B II 1080 (Teil II, fol. 7 r - 8 v) Ordnung der Stadt Zürich bezüglich Patronatsrechte und Jahrzeiten, 1526.04.04 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:B II 1080 (Teil II, fol. 7 r - 8 v)
Title:Ordnung der Stadt Zürich bezüglich Patronatsrechte und Jahrzeiten
Brief:Inhaber von Patronatsrechten sind von alters her verpflichtet, den durch die Kirchhören entrichteten Zehnten zur Entlohnung der Pfarrer zu verwenden. Der Rat der Stadt Zürich hat die Inhaber von Patronatsrechten aus diesem Grund daran zu erinnern, dass die Pfarrer aus dem Zehnten und nicht aus dem Ertrag der gestifteten Jahrzeiten versorgt werden sollen, da diese für die Armenpflege bestimmt sind. Im Verweigerungsfall behält sich der Rat vor, selbst auf die Zehnteinnahmen zuzugreifen, um die Pfarrer zu entlohnen. Alle gestifteten Jahrzeiten sollen weiterhin ohne Unterbrechung ausbezahlt werden. Bezüglich der Jahrzeiten wird zudem das Folgende beschlossen: Es sollen Verordnete aus dem Kleinen und dem Grossen Rat ernannt und in alle Kirchhören auf dem Land entsandt werden, um sich gemeinsam mit den dortigen Pfarrern und Kirchenpflegern einen Überblick über die gestifteten Jahrzeiten zu verschaffen. Den Pfarrern gestiftete Jahrzeiten sollen der Kirchgemeinde zufallen, welche sie zusammen mit den weiteren Kirchengütern sorgfältig verwalten und daraus die Armen versorgen soll. Dem Obervogt ist jährlich Rechnung über die Verwaltung dieser Güter abzulegen. Diese Jahrzeiten können vorläufig für die Entlohnung der Pfarrer eingesetzt werden, sofern dies noch nicht aus den Zehnteinnahmen geschieht (1). Die Pfründen, die dem Patronatsrecht unterstehen, bleiben gemäss einem früheren Beschluss unverändert bestehen (2). Erträge aus Jahrzeiten zugunsten von Kaplänen sollen diesen bis zu deren Tod unverändert zukommen, danach wird je nach Umfang der Stiftung fallweise über deren Verwendung entschieden (3). Erträge aus Jahrzeiten zugunsten von Klöstern bleiben diesen bis zu deren Auflösung erhalten und sollen danach an die Kirchgemeinden fallen (4). Um Bettelei zu vermeiden, sollen die Pfarrer - je nach Arbeitsaufwand und anfallenden Kosten - angemessen entlohnt werden (5). Wo die Pfarrer bereits jetzt ausreichend versorgt sind, sind die Erträge aus Jahrzeiten für das Almosen zu verwenden (6). Sämtliche Jahrzeiten können gemäss den in der Stiftungsurkunde festgehaltenen Bedingungen abgelöst werden oder, wo keine Urkunde besteht, nach allgemeinem Recht die Zinsen und deren Ablösung betreffend (7).
Diese Ordnung wird durch Bürgermeister Diethelm Röist sowie Kleinen und Grossen Rat der Stadt Zürich angenommen und bestätigt.
Creation date(s):4/4/1526

Dokumentspezifische Merkmale

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Überlieferung:Eintrag
Language:Deutsch
Schlagwörter:Armenversorgung; Jahrzeit; Patronat; Pfarrer; Reformation; Stiftung; Zehnten

Weitere Angaben

Publikationen:Edition: Egli, Actensammlung, Nr. 950; Bullinger, Reformationsgeschichte, Bd. 2, S. 290-292 (nach anderer Überlieferung)
Weblinks:Digitale Edition: SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 131
Level:Dokument
Ref. code AP:B II 1080 (Teil II, fol. 7 r - 8 v)
 

Related units of description

Related units of description:Siehe:
A 43.2, Nr. 13 Ordnung der Stadt Zürich bezüglich Patronatsrechte und Jahrzeiten, 1526 (ca.) (Subdossier)

Siehe:
B III 4 (fol. 176 r - 178 r) Ordnung der Stadt Zürich bezüglich Patronatsrechte und Jahrzeiten, 1539 (ca.)-1541 (ca.) (Dokument)

Siehe:
E I 1.69, Nr. 25 Ordnung der Stadt Zürich bezüglich Patronatsrechte und Jahrzeiten, 1526 (ca.) (Dokument)
 

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Usage

End of term of protection:4/4/1546
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=4224763
 

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