Lehrerkonferenz der Berufsschulen, 1970-1999 (Fonds)

Archive plan context


Title:Lehrerkonferenz der Berufsschulen
Inhalt und Form:Akten und Broschüren der Lehrerkonferenz der Berufsschulen des Kantons Zürich.
Creation date(s):1970 - 1999
Aktenbildner:Die Lehrerkonferenz der Berufsschulen trat mit dem kantonalen Vollzugsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung von 1963 auf den 12.12.1967 in Kraft (s. OS 42, S. 809 ff.). Am 28. August 1968 folgte dann das erste Reglement für diese Lehrerkonferenz (OS 43, S. 88ff.), das auf 1990 durch ein zweites, vom Konferenzvorstand ausgearbeitetes Reglement abgelöst wurde (genehmigt von der Volkswirtschaftsdirektion am 31.10.1990, nicht in der OS). Die gesetzliche Festlegung und Definition der Lehrerkonferenz änderte sich mit dem eidgenössischen Bildungsgesetz von 2002 grundlegend. Ab dann gilt sie als öffentlich-rechtliche Körperschaft. Ihre Organisation, seit dann festgelegt in der Synodalverordnung vom 9. Juni 2004 (ZLS 410.11), blieb aber faktisch dieselbe wie zuvor.
Vom ersten Reglement von 1968 zum zweiten veränderte sich vor allem die Anzahl Organe der Konferenz und die Zusammensetzung der Vollversammlung. Während im Reglement von 1968 lediglich zwei Organe die Konferenz konstituierten, nämlich die Vollversammlung der Mitglieder, welche lediglich aus Berufslehrerschaft und Berufsschulleitern bestand, und der Vorstand, waren es im Reglement von 1990 deren drei: Zu den 2 bestehenden Organen kam neu eine Delegiertenversammlung hinzu. Auch die Mitgliederzahl der Vollversammlung mit Stimmrecht wurde für 1990 erhöht, natürlich durch die eben erwähnten Delegierten aus bestimmten (31) gewerblich-industriellen Berufsschulen und aus Heim- oder Sonderschulen, dann vor allem auch durch die Mitglieder des Berufsbildungsrates (siehe die Bildungsratsprotokolle) und weiteren Vertretern des Zürcher Bildungswesens.

Der Aufgabenkatalog der Lehrerkonferenz hingegen blieb in beiden Reglementen derselbe:
a) Förderung des Unterrichts an den Berufsschulen. - b) Ausübung des Vernehmlassungs- und Antragsrechtes gemäss § 8 des EG zum Berufsbildungsgesetz. - c) Unterbreitung von Wahlvorschlägen für Kommissionen, in denen die Lehrerkonferenz vertreten ist. - d) Stellungnahmen zu Schulfragen. - e) Pflege des Kontaktes mit Behörden, Berufsverbänden, anderen Schulen sowie mit Lehrerorganisationen anderer Schulstufen. - f) Weiterbildung der Lehrerschaft. - g) Förderung der kollegialen Verbundenheit.

Aufbau und Organisation der Lehrerkonferenz ist mit jener der Schulsynode zu vergleichen (siehe oben zur neuen gesetzlichen Definition ab 2004). Die Lehrerkonferenz könnte sozusagen als Berufsschulsynode definiert werden. Wie die Schulsynode war / ist ihr Exekutivorgan der Vorstand, der, nach Vorbereitung der Traktanden, die Vollversammlungen einberuft und leitet. An seiner Spitze stand / steht ein Präsident, gleichzeitig Präsident der gesamten Konferenz sowie, ab 1990, der Delegiertenversammlung. Als Vorstandspräsident war oder ist er auch Mitglied des Berufsbildungsrates. Die Zusammensetzung des Vorstands war in den zwei Reglementen gegeben (ein TeilVertreter der gewerblichen Berufe, ein Teil Vertreter der kaufmännischen Berufe), er konstituierte sich jedoch selbst. Die Vollversammlung als oberstes Organ der Konferenz tagt / tagte ordentlich einmal jährlich, konnte oder kann aber von verschiedenen Gremien, auch dem Vorstand natürlich, zu ausserordentlichen Versammlungen einberufen werden. Ihre Kompetenzen waren oder sind ansonsten jene der Schulsynode. Mit dem Reglement von 1990 verlor die Lehrerkonferenz ihre Kompetenz, Wahlen vorzuschlagen für diverse Kommissionen, auch für die Prüfungskommissionen, im Bereich der Berufsausbildung. Sie hatte aber nach 1990 das Recht, Konferenzreglemente selbst zu erlassen oder zu ändern. Die von der Vollversammlung gewählte Delegiertenversammlung hatte / hat weniger Kompetenzen als die Vollversammlung. Sie kann Wahlvorschläge für Kommissionsmitglieder, Anträge auf Änderung des Konferenzreglements zuhanden der Vollversammlung sowie Beschlüsse über Vernehmlassungen fassen und über Geschäfte, die ihr vom Vorstand vorgelegt wurden oder werden. An der Stelle des Vorstands übernahm sie die Aufgabe der Bussenerteilung für unentschuldigtes Fernbleiben von der obligatorischen Vollversammlung.

Gründungsjahr:1967
Fondsgeschichte:Dieser Fonds besteht gegenwärtig nur aus dem Endarchivzugang Z 203.
Bestände:Z 203
Level:Fonds
Weblinks (Beschreibung):Lehrpersonenkonferenz der Berufsfachschulen des Kantons Zürich (LKBZH)
Weblinks:http://www.lkbzh.ch
 

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