Fachstelle Bodenschutz FaBo, 1994-2002 (Fonds)

Archive plan context


Title:Fachstelle Bodenschutz FaBo
Inhalt und Form:Bodenkarte des Kantons Zürich, 1997
Creation date(s):1994 - 2002
Aktenbildner:Geschichte der Amtsstelle:
Gesetzesgrundlagen:
Gestützt auf das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 erliess der Bundesrat am 9. Juni 1986 die Verordnung über die Schadstoffe im Boden (VSBo) und setzte sie auf den 1. September 1986 in Kraft. Der Regierungsrat des Kantons Zürich beschloss am 4. März 1987 die Errichtung der Fachstelle Bodenschutz. Sie war zuerst dem Amt für Gewässerschutz und Wasserbau zugeteilt. Seit 1998 untersteht sie dem "Amt für Landschaft und Natur" in der Volkswirtschaftsdirektion.

Aufgabenteilung zwischen Bund, Kanton und Gemeinden:
Bund: Die Hauptaufgaben des Bundes bestehen darin, die Grundlagen und Vollzugshilfen bereit zu stellen, den Bodenschutz bei der Erfüllung anderer Bundesaufgaben sicher zu stellen sowie die Bestrebungen der Kantone zum Bodenschutz zu koordinieren. Daneben verfügt er über ein gesamtschweizerisches Messnetz (NABO) zur Beobachtung der Hintergrundbelastung des Bodens, das von der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarökologie und Landbau FAL in Zürich-Reckenholz betrieben wird. Die Resultate werden veröffentlicht und dienen so auch den Kantonen beim Vollzug.
Kanton: Der Kanton selbst hat dann für eine eingehende Überwachung des Bodens zu sorgen, wenn der Schadstoffgehalt im Boden über dem natürlichen Gehalt liegt oder wenn zu vermuten ist, dass Schadstoffe im Boden die Bodenfruchtbarkeit gefährden könnten. Die Beurteilung erfolgt auf Grund der Richt-, Prüf- und Sanierungswerte der Verordnung über Belastungen des Bodens VBBo. Sind die Richtwerte in einem Gebiet überschritten oder steigt in einem Gebiet die Belastung an, so ist es Aufgabe des Kantons, die Schadstoffquelle(n) zu ermitteln. Sodann ist abzuklären, ob der Verursacher die umweltrechtlichen Vorschriften des Bundes und des Kantons eingehalten hat. Genügen die gesetzlichen Massnahmen nicht, so hat der Kanton weitergehende Massnahmen (zum Beispiel Nutzungseinschränkungen) nach Art. 34 USG anzuordnen.
Weiter geht es darum, bei Überschreitung der Prüfwerte nutzungs- und schutzgutbezogene Gefährdungsabschätzungen durchzuführen (meist in Zusammenarbeit mit weiteren Amtsstellen wie dem Kantonschemiker und der landwirtschaftlichen Beratung) und allfällige erforderliche Massnahmen durchzusetzen. Bei Überschreiten der Sanierungswerte sind Nutzungseinschränkungen bzw. Sanierungen vorgegeben.
Gemeinden: Der Kanton ist bei der Erfüllung dieser Aufgaben auf die Mitarbeit der Gemeinden angewiesen, da diese mit den lokalen Gegebenheiten besser vertraut sind. Im Bereich des qualitativen Bodenschutzes helfen die Gemeinden im Rahmen von Baubewilligungsverfahren mit, Verschleppungen von belastetem Bodenmaterial auf gesunde Böden zu vermeiden. Daneben werden sie jedoch von Fall zu Fall in Vollzugsaufgaben des Kantons einbezogen (z.B. Bodenproben, Dünge- und Klärschlammberatung).
Im Bereich des quantitativen Bodenschutzes, einer raumplanerischen Aufgabe, können die Gemeinden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten vielseitig Einfluss zu Gunsten eines möglichst haushälterischen Umgangs mit dem Kulturland ausüben. Es liegt zum grossen Teil in ihren Händen, im Rahmen von Nutzungs-, Planungs- und Baubewilligungsentscheiden für einen schonenden und sparsamen Umgang mit der Ressource Boden zu sorgen (Bekämpfung von Baulandhortung, Redimensionierung von Bauzonen, Förderung verdichteter Bauweise usw.).

Aufgabe der Fachstelle Bodenschutz:
Hauptaufgabe der Fachstelle Bodenschutz (FaBo) ist der qualitative Bodenschutz mit dem Ziel der langfristigen Erhaltung des Bodens und seiner Funktionen. Der qualitative Bodenschutz wird durch verschiedene gesetzliche Vorschriften geregelt. Das gesetzliche Fundament bilden dabei die Art. 33-35 des Umweltschutzgesetzes USG betreffend Belastungen des Bodens. Die Luftreinhalteverordnung, die Gewässerschutzverordnung (Normen betreffend Klärschlamm) und die Stoffverordnung dienen dem Bodenschutz, indem sie den Eintrag schädlicher Stoffe in den Boden bereits an der Quelle verhindern..
Für den auf der Raumplanungsgesetzgebung basierenden quantitativen Bereich sind andere Amtsstellen verantwortlich. Die Gesetzgebung in den Bereichen Raumplanung, Natur- und Heimatschutz sowie Landwirtschaft dient ganz direkt dem quantitativen Bodenschutz. Die darin enthaltenen Normen verhindern die Zersiedelung der Landschaft, indem sie die Nutzungsmöglichkeiten der begrenzten Ressource Boden beschränken und tragen damit dazu bei, dass möglichst grosse zusammenhängende Flächen fruchtbaren Bodens frei von Asphalt und Beton bleiben.
Gründungsjahr: 1987
Fondsgeschichte:Der vorliegende Bestand umfasst gegenwärtig (Juni 2002) nur die 2001 abgelieferte Bodenkarte des Kantons Zürich.
Publications:Druckschriften: Die seit 1988 von der Fachstelle Bodenschutz abgelieferten Druckschriften sind zu finden in der Druckschriftenabteilung unter der Signatur III Me 10. Zum Teil sind sie noch gesperrt.
Level:Fonds
 

Usage

Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=3823
 

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