C V 6.2, Nr. 37 Übereinkunft zwischen Graf Herman von Sultz, seinem Sohn Ruodolf von Sultz dem Jungen und den Konventherren des Klosters Rynow sowie Abt Hug von Rynow: Der Abt muss die beiden Grafen und andere aus dem Bann ohne Kosten und Schaden lösen helfen, Graf Herman mit Geld entschädigen und

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C V 6.2, Nr. 37
Title:Übereinkunft zwischen Graf Herman von Sultz, seinem Sohn Ruodolf von Sultz dem Jungen und den Konventherren des Klosters Rynow sowie Abt Hug von Rynow: Der Abt muss die beiden Grafen und andere aus dem Bann ohne Kosten und Schaden lösen helfen, Graf Herman mit Geld entschädigen und jene Schulden übernehmen, die den Mönchen im Streit durch Speisen entstanden sind. Die so entstandene Summe sollen Abt und Konvent auf das Kloster schlagen und damit die Schulden abzahlen. Zusammen mit einem vom Grafen bestimmten Mann kann der Abt jene Nutzen einziehen, die seit seinem Wegzug aus dem Kloster ausstehend sind, an einer bestimmten Stelle zusammenschütten und zu einem günstigen Zeitpunkt verkaufen, um die Schulden zu begleichen. Kann der Abt glaubhaft machen, dass ihm im Streit tatsächlich Kosten von 300 Gulden entstanden sind, muss Graf Hermann dieses Geld aus den Klostergütern entrichten. Das übrigbleibende Geld gehört dem Bau des Klosters. Der Abt muss den aus dem Kloster weggeführten Hausrat zurückbringen. Graf Herman (für sich und seinen Sohn Ruodolf), Abt Hug und der Konvent siegeln.
Brief:Übereinkunft zwischen Graf Herman von Sultz, seinem Sohn Ruodolf von Sultz dem Jungen und den Konventherren des Klosters Rynow sowie Abt Hug von Rynow: Der Abt muss die beiden Grafen und andere aus dem Bann ohne Kosten und Schaden lösen helfen, Graf Herman mit Geld entschädigen und jene Schulden übernehmen, die den Mönchen im Streit durch Speisen entstanden sind. Die so entstandene Summe sollen Abt und Konvent auf das Kloster schlagen und damit die Schulden abzahlen. Zusammen mit einem vom Grafen bestimmten Mann kann der Abt jene Nutzen einziehen, die seit seinem Wegzug aus dem Kloster ausstehend sind, an einer bestimmten Stelle zusammenschütten und zu einem günstigen Zeitpunkt verkaufen, um die Schulden zu begleichen. Kann der Abt glaubhaft machen, dass ihm im Streit tatsächlich Kosten von 300 Gulden entstanden sind, muss Graf Hermann dieses Geld aus den Klostergütern entrichten. Das übrigbleibende Geld gehört dem Bau des Klosters. Der Abt muss den aus dem Kloster weggeführten Hausrat zurückbringen. Graf Herman (für sich und seinen Sohn Ruodolf), Abt Hug und der Konvent siegeln.
Creation date(s):11/26/1422
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original
Trägermaterial:Pergament
Siegel:Von den drei Siegeln nur noch Pergamentstreifen vorhanden.
City:Rheinau (Benediktinerkloster), Konventherren; Rheinau (Benediktinerkloster), Abt, Almshofen, Hugo von; Rheinau (Benediktinerkloster), Bann; Rheinau (Benediktinerkloster), Streit; Rheinau (Benediktinerkloster), Schadenersatz; Rheinau (Benediktinerkloster), Einzug und Verkauf der Nutzen; Rheinau (Benediktinerkloster), Hausrat des Abts; Rheinau (Benediktinerkloster), Fabrik
Personenregister URStAZH:Sulz, Hermann von, Graf; Sulz, Rudolf von, d. J., Graf; Almshofen, Hugo von, Abt von Rheinau

Weitere Angaben

Abliefernde Stelle:Generallandesarchiv Karlsruhe; Ablieferung von 1932 (Tausch)
Publikationen:Regest: URStAZH, Bd. 5, Nr. 6537
Level:Dokument
Ref. code AP:C V 6.2, Nr. 37
 

Usage

End of term of protection:11/26/1502
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=393249
 

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