Identifikation und Inhalt |
Ref. code: | B III 53 (fol. 21 r) |
Title: | Eid und Ordnung des Gerichtsschreibers am Stadtgericht der Stadt Zürich |
Brief: | Der Gerichtsschreiber soll schwören, vor Gericht anwesend zu sein und für alle ein gerechter, unparteiischer Schreiber zu sein, keine Bestechung anzunehmen, sondern nur den für ihn vorgesehenen Lohn, das Siegel des Schultheissen zu verwahren und damit nur zu besiegeln, was das Gericht urteilt, dem Schultheissen auszuhändigen, was ihm als Lohn zusteht, das Mühleamt zu versehen und den Pfundschilling von den Auswärtigen einzuziehen. Da der Gerichtsschreiber bisher nur dasjenige als Lohn erhalten hat, was er durch seine Schreibarbeit eingenommen hat und ihm dadurch oftmals einen Monat lang gar kein Gehalt zugekommen ist, soll er in Zukunft eine feste Entlöhnung von drei Pfund Haller im Jahr erhalten. Diese soll ihm durch das Fraumünster ausbezahlt werden. Des Weiteren soll der Gerichtsschreiber dem Pfleger und Amtmann des Fraumünsters als Schreiber zur Verfügung stehen und von diesem dafür bezahlt werden. |
Creation date(s): | approx. 1527 |
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Dokumentspezifische Merkmale |
Überlieferung: | Eintrag |
Language: | Deutsch |
Schlagwörter: | Eid; Gericht; Löhne; Schreiber; Siegel |
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Related units of description |
Related units of description: | Siehe: B III 6 (fol. 121 r) Eid des Gerichtsschreibers am Stadtgericht der Stadt Zürich, 1516 (ca.)-1518 (ca.) (Dokument)
Siehe: B III 54 (fol. 4 r - 5 r) Eid und Ordnung des Gerichtsschreibers am Stadtgericht der Stadt Zürich, 1553 (Dokument)
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Usage |
End of term of protection: | 12/31/1547 |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | [Leer] |
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URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=4259677 |
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