Fische verkauft, verfällt der erhöhten Busse von 30 Schilling. 2. Der Fang von Felchen ("miglen") ist von Martinstag zu Martinstag verboten. 3. Der Fang von Hechten und Forellen ("vorenan") mit [Reihen]angeln ("snur") ist bei erhöhter Busse verboten. 4. Alle Formen von Schwebnetzen sind bei erhöhter Busse verboten, ebenso Zugnetze für die offene See ("grosse trachten"). Bei den Landnetzen soll man nicht mehr als 150 Maschen pro Netzbahn ("spaltling") verwenden ("bretten", d.h. mit einem Maschenstrickholz stricken), dazu einen verstärkten Netzstreifen am Rand ("riemen") mit 20 Maschen. 4 Netzbahnen mit je einem verstärkten Netzstreifen oben und unten bilden dann einen Netzflügel ("wand"), der 30 Klafter lang sein soll. Der Hechtfang ist aber auch mit diesen Netzen und der zugehörigen Stossrute ("ruote") bei erhöhter Busse verboten, ob man nun das Netz in Richtung Ufer ("halde") oder an einen anderen Ort zieht. Ausserdem bestehen Fangverbote für den "Hals" imJuli und für den Blauling im August. 5. Für junge Barsche ("huerling reling") gilt ein Fangverbot von Ende Mai bis Martinstag; in dieser Zeit soll man auch alle Reusen ("abrech") aus den Netzen nehmen. Die Netze sollen 2 Ellen lang und in der durch das städtische Maschenstrickholz ("bruetli") vorgegebenen Dichte ("boden") gestrickt sein; andernfalls wird das Netz vernichtet. 5a. Rötel dürfen namentlich mit Zugnetzen ("traglen") von Ostern bis Gallus [16. Oktober] nicht gefangen werden. In der restlichen Zeit muss das Netz wiederum dem städtischen Maschenstrickholz entsprechen. 6. Für Hasel gilt im Zürichsee sowie in den Bächen und anderen Gewässern, die in den Zürichsee fliessen, von Mitte März bis Ende Mai ein Fangverbot, und zwar auch für jene Personen, die die Fischereinung nicht beschworen haben. Diese [Sonder]vorschrift soll jährlich verkündet werden; bei Verstössen ist der Stadt eine Busse von 1/2 Mark Silber zu entrichten. 7. Der Fang von Egli, Schwalen und Laugelen ist von Mitte April bis Ende Mai verboten, es sei denn die Schwalen oder Barsche werden mit Hechtreusen ("hechtberren") oder mit einer "hochentracht" [bestimmte Form eines Zugnetzes] gefangen. 8. Die Verwendung von Netzen ist in den genannten 6 Wochen im April und Mai mit Ausnahme der "hohen" Netze gänzlich verboten. 9. Von Mitte April bis Ende Mai dürfen mit Ausnahme der Hechtreusen auch keine Reusen verwendet werden; für die Hechtreusen gilt wiederum das städtische Maschenstrickholz. Andere Reusen sind zu beseitigen. 10. [entfällt] 11. Hegifischer ("heginer", d.h. Fischer, die mit 10 bis 15 Angeln an einer Senkschnur fischen) dürfen die Netzfischer nicht behindern. 12. [entfällt] 13. Der Fang von Hasel-, Laugelen-, Schwalen- oder anderer Fischbrut ist von Pfingsten zu Pfingsten verboten. 14. Auch für Gelegenheitsfischer ("weidman"), die nach Margareta [15. Juli] zum Fischfang ausfahren dürfen, ist das städtische Maschenstrickholz massgeblich. 15. Der Fischfang ist nur Volljährigen erlaubt, diedie Fischereinung beschworen haben. Jeder darf seine Frau, seine Kinder oder seine Magd mitnehmen, haftet aber für sie bei Verstössen gegen die Fischereinung. 16. "Hohe" Netze sind verboten. Der innerste Netzteil ("gestell") eines Zugnetzes soll 500 Maschen hoch sein, das anschliessende Mittelstück ("wangli") 250 Maschen und 21 Ellen lang; das äusserste Netz 150 Maschen und 14 Klafter lang; dazu kommt oben ein verstärkter Netzstreifen am Rand ("riemen") mit 30 Maschen. 17. Die "Sommertracht" [ein kleineres Zugnetz] mit 4 Netzbahnen darf pro Netzbahn nicht höher als 14 Ellen Zürcher Mass sein; der innerste Netzteil soll 5 Ellen lang sein. Zugnetze dürfen nur von der Fasnacht bis Osterabend verwendet werden. 18. Ausser von Weihnachten bis Ostern ist es verboten, "waten" [ein Zugnetz mit einem engmaschigen Sack] zu verwenden. "Krobwaten" soll man nicht weiter auslegen, als man mit den Rudern schlagen kann. Die Seile an den Netzen sollen beidseitig nicht länger als 3 oder 4 Klafter sein. Bei den "steinwaten" soll einer an Land, der andere vom See aus ziehen, wobei das Seil an Land nicht länger als 6 oder 7 und das Seil auf dem See nicht länger als 3 oder 4 Klafter sein soll. 19. Der Fischfang vom Ufer aus ("landzüg") ist verboten, jeder Fischer darf aber so nahe am Land fischen, wie er will, solange er das Netz wieder über das Schiffbord einzieht. Das Schiff muss auf dem Wasser schwimmen ("schweben"), und die Fischer dürfen nicht auf dem Seegrund stehen, wenn sie das Netz einziehen, sondern müssen im Schiff sein. Am Netz darf kein "bengel" hängen. 