Identifikation und Inhalt |
Ref. code: | B III 265 (fol. 20 v - 21 r) |
Title: | Verordnung der Stadt Zürich betreffend Zollfreiheit und Beschau von Baumwolltüchern |
Brief: | Obwohl in zahlreichen Zollordnungen festgelegt wird, dass auf Baumwolltücher Zoll und Ungeld entrichtet werden müsse, ist davon bisher nicht Gebrauch gemacht worden. Im Folgenden wird verordnet, dass dies bis auf Weiteres so bleiben und alle Baumwollprodukte frei von Zoll und Ungeld sein sollen. Dies geschieht zur Förderung des Baumwollgewerbes, das sich zurzeit im Aufschwung befindet und vielen armen Menschen in Stadt und Land einen Verdienst ermöglicht. Eine Einführung des Zolls in Zukunft bleibt vorbehalten, sofern dieses Gewerbe weiterhin wächst. Überdies wird verordnet, dass keine Beschau der Baumwolltücher eingeführt werden soll und der Einsatz der Appreturkugeln, die man zum Trocknen der Stoffe benötigt, weiterhin erlaubt bleibt. |
Creation date(s): | approx. 1553 |
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Dokumentspezifische Merkmale |
Überlieferung: | Eintrag |
Language: | Deutsch |
Schlagwörter: | Gewerbe; Handel; Textilien; Zoll |
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Usage |
End of term of protection: | 12/31/1573 |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | [Leer] |
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URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=3770098 |
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