20. Beim Eglifang soll von Ostern bis Fasnacht tagsüber niemand mehr als 8 [Zug]seile auslegen und von Fasnacht bis Ostern niemand mehr als 10, wobei kein Seil länger als 30 Klafter sein darf, und der Fischer 2 Seile sowie 1 "span" hinter sich haben soll. Nachts ist die Verwendung von engen Zugnetzen verboten. 21. Im Winter ist es verboten, das Netz weiter als 20 Klafter von der Stossrute entfernt oder mit mehr als 10 (beim Eglifang: 14) [Zug]seilen auszulegen. Die Stossrute soll im Grund stecken, so dass sie der Fischer unter sich sieht, und aus einem Stück Holz bestehen; sie soll aus dem Wasser schauen ("fürtreffen") und nicht länger als 5 Klafter sein. Von den 14 Seilen darf der Fischer 4 Seile und 1 "span" hinter sich haben. 22. Es ist verboten, Blachen oder Tücher an ein Netz zu heften. 23. Wer Fische, [deren Fang] verboten ist [d.h. während der Schonzeit], in Kübeln oder sonst zugedeckt auf den Markt bringt oder anderswo anbietet, wird gebüsst. Falls er der Einung nicht unterstellt ist, wird der Meister des Hauses oder des Schiffes gebüsst, zu dem der Fischer gehört. 24. Bezahlt jemand seine Busse nicht, wird der Meister gebüsst, dem das Schiff gehört oder der den Schuldigen auf den See geführt hat. 25. Sommernetze und "Sommertrachten" sind von Mitte April bis Ende Mai verboten. 26. Jeder darf dem anderen in den Fischkasten ("gransen") auf dem Schiff blicken; ist er verschlossen, soll man ihn auf Verlangen öffnen. 28. Die Bürger von Zürich können die Weiher [d.h. künstliche Fischteiche] um den Zürichsee inspizieren, sooft sie wollen und Fische darin, die verdächtig und gebannt sind, in den See werfen und den Inhaber des Weihers büssen. 29. Der Zwischenhandel für im Zürichsee gefangene Fische ist verboten. Auch in eigener Person darf niemand Fische andernorts verkaufen, sondern muss sie nach Zürich oder Raperswil auf den Markt bringen und sie dort anbieten. Dem Nachbarn darf hingegen jeder so viel verkaufen, wie er will. 32. [entfällt] 33. Es ist verboten, mit "rorzüg" zu fischen. 34. [Im Wasser versenkte] Reisigwellen ("burdinen") sollen [zum Schutz der Fischbrut] von Mitte April bis Ende Mai nicht mehr bewegt werden; das Gleiche gilt für "färinen" [künstlich angelegte Schlupfwinkel für Fische]. 35. Jagdnetze ("tribinen") sind verboten. 36. Der Fang von Laugelen ist von Pfingsten bis zur Haferernte verboten. 37. Brassen dürfen gefangen werden, wenn sie das von der Stadt festgelegteMass haben. 38. Beim Aalfang dürfen als Köder nur Gründlinge ("greslin"), kleine Groppen und "bambellen" [kleine Weissfische] oder ähnliche Fische verwendet werden; die Verwendung von Schwalen und anderen grossen Fischen oder auch Würmern ist verboten. 39. Es ist verboten, Fische mit dem Beutelnetz zu fangen (zu "feimen"). 40. Es ist verboten, vor dem Martinstag "färinen" zu heben. 41. Es ist verboten, Hechtnetze zu verwenden. 27. Die Bürger von Zürich können neue Bestimmungen, die der Einung schaden, mit Rat der um den Zürichsee Ansässigen, die der Einung angehören, wieder zurücknehmen. 30. Alle Fischer von den Hurden bis an die obere Brücke in Zürich sollen unter Eid versprechen, die Einung einzuhalten und Verstösse dagegen anzuzeigen (Leidepflicht). Die Bussen werden wie bisher aufgeteilt. 31. Wenn die Bürger von Zürich während der Laufzeit der Einung eine Vorschrift ändern wollen, können sie dies tun und sie dann allen Fischern verkünden. 42. Der Fang von Egli ist von Weihnachten bis Fasnacht an Dienstagen verboten. 43. Bürgermeister und beide Räte von Zürich setzen die Einung am 8. August 14[31] ("m cccc xx ...") in Kraft und beschliessen, dies den Fischern zu verkünden.
Creation date(s):8/26/1431
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Zeitgenössische Aufzeichnung
City:Zürich, Bürger; Zürichsee, Fischarten; Zürichsee, Fischereinung; Zürichsee, Fischerei; Zürich, Bürgermeister und Rat; Freienbach, Hurden; Zürich, Brücke, obere; Zürich, Fischmarkt; Rapperswil, Markt; Zürichsee, Leute am

Weitere Angaben

Publikationen:Regest: URStAZH, Bd. 6, Nr. 7398
Vgl. Amacher 1996, S. 387-390, Anhang Nr. 1 und QZWG, Bd. 1, Nr. 387 (Edition bzw. Teiledition der ältesten Fischereinung von 1386 sowie der Zusätze von 1415)
Level:Dokument
Ref. code AP:B III 134 (fol. 52 r - 56 v)
 

Related units of description

Related units of description:Siehe:
B III 6 (fol. 108 r - 113 v) Fischereinung des Zürichsees, 1516 (ca.)-1518 (ca.) (Dokument)
 

Usage

End of term of protection:8/26/1451
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